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Sie können sich § 83 WpHG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen muss, unbeschadet der Aufzeichnungspflichten nach den Artikeln 74 und 75 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565, über die von ihm erbrachten Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiernebendienstleistungen sowie die von ihm getätigten Geschäfte Aufzeichnungen erstellen, die es der Bundesanstalt ermöglichen, die Einhaltung der in diesem Abschnitt, in der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 und der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 geregelten Pflichten zu prüfen und durchzusetzen.
(2) 1Das Wertpapierdienstleistungsunternehmen hat Aufzeichnungen zu erstellen über Vereinbarungen mit Kunden, die die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien sowie die sonstigen Bedingungen festlegen, zu denen das Wertpapierdienstleistungsunternehmen Wertpapierdienstleistungen oder Wertpapiernebendienstleistungen für den Kunden erbringt. 2In anderen Dokumenten oder Rechtstexten normierte oder vereinbarte Rechte und Pflichten können durch Verweis in die Vereinbarungen einbezogen werden. 3Nähere Bestimmungen zur Aufzeichnungspflicht nach Satz 1 ergeben sich aus Artikel 58 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565.
(2a) (weggefallen)
(2b) (weggefallen)
(3) 1Hinsichtlich der beim Handel für eigene Rechnung getätigten Geschäfte und der Erbringung von Dienstleistungen, die sich auf die Annahme, Übermittlung und Ausführung von Kundenaufträgen beziehen, hat das Wertpapierdienstleistungsunternehmen für Zwecke der Beweissicherung die Inhalte der Telefongespräche und der elektronischen Kommunikation aufzuzeichnen. 2Die Aufzeichnung hat insbesondere diejenigen Teile der Telefongespräche und der elektronischen Kommunikation zu beinhalten, in welchen die Risiken, die Ertragschancen oder die Ausgestaltung von Finanzinstrumenten oder Wertpapierdienstleistungen erörtert werden. 3Hierzu darf das Wertpapierdienstleistungsunternehmen personenbezogene Daten verarbeiten. 4Dies gilt auch, wenn das Telefongespräch oder die elektronische Kommunikation nicht zum Abschluss eines solchen Geschäftes oder zur Erbringung einer solchen Dienstleistung führt.
(4) 1Das Wertpapierdienstleistungsunternehmen hat alle angemessenen Maßnahmen zu ergreifen, um einschlägige Telefongespräche und elektronische Kommunikation aufzuzeichnen, die über Geräte erstellt oder von Geräten gesendet oder empfangen werden, die das Wertpapierdienstleistungsunternehmen seinen Mitarbeitern oder beauftragten Personen zur Verfügung stellt oder deren Nutzung das Wertpapierdienstleistungsunternehmen billigt oder gestattet. 2Telefongespräche und elektronische Kommunikation, die nach Absatz 3 Satz 1 aufzuzeichnen sind, dürfen über private Geräte oder private elektronische Kommunikation der Mitarbeiter nur geführt werden, wenn das Wertpapierdienstleistungsunternehmen diese mit Zustimmung der Mitarbeiter aufzeichnen oder nach Abschluss des Gesprächs auf einen eigenen Datenspeicher kopieren kann.
(5) 1Das Wertpapierdienstleistungsunternehmen hat Neu- und Altkunden sowie seine Mitarbeiter und beauftragten Personen vorab in geeigneter Weise über die Aufzeichnung von Telefongesprächen nach Absatz 3 Satz 1 zu informieren. 2Hat ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen seine Kunden nicht vorab über die Aufzeichnung der Telefongespräche oder der elektronischen Kommunikation informiert oder hat der Kunde einer Aufzeichnung widersprochen, darf das Wertpapierdienstleistungsunternehmen für den Kunden keine telefonisch oder mittels elektronischer Kommunikation veranlassten Wertpapierdienstleistungen erbringen, wenn sich diese auf die Annahme, Übermittlung und Ausführung von Kundenaufträgen beziehen. 3Näheres regelt Artikel 76 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565.
