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Sie können sich § 80 WpHG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen muss die organisatorischen Pflichten nach § 25a Absatz 1 und § 25e des Kreditwesengesetzes oder, sofern es sich um ein Wertpapierinstitut handelt, nach § 28 Absatz 1 und 2 und § 41 des Wertpapierinstitutsgesetzes einhalten. Darüber hinaus muss es
(2) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen muss zusätzlich die in diesem Absatz genannten Bestimmungen einhalten, wenn es in der Weise Handel mit Finanzinstrumenten betreibt, dass ein Computeralgorithmus die einzelnen Auftragsparameter automatisch bestimmt, ohne dass es sich um ein System handelt, das nur zur Weiterleitung von Aufträgen zu einem oder mehreren Handelsplätzen, zur Bearbeitung von Aufträgen ohne die Bestimmung von Auftragsparametern, zur Bestätigung von Aufträgen oder zur Nachhandelsbearbeitung ausgeführter Aufträge verwendet wird (algorithmischer Handel). Auftragsparameter im Sinne des Satzes 1 sind insbesondere Entscheidungen, ob der Auftrag eingeleitet werden soll, über Zeitpunkt, Preis oder Quantität des Auftrags oder wie der Auftrag nach seiner Einreichung mit eingeschränkter oder überhaupt keiner menschlichen Beteiligung bearbeitet wird. Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen, das algorithmischen Handel betreibt, muss über Systeme und Risikokontrollen verfügen, die sicherstellen, dass
(3) 1Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen, das algorithmischen Handel im Sinne des Artikels 18 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 betreibt, hat ausreichende Aufzeichnungen zu den in Absatz 2 genannten Angelegenheiten für mindestens fünf Jahre aufzubewahren. 2Nutzt das Wertpapierdienstleistungsunternehmen eine hochfrequente algorithmische Handelstechnik, müssen diese Aufzeichnungen insbesondere alle von ihm platzierten Aufträge einschließlich Auftragsstornierungen, ausgeführten Aufträge und Kursnotierungen an Handelsplätzen umfassen und chronologisch geordnet aufbewahrt werden. 3Auf Verlangen der Bundesanstalt sind diese Aufzeichnungen herauszugeben.
(4) Betreibt ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen algorithmischen Handel im Sinne des Absatzes 2 unter Verfolgung einer Market-Making-Strategie, hat es unter Berücksichtigung der Liquidität, des Umfangs und der Art des konkreten Marktes und der konkreten Merkmale des gehandelten Instruments
(5) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen, das algorithmischen Handel betreibt, verfolgt eine Market-Making-Strategie im Sinne des Absatzes 4, wenn es Mitglied oder Teilnehmer eines oder mehrerer Handelsplätze ist und seine Strategie beim Handel auf eigene Rechnung beinhaltet, dass es in Bezug auf ein oder mehrere Finanzinstrumente an einem einzelnen Handelsplatz oder an verschiedenen Handelsplätzen feste, zeitgleiche Geld- und Briefkurse vergleichbarer Höhe zu wettbewerbsfähigen Preisen stellt.
(6) 1Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen muss bei einer Auslagerung von Aktivitäten und Prozessen sowie von Finanzdienstleistungen die Anforderungen nach § 25b des Kreditwesengesetzes oder, sofern es sich um ein Wertpapierinstitut handelt, nach den §§ 40 und 64 Absatz 1 Nummer 13 des Wertpapierinstitutsgesetzes einhalten. 2Die Auslagerung darf nicht die Rechtsverhältnisse des Unternehmens zu seinen Kunden und seine Pflichten, die nach diesem Abschnitt gegenüber den Kunden bestehen, verändern. 3Die Auslagerung darf die Voraussetzungen, unter denen dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen eine Erlaubnis nach § 32 des Kreditwesengesetzes oder nach § 15 des Wertpapierinstitutsgesetzes erteilt worden ist, nicht verändern. 4Nähere Bestimmungen zu den Anforderungen an die Auslagerung ergeben sich aus den Artikeln 30 bis 32 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565.
(7) 1Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen darf die Anlageberatung nur dann als Unabhängige Honorar-Anlageberatung erbringen, wenn es ausschließlich Unabhängige Honorar-Anlageberatung erbringt oder wenn es die Unabhängige Honorar-Anlageberatung organisatorisch, funktional und personell von der übrigen Anlageberatung trennt. 2Wertpapierdienstleistungsunternehmen müssen Vertriebsvorgaben im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3 für die Unabhängige Honorar-Anlageberatung so ausgestalten, dass in keinem Falle Interessenkonflikte mit Kundeninteressen entstehen können. 3Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen, das Unabhängige Honorar-Anlageberatung erbringt, muss auf seiner Internetseite angeben, ob die Unabhängige Honorar-Anlageberatung in der Hauptniederlassung und in welchen inländischen Zweigniederlassungen angeboten wird.
