(1) Wertpapierdienstleistungsunternehmen haben ihre Kunden
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(Bestandskunden), die die gemäß Abschnitt 11 zur Verfügung zu stellenden
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Informationen in schriftlicher Form erhalten haben, spätestens acht Wochen vor
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dem Versenden der Informationen in elektronischer Form darüber zu informieren,
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dass sie diese in elektronischer Form gemäß § 64a erhalten werden. Soweit
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es sich bei den Bestandskunden um Privatkunden handelt, haben
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Wertpapierdienstleistungsunternehmen diese darüber zu informieren, dass sie
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die Wahl haben, die Informationen entweder weiterhin in schriftlicher Form
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oder künftig in elektronischer Form zu erhalten.
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Wertpapierdienstleistungsunternehmen haben diese Kunden zudem darüber zu
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informieren, dass ein automatischer Wechsel zur elektronischen Form
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stattfinden wird, wenn diese innerhalb der Frist von acht Wochen nicht
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mitteilen, dass sie die Informationen weiterhin in schriftlicher Form erhalten
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möchten. Bestandskunden, die die gemäß diesem Abschnitt zur Verfügung zu
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stellenden Informationen bereits in elektronischer Form erhalten, müssen nicht
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informiert werden.
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(2) § 82 Absatz 10 bis 12 findet bis zum 27. Februar 2023 keine Anwendung.
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