(6) 1Erteilt der Kunde dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen seinen Auftrag im Rahmen eines persönlichen Gesprächs, hat das Wertpapierdienstleistungsunternehmen die Erteilung des Auftrags mittels eines dauerhaften Datenträgers zu dokumentieren. 2Zu diesem Zweck dürfen auch schriftliche Protokolle oder Vermerke über den Inhalt des persönlichen Gesprächs angefertigt werden. 3Erteilt der Kunde seinen Auftrag auf andere Art und Weise, müssen solche Mitteilungen auf einem dauerhaften Datenträger erfolgen. 4Näheres regelt Artikel 76 Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565.
(7) Der Kunde kann von dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen bis zur Löschung oder Vernichtung nach Absatz 8 jederzeit verlangen, dass ihm die Aufzeichnungen nach Absatz 3 Satz 1 und der Dokumentation nach Absatz 6 Satz 1 oder eine Kopie zur Verfügung gestellt werden.
(8) 1Die Aufzeichnungen nach den Absätzen 3 und 6 sind für fünf Jahre aufzubewahren, soweit sie für die dort genannten Zwecke erforderlich sind. 2Sie sind nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist zu löschen oder zu vernichten. 3Die Löschung oder Vernichtung ist zu dokumentieren. 4Erhält die Bundesanstalt vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist Kenntnis von Umständen, die eine über die in Satz 1 genannte Höchstfrist hinausgehende Speicherung der Aufzeichnung insbesondere zur Beweissicherung erfordern, kann die Bundesanstalt die in Satz 1 genannte Höchstfrist zur Speicherung der Aufzeichnung um zwei Jahre verlängern.
(9) 1Die nach den Absätzen 3 und 6 erstellten Aufzeichnungen sind gegen nachträgliche Verfälschung und unbefugte Verwendung zu sichern und dürfen nicht für andere Zwecke genutzt werden, insbesondere nicht zur Überwachung der Mitarbeiter durch das Wertpapierdienstleistungsunternehmen. 2Sie dürfen nur unter bestimmten Voraussetzungen, insbesondere zur Erfüllung eines Kundenauftrags, der Anforderung durch die Bundesanstalt oder eine andere Aufsichts- oder eine Strafverfolgungsbehörde und nur durch einen oder mehrere vom Wertpapierdienstleistungsunternehmen gesondert zu benennende Mitarbeiter ausgewertet werden.
1(10) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen zu den Aufzeichnungspflichten und zu der Geeignetheit von Datenträgern nach den Absätzen 1 bis 7 erlassen. 2Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen.
(11) Die Bundesanstalt veröffentlicht auf ihrer Internetseite ein Verzeichnis der Mindestaufzeichnungen, die die Wertpapierdienstleistungsunternehmen nach diesem Gesetz in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 10 vorzunehmen haben.
(12) Absatz 2 gilt nicht für Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge nach § 491 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die an die Vorbedingung geknüpft sind, dass dem Verbraucher eine Wertpapierdienstleistung in Bezug auf gedeckte Schuldverschreibungen, die zur Besicherung der Finanzierung des Kredits begeben worden sind und denen dieselben Konditionen wie dem Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag zugrunde liegen, erbracht wird, und wenn damit das Darlehen ausgezahlt, refinanziert oder abgelöst werden kann.
Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht | Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht | ||||
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f | 1 | (1) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen muss, unbeschadet der | f | 1 | (1) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen muss, unbeschadet der |
2 | Aufzeichnungspflichten nach den Artikeln 74 und 75 der Delegierten Verordnung | 2 | Aufzeichnungspflichten nach den Artikeln 74 und 75 der Delegierten Verordnung | ||
3 | (EU) 2017/565, über die von ihm erbrachten Wertpapierdienstleistungen und | 3 | (EU) 2017/565, über die von ihm erbrachten Wertpapierdienstleistungen und | ||