(8) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen, das Finanzportfolioverwaltung oder Unabhängige Honorar-Anlageberatung erbringt, muss durch entsprechende Grundsätze sicherstellen, dass alle monetären Zuwendungen, die im Zusammenhang mit der Finanzportfolioverwaltung oder Unabhängigen Honorar-Anlageberatung von Dritten oder von für Dritte handelnden Personen angenommen werden, dem jeweiligen Kunden zugewiesen und an diesen weitergegeben werden.
(9) 1Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen, das Finanzinstrumente zum Verkauf konzipiert, hat ein Verfahren für die Freigabe jedes einzelnen Finanzinstruments und jeder wesentlichen Anpassung bestehender Finanzinstrumente zu unterhalten, zu betreiben und zu überprüfen, bevor das Finanzinstrument an Kunden vermarktet oder vertrieben wird (Produktfreigabeverfahren). 2Das Verfahren muss sicherstellen, dass für jedes Finanzinstrument für Endkunden innerhalb der jeweiligen Kundengattung ein bestimmter Zielmarkt festgelegt wird. 3Dabei sind alle einschlägigen Risiken für den Zielmarkt zu bewerten. 4Darüber hinaus ist sicherzustellen, dass die beabsichtigte Vertriebsstrategie dem nach Satz 2 bestimmten Zielmarkt entspricht.
1(10) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen hat von ihm angebotene oder vermarktete Finanzinstrumente regelmäßig zu überprüfen und dabei alle Ereignisse zu berücksichtigen, die wesentlichen Einfluss auf das potentielle Risiko für den bestimmten Zielmarkt haben könnten. 2Zumindest ist regelmäßig zu beurteilen, ob das Finanzinstrument den Bedürfnissen des nach Absatz 9 Satz 2 bestimmten Zielmarkts weiterhin entspricht und ob die beabsichtigte Vertriebsstrategie zur Erreichung dieses Zielmarkts weiterhin geeignet ist.
1(11) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen, das Finanzinstrumente konzipiert, hat allen Vertriebsunternehmen sämtliche erforderlichen und sachdienlichen Informationen zu dem Finanzinstrument und dem Produktfreigabeverfahren nach Absatz 9 Satz 1, einschließlich des nach Absatz 9 Satz 2 bestimmten Zielmarkts, zur Verfügung zu stellen. 2Vertreibt ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen Finanzinstrumente oder empfiehlt es diese, ohne sie zu konzipieren, muss es über angemessene Vorkehrungen verfügen, um sich die in Satz 1 genannten Informationen vom konzipierenden Wertpapierdienstleistungsunternehmen oder vom Emittenten zu verschaffen und die Merkmale sowie den Zielmarkt des Finanzinstruments zu verstehen.
1(12) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen, das Finanzinstrumente anzubieten oder zu empfehlen beabsichtigt und das von einem anderen Wertpapierdienstleistungsunternehmen konzipierte Finanzinstrumente vertreibt, hat geeignete Verfahren aufrechtzuerhalten und Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass die Anforderungen nach diesem Gesetz eingehalten werden. 2Dies umfasst auch solche Anforderungen, die für die Offenlegung, für die Bewertung der Eignung und der Angemessenheit, für Anreize und für den ordnungsgemäßen Umgang mit Interessenkonflikten gelten. 3Das Wertpapierdienstleistungsunternehmen ist zu besonderer Sorgfalt verpflichtet, wenn es als Vertriebsunternehmen ein neues Finanzprodukt anzubieten oder zu empfehlen beabsichtigt oder wenn sich die Dienstleistungen ändern, die es als Vertriebsunternehmen anzubieten oder zu empfehlen beabsichtigt.
1(13) Das Wertpapierdienstleistungsunternehmen hat seine Produktfreigabevorkehrungen regelmäßig zu überprüfen, um sicherzustellen, dass diese belastbar und zweckmäßig sind und zur Umsetzung erforderlicher Änderungen geeignete Maßnahmen zu treffen. 2Es hat sicherzustellen, dass seine gemäß Artikel 22 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 eingerichtete Compliance-Funktion die Entwicklung und regelmäßige Überprüfung der Produktfreigabevorkehrungen überwacht und etwaige Risiken, dass Anforderungen an den Produktüberwachungsprozess nicht erfüllt werden, frühzeitig erkennt.
1(14) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen zur Anwendung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 sowie zur Umsetzung der Delegierten Richtlinie (EU) 2017/593 der Kommission vom 7. April 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf den Schutz der Finanzinstrumente und Gelder von Kunden, Produktüberwachungspflichten und Vorschriften für die Entrichtung beziehungsweise Gewährung oder Entgegennahme von Gebühren, Provisionen oder anderen monetären oder nicht-monetären Vorteilen (ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 500), in der jeweils geltenden Fassung, und den organisatorischen Anforderungen nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 7, den Anforderungen an das Produktfreigabeverfahren und den Produktvertrieb nach Absatz 9 und das Überprüfungsverfahren nach Absatz 10 sowie den nach Absatz 11 zur Verfügung zu stellenden Informationen und damit zusammenhängenden Pflichten der Wertpapierdienstleistungsunternehmen erlassen. 2Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen.
