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Sie können sich § 7 WpHG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Die Bundesanstalt kann von einem Telekommunikationsbetreiber die Herausgabe von in dessen Besitz befindlichen bereits existierenden Verkehrsdaten im Sinne des § 96 Absatz 1 des Telekommunikationsgesetzes verlangen, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass jemand gegen Artikel 14 oder 15 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 oder eine der in § 6 Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 und 4 genannten Vorschriften verstoßen hat, soweit dies zur Erforschung des Sachverhalts erforderlich ist. 2§ 100a Absatz 3 und 4, § 100e Absatz 1, 3 und 5 Satz 1 der Strafprozessordnung gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass die Bundesanstalt antragsberechtigt ist. 3Zuständig ist das Amtsgericht Frankfurt am Main. 4Gegen die richterliche Entscheidung ist die Beschwerde zulässig; die §§ 306 bis 310 und 311a der Strafprozessordnung gelten entsprechend. 5Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis nach Artikel 10 des Grundgesetzes werden insoweit eingeschränkt.
(2) Die Bundesanstalt kann von Wertpapierdienstleistungsunternehmen, Datenbereitstellungsdiensten, Kreditinstituten im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, beaufsichtigten Unternehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 17 der Verordnung (EU) 2016/1011 und Finanzinstituten im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 26 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 die Herausgabe von bereits existierenden
Herausgabe von Kommunikationsdaten | Herausgabe von Kommunikationsdaten | ||||
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t | 1 | Herausgabe von Kommunikationsdaten | t | 1 | Herausgabe von Kommunikationsdaten |
Herausgabe von Kommunikationsdaten | Herausgabe von Kommunikationsdaten | ||||
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f | 1 | (1) Die Bundesanstalt kann von einem Telekommunikationsbetreiber die | f | 1 | (1) Die Bundesanstalt kann von einem Telekommunikationsbetreiber die |
2 | Herausgabe von in dessen Besitz befindlichen bereits existierenden | 2 | Herausgabe von in dessen Besitz befindlichen bereits existierenden | ||
n | 3 | Verkehrsdaten im Sinne des § 96 Absatz 1 des Telekommunikationsgesetzes | n | 3 | Verkehrsdaten im Sinne der §§ 9 und 12 des Telekommunikation-Telemedien- |
4 | verlangen, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass jemand gegen | 4 | Datenschutz-Gesetzes verlangen, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht | ||
5 | Artikel 14 oder 15 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 oder eine der in § 6 | 5 | begründen, dass jemand gegen Artikel 14 oder 15 der Verordnung (EU) Nr. | ||
6 | Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 und 4 genannten Vorschriften verstoßen hat, soweit | 6 | 596/2014 oder eine der in § 6 Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 und 4 genannten | ||
7 | dies zur Erforschung des Sachverhalts erforderlich ist. § 100a Absatz 3 | 7 | Vorschriften verstoßen hat, soweit dies zur Erforschung des Sachverhalts | ||
8 | und 4, § 100e Absatz 1, 3 und 5 Satz 1 der Strafprozessordnung gelten | 8 | erforderlich ist. § 100a Absatz 3 und 4, § 100e Absatz 1, 3 und 5 Satz 1 | ||
9 | entsprechend mit der Maßgabe, dass die Bundesanstalt antragsberechtigt ist. | 9 | der Strafprozessordnung gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass die | ||
10 | Zuständig ist das Amtsgericht Frankfurt am Main. Gegen die | 10 | Bundesanstalt antragsberechtigt ist. Zuständig ist das Amtsgericht | ||
11 | richterliche Entscheidung ist die Beschwerde zulässig; die §§ 306 bis 310 und | 11 | Frankfurt am Main. Gegen die richterliche Entscheidung ist die Beschwerde | ||
12 | 311a der Strafprozessordnung gelten entsprechend. Das Briefgeheimnis sowie | 12 | zulässig; die §§ 306 bis 310 und 311a der Strafprozessordnung gelten | ||
13 | das Post- und Fernmeldegeheimnis nach Artikel 10 des Grundgesetzes werden | 13 | entsprechend. Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis | ||
14 | insoweit eingeschränkt. | 14 | nach Artikel 10 des Grundgesetzes werden insoweit eingeschränkt. | ||
15 | (2) Die Bundesanstalt kann von Wertpapierdienstleistungsunternehmen, | 15 | (2) Die Bundesanstalt kann von Wertpapierdienstleistungsunternehmen, | ||
16 | Datenbereitstellungsdiensten, Kreditinstituten im Sinne des Artikels 4 Absatz | 16 | Datenbereitstellungsdiensten, Kreditinstituten im Sinne des Artikels 4 Absatz | ||
17 | 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, beaufsichtigten Unternehmen im | 17 | 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, beaufsichtigten Unternehmen im | ||
18 | Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 17 der Verordnung (EU) 2016/1011 und | 18 | Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 17 der Verordnung (EU) 2016/1011 und | ||
19 | Finanzinstituten im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 26 der Verordnung | 19 | Finanzinstituten im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 26 der Verordnung | ||
20 | (EU) Nr. 575/2013 die Herausgabe von bereits existierenden | 20 | (EU) Nr. 575/2013 die Herausgabe von bereits existierenden | ||
21 | 1. | 21 | 1. | ||
22 | Aufzeichnungen von Telefongesprächen, | 22 | Aufzeichnungen von Telefongesprächen, | ||
23 | 2. | 23 | 2. | ||
24 | elektronischen Mitteilungen oder | 24 | elektronischen Mitteilungen oder | ||
25 | 3. | 25 | 3. | ||
t | 26 | Verkehrsdaten im Sinne des § 96 Absatz 1 des Telekommunikationsgesetzes, | t | 26 | Verkehrsdaten im Sinne der §§ 9 und 12 des Telekommunikation-Telemedien- |
27 | Datenschutz-Gesetzes, | ||||
27 | die sich im Besitz dieser Unternehmen befinden, verlangen, soweit dies auf | 28 | die sich im Besitz dieser Unternehmen befinden, verlangen, soweit dies auf | ||
28 | Grund von Anhaltspunkten für die Überwachung der Einhaltung eines Verbots nach | 29 | Grund von Anhaltspunkten für die Überwachung der Einhaltung eines Verbots nach | ||
29 | den Artikeln 14 und 15 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 oder einer in § 6 | 30 | den Artikeln 14 und 15 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 oder einer in § 6 | ||
30 | Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 und 4 genannten Vorschriften oder eines Verbots oder | 31 | Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 und 4 genannten Vorschriften oder eines Verbots oder | ||
31 | Gebots nach der Verordnung (EU) 2016/1011 erforderlich ist. Das Briefgeheimnis | 32 | Gebots nach der Verordnung (EU) 2016/1011 erforderlich ist. Das Briefgeheimnis | ||
32 | sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis nach Artikel 10 des Grundgesetzes | 33 | sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis nach Artikel 10 des Grundgesetzes | ||
33 | werden insoweit eingeschränkt. | 34 | werden insoweit eingeschränkt. |
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