4 | Wertpapiernebendienstleistungen sowie die von ihm getätigten Geschäfte | 4 | Wertpapiernebendienstleistungen sowie die von ihm getätigten Geschäfte | ||
5 | Aufzeichnungen erstellen, die es der Bundesanstalt ermöglichen, die Einhaltung | 5 | Aufzeichnungen erstellen, die es der Bundesanstalt ermöglichen, die Einhaltung | ||
6 | der in diesem Abschnitt, in der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 und der | 6 | der in diesem Abschnitt, in der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 und der | ||
7 | Verordnung (EU) Nr. 596/2014 geregelten Pflichten zu prüfen und durchzusetzen. | 7 | Verordnung (EU) Nr. 596/2014 geregelten Pflichten zu prüfen und durchzusetzen. | ||
8 | (2) Das Wertpapierdienstleistungsunternehmen hat Aufzeichnungen zu | 8 | (2) Das Wertpapierdienstleistungsunternehmen hat Aufzeichnungen zu | ||
9 | erstellen über Vereinbarungen mit Kunden, die die Rechte und Pflichten der | 9 | erstellen über Vereinbarungen mit Kunden, die die Rechte und Pflichten der | ||
10 | Vertragsparteien sowie die sonstigen Bedingungen festlegen, zu denen das | 10 | Vertragsparteien sowie die sonstigen Bedingungen festlegen, zu denen das | ||
11 | Wertpapierdienstleistungsunternehmen Wertpapierdienstleistungen oder | 11 | Wertpapierdienstleistungsunternehmen Wertpapierdienstleistungen oder | ||
t | 12 | Wertpapiernebendienstleistungen für den Kunden erbringt. In anderen | t | 12 | Wertpapiernebendienstleistungen für den Kunden erbringt. Hierzu zählen |
13 | insbesondere Aufzeichnungen über die Kundenmitteilungen nach § 63 Absatz 12 | ||||
14 | Satz 6 und die Vereinbarungen nach § 64 Absatz 3 Satz 7 und Absatz 4 Satz 6. | ||||
13 | Dokumenten oder Rechtstexten normierte oder vereinbarte Rechte und Pflichten | 15 | In anderen Dokumenten oder Rechtstexten normierte oder vereinbarte Rechte | ||
14 | können durch Verweis in die Vereinbarungen einbezogen werden. Nähere | 16 | und Pflichten können durch Verweis in die Vereinbarungen einbezogen werden. | ||
15 | Bestimmungen zur Aufzeichnungspflicht nach Satz 1 ergeben sich aus Artikel 58 | 17 | Nähere Bestimmungen zur Aufzeichnungspflicht nach Satz 1 ergeben sich aus | ||
16 | der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565. | 18 | Artikel 58 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565. | ||
17 | (2a) (weggefallen) | 19 | (2a) (weggefallen) | ||
18 | (2b) (weggefallen) | 20 | (2b) (weggefallen) | ||
19 | (3) Hinsichtlich der beim Handel für eigene Rechnung getätigten Geschäfte | 21 | (3) Hinsichtlich der beim Handel für eigene Rechnung getätigten Geschäfte | ||
20 | und der Erbringung von Dienstleistungen, die sich auf die Annahme, | 22 | und der Erbringung von Dienstleistungen, die sich auf die Annahme, | ||
21 | Übermittlung und Ausführung von Kundenaufträgen beziehen, hat das | 23 | Übermittlung und Ausführung von Kundenaufträgen beziehen, hat das | ||
22 | Wertpapierdienstleistungsunternehmen für Zwecke der Beweissicherung die | 24 | Wertpapierdienstleistungsunternehmen für Zwecke der Beweissicherung die | ||
23 | Inhalte der Telefongespräche und der elektronischen Kommunikation | 25 | Inhalte der Telefongespräche und der elektronischen Kommunikation | ||
24 | aufzuzeichnen. Die Aufzeichnung hat insbesondere diejenigen Teile der | 26 | aufzuzeichnen. Die Aufzeichnung hat insbesondere diejenigen Teile der | ||
25 | Telefongespräche und der elektronischen Kommunikation zu beinhalten, in | 27 | Telefongespräche und der elektronischen Kommunikation zu beinhalten, in | ||
26 | welchen die Risiken, die Ertragschancen oder die Ausgestaltung von | 28 | welchen die Risiken, die Ertragschancen oder die Ausgestaltung von | ||
27 | Finanzinstrumenten oder Wertpapierdienstleistungen erörtert werden. Hierzu | 29 | Finanzinstrumenten oder Wertpapierdienstleistungen erörtert werden. Hierzu | ||