Organisationspflichten; Verordnungsermächtigung | Organisationspflichten; Verordnungsermächtigung | ||||
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t | 1 | Organisationspflichten; Verordnungsermächtigung | t | 1 | Organisationspflichten; Verordnungsermächtigung |
Organisationspflichten; Verordnungsermächtigung | Organisationspflichten; Verordnungsermächtigung | ||||
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f | 1 | (1) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen muss die organisatorischen | f | 1 | (1) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen muss die organisatorischen |
2 | Pflichten nach § 25a Absatz 1 und § 25e des Kreditwesengesetzes oder, sofern | 2 | Pflichten nach § 25a Absatz 1 und § 25e des Kreditwesengesetzes oder, sofern | ||
3 | es sich um ein Wertpapierinstitut handelt, nach § 28 Absatz 1 und 2 und § 41 | 3 | es sich um ein Wertpapierinstitut handelt, nach § 28 Absatz 1 und 2 und § 41 | ||
4 | des Wertpapierinstitutsgesetzes einhalten. Darüber hinaus muss es | 4 | des Wertpapierinstitutsgesetzes einhalten. Darüber hinaus muss es | ||
5 | 1. | 5 | 1. | ||
6 | angemessene Vorkehrungen treffen, um die Kontinuität und Regelmäßigkeit der | 6 | angemessene Vorkehrungen treffen, um die Kontinuität und Regelmäßigkeit der | ||
7 | Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiernebendienstleistungen zu gewährleisten; | 7 | Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiernebendienstleistungen zu gewährleisten; | ||
8 | 2. | 8 | 2. | ||
9 | auf Dauer wirksame Vorkehrungen für angemessene Maßnahmen treffen, um | 9 | auf Dauer wirksame Vorkehrungen für angemessene Maßnahmen treffen, um | ||
10 | Interessenkonflikte bei der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen und | 10 | Interessenkonflikte bei der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen und | ||
11 | Wertpapiernebendienstleistungen oder einer Kombination davon zwischen einerseits | 11 | Wertpapiernebendienstleistungen oder einer Kombination davon zwischen einerseits | ||
12 | ihm selbst einschließlich seiner Geschäftsleitung, seiner Mitarbeiter, seiner | 12 | ihm selbst einschließlich seiner Geschäftsleitung, seiner Mitarbeiter, seiner | ||
13 | vertraglich gebundenen Vermittler und der mit ihm direkt oder indirekt durch | 13 | vertraglich gebundenen Vermittler und der mit ihm direkt oder indirekt durch | ||
14 | Kontrolle im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 37 der Verordnung (EU) Nr. | 14 | Kontrolle im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 37 der Verordnung (EU) Nr. | ||
15 | 575/2013 verbundenen Personen und Unternehmen und andererseits seinen Kunden | 15 | 575/2013 verbundenen Personen und Unternehmen und andererseits seinen Kunden | ||
16 | oder zwischen seinen Kunden untereinander zu erkennen und zu vermeiden oder zu | 16 | oder zwischen seinen Kunden untereinander zu erkennen und zu vermeiden oder zu | ||
17 | regeln; dies umfasst auch solche Interessenkonflikte, die durch die Annahme von | 17 | regeln; dies umfasst auch solche Interessenkonflikte, die durch die Annahme von | ||
18 | Zuwendungen Dritter sowie durch die eigene Vergütungsstruktur oder sonstige | 18 | Zuwendungen Dritter sowie durch die eigene Vergütungsstruktur oder sonstige | ||
19 | Anreizstrukturen des Wertpapierdienstleistungsunternehmens verursacht werden; | 19 | Anreizstrukturen des Wertpapierdienstleistungsunternehmens verursacht werden; | ||
20 | 3. | 20 | 3. | ||
21 | im Rahmen der Vorkehrungen nach Nummer 2 Grundsätze oder Ziele, die den | 21 | im Rahmen der Vorkehrungen nach Nummer 2 Grundsätze oder Ziele, die den | ||
22 | Umsatz, das Volumen oder den Ertrag der im Rahmen der Anlageberatung empfohlenen | 22 | Umsatz, das Volumen oder den Ertrag der im Rahmen der Anlageberatung empfohlenen | ||
23 | Geschäfte unmittelbar oder mittelbar betreffen (Vertriebsvorgaben), derart | 23 | Geschäfte unmittelbar oder mittelbar betreffen (Vertriebsvorgaben), derart | ||
24 | ausgestalten, umsetzen und überwachen, dass Kundeninteressen nicht | 24 | ausgestalten, umsetzen und überwachen, dass Kundeninteressen nicht | ||
25 | beeinträchtigt werden; | 25 | beeinträchtigt werden; | ||
26 | 4. | 26 | 4. | ||
27 | über solide Sicherheitsmechanismen verfügen, die die Sicherheit und | 27 | über solide Sicherheitsmechanismen verfügen, die die Sicherheit und | ||