28 | darf das Wertpapierdienstleistungsunternehmen personenbezogene Daten | 30 | darf das Wertpapierdienstleistungsunternehmen personenbezogene Daten | ||
29 | verarbeiten. Dies gilt auch, wenn das Telefongespräch oder die | 31 | verarbeiten. Dies gilt auch, wenn das Telefongespräch oder die | ||
30 | elektronische Kommunikation nicht zum Abschluss eines solchen Geschäftes oder | 32 | elektronische Kommunikation nicht zum Abschluss eines solchen Geschäftes oder | ||
31 | zur Erbringung einer solchen Dienstleistung führt. | 33 | zur Erbringung einer solchen Dienstleistung führt. | ||
32 | (4) Das Wertpapierdienstleistungsunternehmen hat alle angemessenen | 34 | (4) Das Wertpapierdienstleistungsunternehmen hat alle angemessenen | ||
33 | Maßnahmen zu ergreifen, um einschlägige Telefongespräche und elektronische | 35 | Maßnahmen zu ergreifen, um einschlägige Telefongespräche und elektronische | ||
34 | Kommunikation aufzuzeichnen, die über Geräte erstellt oder von Geräten | 36 | Kommunikation aufzuzeichnen, die über Geräte erstellt oder von Geräten | ||
35 | gesendet oder empfangen werden, die das Wertpapierdienstleistungsunternehmen | 37 | gesendet oder empfangen werden, die das Wertpapierdienstleistungsunternehmen | ||
36 | seinen Mitarbeitern oder beauftragten Personen zur Verfügung stellt oder deren | 38 | seinen Mitarbeitern oder beauftragten Personen zur Verfügung stellt oder deren | ||
37 | Nutzung das Wertpapierdienstleistungsunternehmen billigt oder gestattet. | 39 | Nutzung das Wertpapierdienstleistungsunternehmen billigt oder gestattet. | ||
38 | Telefongespräche und elektronische Kommunikation, die nach Absatz 3 Satz 1 | 40 | Telefongespräche und elektronische Kommunikation, die nach Absatz 3 Satz 1 | ||
39 | aufzuzeichnen sind, dürfen über private Geräte oder private elektronische | 41 | aufzuzeichnen sind, dürfen über private Geräte oder private elektronische | ||
40 | Kommunikation der Mitarbeiter nur geführt werden, wenn das | 42 | Kommunikation der Mitarbeiter nur geführt werden, wenn das | ||
41 | Wertpapierdienstleistungsunternehmen diese mit Zustimmung der Mitarbeiter | 43 | Wertpapierdienstleistungsunternehmen diese mit Zustimmung der Mitarbeiter | ||
42 | aufzeichnen oder nach Abschluss des Gesprächs auf einen eigenen Datenspeicher | 44 | aufzeichnen oder nach Abschluss des Gesprächs auf einen eigenen Datenspeicher | ||
43 | kopieren kann. | 45 | kopieren kann. | ||
44 | (5) Das Wertpapierdienstleistungsunternehmen hat Neu- und Altkunden sowie | 46 | (5) Das Wertpapierdienstleistungsunternehmen hat Neu- und Altkunden sowie | ||
45 | seine Mitarbeiter und beauftragten Personen vorab in geeigneter Weise über die | 47 | seine Mitarbeiter und beauftragten Personen vorab in geeigneter Weise über die | ||
46 | Aufzeichnung von Telefongesprächen nach Absatz 3 Satz 1 zu informieren. Hat ein | 48 | Aufzeichnung von Telefongesprächen nach Absatz 3 Satz 1 zu informieren. Hat ein | ||
47 | Wertpapierdienstleistungsunternehmen seine Kunden nicht vorab über die | 49 | Wertpapierdienstleistungsunternehmen seine Kunden nicht vorab über die | ||
48 | Aufzeichnung der Telefongespräche oder der elektronischen Kommunikation | 50 | Aufzeichnung der Telefongespräche oder der elektronischen Kommunikation | ||
49 | informiert oder hat der Kunde einer Aufzeichnung widersprochen, darf das | 51 | informiert oder hat der Kunde einer Aufzeichnung widersprochen, darf das | ||
50 | Wertpapierdienstleistungsunternehmen für den Kunden keine telefonisch oder | 52 | Wertpapierdienstleistungsunternehmen für den Kunden keine telefonisch oder | ||
51 | mittels elektronischer Kommunikation veranlassten Wertpapierdienstleistungen | 53 | mittels elektronischer Kommunikation veranlassten Wertpapierdienstleistungen | ||