28 | Authentifizierung der Informationsübermittlungswege gewährleisten, das Risiko | 28 | Authentifizierung der Informationsübermittlungswege gewährleisten, das Risiko | ||
29 | der Datenverfälschung und des unberechtigten Zugriffs minimieren und verhindern, | 29 | der Datenverfälschung und des unberechtigten Zugriffs minimieren und verhindern, | ||
30 | dass Informationen bekannt werden, so dass die Vertraulichkeit der Daten | 30 | dass Informationen bekannt werden, so dass die Vertraulichkeit der Daten | ||
31 | jederzeit gewährleistet ist. | 31 | jederzeit gewährleistet ist. | ||
32 | Nähere Bestimmungen zur Organisation der Wertpapierdienstleistungsunternehmen | 32 | Nähere Bestimmungen zur Organisation der Wertpapierdienstleistungsunternehmen | ||
33 | enthalten die Artikel 21 bis 26 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565. | 33 | enthalten die Artikel 21 bis 26 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565. | ||
34 | (2) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen muss zusätzlich die in diesem | 34 | (2) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen muss zusätzlich die in diesem | ||
35 | Absatz genannten Bestimmungen einhalten, wenn es in der Weise Handel mit | 35 | Absatz genannten Bestimmungen einhalten, wenn es in der Weise Handel mit | ||
36 | Finanzinstrumenten betreibt, dass ein Computeralgorithmus die einzelnen | 36 | Finanzinstrumenten betreibt, dass ein Computeralgorithmus die einzelnen | ||
37 | Auftragsparameter automatisch bestimmt, ohne dass es sich um ein System | 37 | Auftragsparameter automatisch bestimmt, ohne dass es sich um ein System | ||
38 | handelt, das nur zur Weiterleitung von Aufträgen zu einem oder mehreren | 38 | handelt, das nur zur Weiterleitung von Aufträgen zu einem oder mehreren | ||
39 | Handelsplätzen, zur Bearbeitung von Aufträgen ohne die Bestimmung von | 39 | Handelsplätzen, zur Bearbeitung von Aufträgen ohne die Bestimmung von | ||
40 | Auftragsparametern, zur Bestätigung von Aufträgen oder zur | 40 | Auftragsparametern, zur Bestätigung von Aufträgen oder zur | ||
41 | Nachhandelsbearbeitung ausgeführter Aufträge verwendet wird (algorithmischer | 41 | Nachhandelsbearbeitung ausgeführter Aufträge verwendet wird (algorithmischer | ||
42 | Handel). Auftragsparameter im Sinne des Satzes 1 sind insbesondere | 42 | Handel). Auftragsparameter im Sinne des Satzes 1 sind insbesondere | ||
43 | Entscheidungen, ob der Auftrag eingeleitet werden soll, über Zeitpunkt, Preis | 43 | Entscheidungen, ob der Auftrag eingeleitet werden soll, über Zeitpunkt, Preis | ||
44 | oder Quantität des Auftrags oder wie der Auftrag nach seiner Einreichung mit | 44 | oder Quantität des Auftrags oder wie der Auftrag nach seiner Einreichung mit | ||
45 | eingeschränkter oder überhaupt keiner menschlichen Beteiligung bearbeitet | 45 | eingeschränkter oder überhaupt keiner menschlichen Beteiligung bearbeitet | ||
46 | wird. Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen, das algorithmischen Handel | 46 | wird. Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen, das algorithmischen Handel | ||
47 | betreibt, muss über Systeme und Risikokontrollen verfügen, die sicherstellen, | 47 | betreibt, muss über Systeme und Risikokontrollen verfügen, die sicherstellen, | ||
48 | dass | 48 | dass | ||
49 | 1. | 49 | 1. | ||
50 | seine Handelssysteme belastbar sind, über ausreichende Kapazitäten verfügen | 50 | seine Handelssysteme belastbar sind, über ausreichende Kapazitäten verfügen | ||
51 | und angemessenen Handelsschwellen und Handelsobergrenzen unterliegen; | 51 | und angemessenen Handelsschwellen und Handelsobergrenzen unterliegen; | ||
52 | 2. | 52 | 2. | ||
53 | die Übermittlung von fehlerhaften Aufträgen oder eine Funktionsweise des | 53 | die Übermittlung von fehlerhaften Aufträgen oder eine Funktionsweise des | ||
54 | Systems vermieden wird, durch die Störungen auf dem Markt verursacht oder ein | 54 | Systems vermieden wird, durch die Störungen auf dem Markt verursacht oder ein | ||
55 | Beitrag zu diesen geleistet werden könnten; | 55 | Beitrag zu diesen geleistet werden könnten; | ||
56 | 3. | 56 | 3. | ||
57 | seine Handelssysteme nicht für einen Zweck verwendet werden können, der | 57 | seine Handelssysteme nicht für einen Zweck verwendet werden können, der | ||
58 | gegen die europäischen und nationalen Vorschriften gegen Marktmissbrauch oder | 58 | gegen die europäischen und nationalen Vorschriften gegen Marktmissbrauch oder | ||