52 | erbringen, wenn sich diese auf die Annahme, Übermittlung und Ausführung von | 54 | erbringen, wenn sich diese auf die Annahme, Übermittlung und Ausführung von | ||
53 | Kundenaufträgen beziehen. Näheres regelt Artikel 76 der Delegierten | 55 | Kundenaufträgen beziehen. Näheres regelt Artikel 76 der Delegierten | ||
54 | Verordnung (EU) 2017/565. | 56 | Verordnung (EU) 2017/565. | ||
55 | (6) Erteilt der Kunde dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen seinen | 57 | (6) Erteilt der Kunde dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen seinen | ||
56 | Auftrag im Rahmen eines persönlichen Gesprächs, hat das | 58 | Auftrag im Rahmen eines persönlichen Gesprächs, hat das | ||
57 | Wertpapierdienstleistungsunternehmen die Erteilung des Auftrags mittels eines | 59 | Wertpapierdienstleistungsunternehmen die Erteilung des Auftrags mittels eines | ||
58 | dauerhaften Datenträgers zu dokumentieren. Zu diesem Zweck dürfen auch | 60 | dauerhaften Datenträgers zu dokumentieren. Zu diesem Zweck dürfen auch | ||
59 | schriftliche Protokolle oder Vermerke über den Inhalt des persönlichen | 61 | schriftliche Protokolle oder Vermerke über den Inhalt des persönlichen | ||
60 | Gesprächs angefertigt werden. Erteilt der Kunde seinen Auftrag auf andere | 62 | Gesprächs angefertigt werden. Erteilt der Kunde seinen Auftrag auf andere | ||
61 | Art und Weise, müssen solche Mitteilungen auf einem dauerhaften Datenträger | 63 | Art und Weise, müssen solche Mitteilungen auf einem dauerhaften Datenträger | ||
62 | erfolgen. Näheres regelt Artikel 76 Absatz 9 der Delegierten Verordnung | 64 | erfolgen. Näheres regelt Artikel 76 Absatz 9 der Delegierten Verordnung | ||
63 | (EU) 2017/565. | 65 | (EU) 2017/565. | ||
64 | (7) Der Kunde kann von dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen bis zur | 66 | (7) Der Kunde kann von dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen bis zur | ||
65 | Löschung oder Vernichtung nach Absatz 8 jederzeit verlangen, dass ihm die | 67 | Löschung oder Vernichtung nach Absatz 8 jederzeit verlangen, dass ihm die | ||
66 | Aufzeichnungen nach Absatz 3 Satz 1 und der Dokumentation nach Absatz 6 Satz 1 | 68 | Aufzeichnungen nach Absatz 3 Satz 1 und der Dokumentation nach Absatz 6 Satz 1 | ||
67 | oder eine Kopie zur Verfügung gestellt werden. | 69 | oder eine Kopie zur Verfügung gestellt werden. | ||
68 | (8) Die Aufzeichnungen nach den Absätzen 3 und 6 sind für fünf Jahre | 70 | (8) Die Aufzeichnungen nach den Absätzen 3 und 6 sind für fünf Jahre | ||
69 | aufzubewahren, soweit sie für die dort genannten Zwecke erforderlich sind. Sie | 71 | aufzubewahren, soweit sie für die dort genannten Zwecke erforderlich sind. Sie | ||
70 | sind nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist zu löschen oder zu | 72 | sind nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist zu löschen oder zu | ||
71 | vernichten. Die Löschung oder Vernichtung ist zu dokumentieren. Erhält | 73 | vernichten. Die Löschung oder Vernichtung ist zu dokumentieren. Erhält | ||
72 | die Bundesanstalt vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist Kenntnis von | 74 | die Bundesanstalt vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist Kenntnis von | ||
73 | Umständen, die eine über die in Satz 1 genannte Höchstfrist hinausgehende | 75 | Umständen, die eine über die in Satz 1 genannte Höchstfrist hinausgehende | ||
74 | Speicherung der Aufzeichnung insbesondere zur Beweissicherung erfordern, kann | 76 | Speicherung der Aufzeichnung insbesondere zur Beweissicherung erfordern, kann | ||
75 | die Bundesanstalt die in Satz 1 genannte Höchstfrist zur Speicherung der | 77 | die Bundesanstalt die in Satz 1 genannte Höchstfrist zur Speicherung der | ||
76 | Aufzeichnung um zwei Jahre verlängern. | 78 | Aufzeichnung um zwei Jahre verlängern. | ||
77 | (9) Die nach den Absätzen 3 und 6 erstellten Aufzeichnungen sind gegen | 79 | (9) Die nach den Absätzen 3 und 6 erstellten Aufzeichnungen sind gegen | ||
78 | nachträgliche Verfälschung und unbefugte Verwendung zu sichern und dürfen | 80 | nachträgliche Verfälschung und unbefugte Verwendung zu sichern und dürfen | ||
79 | nicht für andere Zwecke genutzt werden, insbesondere nicht zur Überwachung der | 81 | nicht für andere Zwecke genutzt werden, insbesondere nicht zur Überwachung der | ||
80 | Mitarbeiter durch das Wertpapierdienstleistungsunternehmen. Sie dürfen nur | 82 | Mitarbeiter durch das Wertpapierdienstleistungsunternehmen. Sie dürfen nur | ||
81 | unter bestimmten Voraussetzungen, insbesondere zur Erfüllung eines | 83 | unter bestimmten Voraussetzungen, insbesondere zur Erfüllung eines | ||
82 | Kundenauftrags, der Anforderung durch die Bundesanstalt oder eine andere | 84 | Kundenauftrags, der Anforderung durch die Bundesanstalt oder eine andere | ||
83 | Aufsichts- oder eine Strafverfolgungsbehörde und nur durch einen oder mehrere | 85 | Aufsichts- oder eine Strafverfolgungsbehörde und nur durch einen oder mehrere | ||
84 | vom Wertpapierdienstleistungsunternehmen gesondert zu benennende Mitarbeiter | 86 | vom Wertpapierdienstleistungsunternehmen gesondert zu benennende Mitarbeiter | ||
85 | ausgewertet werden. | 87 | ausgewertet werden. | ||
86 | (10) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die | 88 | (10) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die | ||
87 | nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen zu den | 89 | nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen zu den | ||
88 | Aufzeichnungspflichten und zu der Geeignetheit von Datenträgern nach den | 90 | Aufzeichnungspflichten und zu der Geeignetheit von Datenträgern nach den | ||
89 | Absätzen 1 bis 7 erlassen. Das Bundesministerium der Finanzen kann die | 91 | Absätzen 1 bis 7 erlassen. Das Bundesministerium der Finanzen kann die | ||
90 | Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen. | 92 | Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen. | ||
91 | (11) Die Bundesanstalt veröffentlicht auf ihrer Internetseite ein Verzeichnis | 93 | (11) Die Bundesanstalt veröffentlicht auf ihrer Internetseite ein Verzeichnis | ||
92 | der Mindestaufzeichnungen, die die Wertpapierdienstleistungsunternehmen nach | 94 | der Mindestaufzeichnungen, die die Wertpapierdienstleistungsunternehmen nach | ||
93 | diesem Gesetz in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 10 | 95 | diesem Gesetz in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 10 | ||
94 | vorzunehmen haben. | 96 | vorzunehmen haben. | ||
95 | (12) Absatz 2 gilt nicht für Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge nach § | 97 | (12) Absatz 2 gilt nicht für Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge nach § | ||
96 | 491 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die an die Vorbedingung geknüpft | 98 | 491 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die an die Vorbedingung geknüpft | ||
97 | sind, dass dem Verbraucher eine Wertpapierdienstleistung in Bezug auf gedeckte | 99 | sind, dass dem Verbraucher eine Wertpapierdienstleistung in Bezug auf gedeckte | ||
98 | Schuldverschreibungen, die zur Besicherung der Finanzierung des Kredits | 100 | Schuldverschreibungen, die zur Besicherung der Finanzierung des Kredits | ||
99 | begeben worden sind und denen dieselben Konditionen wie dem Immobiliar- | 101 | begeben worden sind und denen dieselben Konditionen wie dem Immobiliar- | ||
100 | Verbraucherdarlehensvertrag zugrunde liegen, erbracht wird, und wenn damit das | 102 | Verbraucherdarlehensvertrag zugrunde liegen, erbracht wird, und wenn damit das | ||
101 | Darlehen ausgezahlt, refinanziert oder abgelöst werden kann. | 103 | Darlehen ausgezahlt, refinanziert oder abgelöst werden kann. |
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