59 | die Vorschriften des Handelsplatzes verstößt, mit dem es verbunden ist. | 59 | die Vorschriften des Handelsplatzes verstößt, mit dem es verbunden ist. | ||
60 | Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen, das algorithmischen Handel betreibt, | 60 | Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen, das algorithmischen Handel betreibt, | ||
61 | muss ferner über wirksame Notfallvorkehrungen verfügen, um mit unvorgesehenen | 61 | muss ferner über wirksame Notfallvorkehrungen verfügen, um mit unvorgesehenen | ||
62 | Störungen in seinen Handelssystemen umzugehen, und sicherstellen, dass seine | 62 | Störungen in seinen Handelssystemen umzugehen, und sicherstellen, dass seine | ||
63 | Systeme vollständig geprüft sind und ordnungsgemäß überwacht werden. Das | 63 | Systeme vollständig geprüft sind und ordnungsgemäß überwacht werden. Das | ||
64 | Wertpapierdienstleistungsunternehmen zeigt der Bundesanstalt und den | 64 | Wertpapierdienstleistungsunternehmen zeigt der Bundesanstalt und den | ||
65 | zuständigen Behörden des Handelsplatzes, dessen Mitglied oder Teilnehmer es | 65 | zuständigen Behörden des Handelsplatzes, dessen Mitglied oder Teilnehmer es | ||
66 | ist, an, dass es algorithmischen Handel betreibt. | 66 | ist, an, dass es algorithmischen Handel betreibt. | ||
67 | (3) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen, das algorithmischen Handel | 67 | (3) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen, das algorithmischen Handel | ||
68 | im Sinne des Artikels 18 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 betreibt, | 68 | im Sinne des Artikels 18 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 betreibt, | ||
69 | hat ausreichende Aufzeichnungen zu den in Absatz 2 genannten Angelegenheiten | 69 | hat ausreichende Aufzeichnungen zu den in Absatz 2 genannten Angelegenheiten | ||
70 | für mindestens fünf Jahre aufzubewahren. Nutzt das | 70 | für mindestens fünf Jahre aufzubewahren. Nutzt das | ||
71 | Wertpapierdienstleistungsunternehmen eine hochfrequente algorithmische | 71 | Wertpapierdienstleistungsunternehmen eine hochfrequente algorithmische | ||
72 | Handelstechnik, müssen diese Aufzeichnungen insbesondere alle von ihm | 72 | Handelstechnik, müssen diese Aufzeichnungen insbesondere alle von ihm | ||
73 | platzierten Aufträge einschließlich Auftragsstornierungen, ausgeführten | 73 | platzierten Aufträge einschließlich Auftragsstornierungen, ausgeführten | ||
74 | Aufträge und Kursnotierungen an Handelsplätzen umfassen und chronologisch | 74 | Aufträge und Kursnotierungen an Handelsplätzen umfassen und chronologisch | ||
75 | geordnet aufbewahrt werden. Auf Verlangen der Bundesanstalt sind diese | 75 | geordnet aufbewahrt werden. Auf Verlangen der Bundesanstalt sind diese | ||
76 | Aufzeichnungen herauszugeben. | 76 | Aufzeichnungen herauszugeben. | ||
77 | (4) Betreibt ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen algorithmischen Handel | 77 | (4) Betreibt ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen algorithmischen Handel | ||
78 | im Sinne des Absatzes 2 unter Verfolgung einer Market-Making-Strategie, hat es | 78 | im Sinne des Absatzes 2 unter Verfolgung einer Market-Making-Strategie, hat es | ||
79 | unter Berücksichtigung der Liquidität, des Umfangs und der Art des konkreten | 79 | unter Berücksichtigung der Liquidität, des Umfangs und der Art des konkreten | ||
80 | Marktes und der konkreten Merkmale des gehandelten Instruments | 80 | Marktes und der konkreten Merkmale des gehandelten Instruments | ||
81 | 1. | 81 | 1. | ||
82 | dieses Market-Making während eines festgelegten Teils der Handelszeiten des | 82 | dieses Market-Making während eines festgelegten Teils der Handelszeiten des | ||
83 | Handelsplatzes kontinuierlich zu betreiben, abgesehen von außergewöhnlichen | 83 | Handelsplatzes kontinuierlich zu betreiben, abgesehen von außergewöhnlichen | ||
84 | Umständen, so dass der Handelsplatz regelmäßig und verlässlich mit Liquidität | 84 | Umständen, so dass der Handelsplatz regelmäßig und verlässlich mit Liquidität | ||
85 | versorgt wird, | 85 | versorgt wird, | ||
86 | 2. | 86 | 2. | ||
87 | einen schriftlichen Vertrag mit dem Handelsplatz zu schließen, in dem | 87 | einen schriftlichen Vertrag mit dem Handelsplatz zu schließen, in dem | ||
88 | zumindest die Verpflichtungen nach Nummer 1 festgelegt werden, sofern es nicht | 88 | zumindest die Verpflichtungen nach Nummer 1 festgelegt werden, sofern es nicht | ||
89 | den Vorschriften des § 26c des Börsengesetzes unterliegt, und | 89 | den Vorschriften des § 26c des Börsengesetzes unterliegt, und | ||
90 | 3. | 90 | 3. | ||
91 | über wirksame Systeme und Kontrollen zu verfügen, durch die gewährleistet | 91 | über wirksame Systeme und Kontrollen zu verfügen, durch die gewährleistet | ||
92 | wird, dass es jederzeit diesen Verpflichtungen nachkommt. | 92 | wird, dass es jederzeit diesen Verpflichtungen nachkommt. | ||
93 | (5) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen, das algorithmischen Handel | 93 | (5) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen, das algorithmischen Handel | ||
94 | betreibt, verfolgt eine Market-Making-Strategie im Sinne des Absatzes 4, wenn | 94 | betreibt, verfolgt eine Market-Making-Strategie im Sinne des Absatzes 4, wenn | ||
95 | es Mitglied oder Teilnehmer eines oder mehrerer Handelsplätze ist und seine | 95 | es Mitglied oder Teilnehmer eines oder mehrerer Handelsplätze ist und seine | ||
96 | Strategie beim Handel auf eigene Rechnung beinhaltet, dass es in Bezug auf ein | 96 | Strategie beim Handel auf eigene Rechnung beinhaltet, dass es in Bezug auf ein | ||
97 | oder mehrere Finanzinstrumente an einem einzelnen Handelsplatz oder an | 97 | oder mehrere Finanzinstrumente an einem einzelnen Handelsplatz oder an | ||
98 | verschiedenen Handelsplätzen feste, zeitgleiche Geld- und Briefkurse | 98 | verschiedenen Handelsplätzen feste, zeitgleiche Geld- und Briefkurse | ||
99 | vergleichbarer Höhe zu wettbewerbsfähigen Preisen stellt. | 99 | vergleichbarer Höhe zu wettbewerbsfähigen Preisen stellt. | ||
100 | (6) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen muss bei einer Auslagerung | 100 | (6) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen muss bei einer Auslagerung | ||
101 | von Aktivitäten und Prozessen sowie von Finanzdienstleistungen die | 101 | von Aktivitäten und Prozessen sowie von Finanzdienstleistungen die | ||
102 | Anforderungen nach § 25b des Kreditwesengesetzes oder, sofern es sich um ein | 102 | Anforderungen nach § 25b des Kreditwesengesetzes oder, sofern es sich um ein | ||
103 | Wertpapierinstitut handelt, nach den §§ 40 und 64 Absatz 1 Nummer 13 des | 103 | Wertpapierinstitut handelt, nach den §§ 40 und 64 Absatz 1 Nummer 13 des | ||
104 | Wertpapierinstitutsgesetzes einhalten. Die Auslagerung darf nicht die | 104 | Wertpapierinstitutsgesetzes einhalten. Die Auslagerung darf nicht die | ||
105 | Rechtsverhältnisse des Unternehmens zu seinen Kunden und seine Pflichten, die | 105 | Rechtsverhältnisse des Unternehmens zu seinen Kunden und seine Pflichten, die | ||
106 | nach diesem Abschnitt gegenüber den Kunden bestehen, verändern. Die | 106 | nach diesem Abschnitt gegenüber den Kunden bestehen, verändern. Die | ||
107 | Auslagerung darf die Voraussetzungen, unter denen dem | 107 | Auslagerung darf die Voraussetzungen, unter denen dem | ||
108 | Wertpapierdienstleistungsunternehmen eine Erlaubnis nach § 32 des | 108 | Wertpapierdienstleistungsunternehmen eine Erlaubnis nach § 32 des | ||
109 | Kreditwesengesetzes oder nach § 15 des Wertpapierinstitutsgesetzes erteilt | 109 | Kreditwesengesetzes oder nach § 15 des Wertpapierinstitutsgesetzes erteilt | ||
110 | worden ist, nicht verändern. Nähere Bestimmungen zu den Anforderungen an | 110 | worden ist, nicht verändern. Nähere Bestimmungen zu den Anforderungen an | ||
111 | die Auslagerung ergeben sich aus den Artikeln 30 bis 32 der Delegierten | 111 | die Auslagerung ergeben sich aus den Artikeln 30 bis 32 der Delegierten | ||
112 | Verordnung (EU) 2017/565. | 112 | Verordnung (EU) 2017/565. | ||
113 | (7) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen darf die Anlageberatung nur | 113 | (7) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen darf die Anlageberatung nur | ||
114 | dann als Unabhängige Honorar-Anlageberatung erbringen, wenn es ausschließlich | 114 | dann als Unabhängige Honorar-Anlageberatung erbringen, wenn es ausschließlich | ||
115 | Unabhängige Honorar-Anlageberatung erbringt oder wenn es die Unabhängige | 115 | Unabhängige Honorar-Anlageberatung erbringt oder wenn es die Unabhängige | ||
116 | Honorar-Anlageberatung organisatorisch, funktional und personell von der | 116 | Honorar-Anlageberatung organisatorisch, funktional und personell von der | ||
117 | übrigen Anlageberatung trennt. Wertpapierdienstleistungsunternehmen müssen | 117 | übrigen Anlageberatung trennt. Wertpapierdienstleistungsunternehmen müssen | ||
118 | Vertriebsvorgaben im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3 für die Unabhängige | 118 | Vertriebsvorgaben im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3 für die Unabhängige | ||
119 | Honorar-Anlageberatung so ausgestalten, dass in keinem Falle | 119 | Honorar-Anlageberatung so ausgestalten, dass in keinem Falle | ||
120 | Interessenkonflikte mit Kundeninteressen entstehen können. Ein | 120 | Interessenkonflikte mit Kundeninteressen entstehen können. Ein | ||
121 | Wertpapierdienstleistungsunternehmen, das Unabhängige Honorar-Anlageberatung | 121 | Wertpapierdienstleistungsunternehmen, das Unabhängige Honorar-Anlageberatung | ||
122 | erbringt, muss auf seiner Internetseite angeben, ob die Unabhängige Honorar- | 122 | erbringt, muss auf seiner Internetseite angeben, ob die Unabhängige Honorar- | ||
123 | Anlageberatung in der Hauptniederlassung und in welchen inländischen | 123 | Anlageberatung in der Hauptniederlassung und in welchen inländischen | ||
124 | Zweigniederlassungen angeboten wird. | 124 | Zweigniederlassungen angeboten wird. | ||
125 | (8) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen, das Finanzportfolioverwaltung | 125 | (8) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen, das Finanzportfolioverwaltung | ||
126 | oder Unabhängige Honorar-Anlageberatung erbringt, muss durch entsprechende | 126 | oder Unabhängige Honorar-Anlageberatung erbringt, muss durch entsprechende | ||
127 | Grundsätze sicherstellen, dass alle monetären Zuwendungen, die im Zusammenhang | 127 | Grundsätze sicherstellen, dass alle monetären Zuwendungen, die im Zusammenhang | ||
128 | mit der Finanzportfolioverwaltung oder Unabhängigen Honorar-Anlageberatung von | 128 | mit der Finanzportfolioverwaltung oder Unabhängigen Honorar-Anlageberatung von | ||
129 | Dritten oder von für Dritte handelnden Personen angenommen werden, dem | 129 | Dritten oder von für Dritte handelnden Personen angenommen werden, dem | ||
130 | jeweiligen Kunden zugewiesen und an diesen weitergegeben werden. | 130 | jeweiligen Kunden zugewiesen und an diesen weitergegeben werden. | ||
131 | (9) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen, das Finanzinstrumente zum | 131 | (9) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen, das Finanzinstrumente zum | ||
132 | Verkauf konzipiert, hat ein Verfahren für die Freigabe jedes einzelnen | 132 | Verkauf konzipiert, hat ein Verfahren für die Freigabe jedes einzelnen | ||
133 | Finanzinstruments und jeder wesentlichen Anpassung bestehender | 133 | Finanzinstruments und jeder wesentlichen Anpassung bestehender | ||
134 | Finanzinstrumente zu unterhalten, zu betreiben und zu überprüfen, bevor das | 134 | Finanzinstrumente zu unterhalten, zu betreiben und zu überprüfen, bevor das | ||
135 | Finanzinstrument an Kunden vermarktet oder vertrieben wird | 135 | Finanzinstrument an Kunden vermarktet oder vertrieben wird | ||
136 | (Produktfreigabeverfahren). Das Verfahren muss sicherstellen, dass für | 136 | (Produktfreigabeverfahren). Das Verfahren muss sicherstellen, dass für | ||
137 | jedes Finanzinstrument für Endkunden innerhalb der jeweiligen Kundengattung | 137 | jedes Finanzinstrument für Endkunden innerhalb der jeweiligen Kundengattung | ||
138 | ein bestimmter Zielmarkt festgelegt wird. Dabei sind alle einschlägigen | 138 | ein bestimmter Zielmarkt festgelegt wird. Dabei sind alle einschlägigen | ||
139 | Risiken für den Zielmarkt zu bewerten. Darüber hinaus ist sicherzustellen, | 139 | Risiken für den Zielmarkt zu bewerten. Darüber hinaus ist sicherzustellen, | ||
140 | dass die beabsichtigte Vertriebsstrategie dem nach Satz 2 bestimmten Zielmarkt | 140 | dass die beabsichtigte Vertriebsstrategie dem nach Satz 2 bestimmten Zielmarkt | ||
141 | entspricht. | 141 | entspricht. | ||
142 | (10) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen hat von ihm angebotene oder | 142 | (10) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen hat von ihm angebotene oder | ||
143 | vermarktete Finanzinstrumente regelmäßig zu überprüfen und dabei alle | 143 | vermarktete Finanzinstrumente regelmäßig zu überprüfen und dabei alle | ||
144 | Ereignisse zu berücksichtigen, die wesentlichen Einfluss auf das potentielle | 144 | Ereignisse zu berücksichtigen, die wesentlichen Einfluss auf das potentielle | ||
145 | Risiko für den bestimmten Zielmarkt haben könnten. Zumindest ist | 145 | Risiko für den bestimmten Zielmarkt haben könnten. Zumindest ist | ||
146 | regelmäßig zu beurteilen, ob das Finanzinstrument den Bedürfnissen des nach | 146 | regelmäßig zu beurteilen, ob das Finanzinstrument den Bedürfnissen des nach | ||
147 | Absatz 9 Satz 2 bestimmten Zielmarkts weiterhin entspricht und ob die | 147 | Absatz 9 Satz 2 bestimmten Zielmarkts weiterhin entspricht und ob die | ||
148 | beabsichtigte Vertriebsstrategie zur Erreichung dieses Zielmarkts weiterhin | 148 | beabsichtigte Vertriebsstrategie zur Erreichung dieses Zielmarkts weiterhin | ||
149 | geeignet ist. | 149 | geeignet ist. | ||
150 | (11) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen, das Finanzinstrumente | 150 | (11) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen, das Finanzinstrumente | ||
151 | konzipiert, hat allen Vertriebsunternehmen sämtliche erforderlichen und | 151 | konzipiert, hat allen Vertriebsunternehmen sämtliche erforderlichen und | ||
152 | sachdienlichen Informationen zu dem Finanzinstrument und dem | 152 | sachdienlichen Informationen zu dem Finanzinstrument und dem | ||
153 | Produktfreigabeverfahren nach Absatz 9 Satz 1, einschließlich des nach Absatz | 153 | Produktfreigabeverfahren nach Absatz 9 Satz 1, einschließlich des nach Absatz | ||
154 | 9 Satz 2 bestimmten Zielmarkts, zur Verfügung zu stellen. Vertreibt ein | 154 | 9 Satz 2 bestimmten Zielmarkts, zur Verfügung zu stellen. Vertreibt ein | ||
155 | Wertpapierdienstleistungsunternehmen Finanzinstrumente oder empfiehlt es | 155 | Wertpapierdienstleistungsunternehmen Finanzinstrumente oder empfiehlt es | ||
156 | diese, ohne sie zu konzipieren, muss es über angemessene Vorkehrungen | 156 | diese, ohne sie zu konzipieren, muss es über angemessene Vorkehrungen | ||
157 | verfügen, um sich die in Satz 1 genannten Informationen vom konzipierenden | 157 | verfügen, um sich die in Satz 1 genannten Informationen vom konzipierenden | ||
158 | Wertpapierdienstleistungsunternehmen oder vom Emittenten zu verschaffen und | 158 | Wertpapierdienstleistungsunternehmen oder vom Emittenten zu verschaffen und | ||
159 | die Merkmale sowie den Zielmarkt des Finanzinstruments zu verstehen. | 159 | die Merkmale sowie den Zielmarkt des Finanzinstruments zu verstehen. | ||
160 | (12) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen, das Finanzinstrumente | 160 | (12) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen, das Finanzinstrumente | ||
161 | anzubieten oder zu empfehlen beabsichtigt und das von einem anderen | 161 | anzubieten oder zu empfehlen beabsichtigt und das von einem anderen | ||
162 | Wertpapierdienstleistungsunternehmen konzipierte Finanzinstrumente vertreibt, | 162 | Wertpapierdienstleistungsunternehmen konzipierte Finanzinstrumente vertreibt, | ||
163 | hat geeignete Verfahren aufrechtzuerhalten und Maßnahmen zu treffen, um | 163 | hat geeignete Verfahren aufrechtzuerhalten und Maßnahmen zu treffen, um | ||
164 | sicherzustellen, dass die Anforderungen nach diesem Gesetz eingehalten werden. | 164 | sicherzustellen, dass die Anforderungen nach diesem Gesetz eingehalten werden. | ||
165 | Dies umfasst auch solche Anforderungen, die für die Offenlegung, für die | 165 | Dies umfasst auch solche Anforderungen, die für die Offenlegung, für die | ||
166 | Bewertung der Eignung und der Angemessenheit, für Anreize und für den | 166 | Bewertung der Eignung und der Angemessenheit, für Anreize und für den | ||
167 | ordnungsgemäßen Umgang mit Interessenkonflikten gelten. Das | 167 | ordnungsgemäßen Umgang mit Interessenkonflikten gelten. Das | ||
168 | Wertpapierdienstleistungsunternehmen ist zu besonderer Sorgfalt verpflichtet, | 168 | Wertpapierdienstleistungsunternehmen ist zu besonderer Sorgfalt verpflichtet, | ||
169 | wenn es als Vertriebsunternehmen ein neues Finanzprodukt anzubieten oder zu | 169 | wenn es als Vertriebsunternehmen ein neues Finanzprodukt anzubieten oder zu | ||
170 | empfehlen beabsichtigt oder wenn sich die Dienstleistungen ändern, die es als | 170 | empfehlen beabsichtigt oder wenn sich die Dienstleistungen ändern, die es als | ||
171 | Vertriebsunternehmen anzubieten oder zu empfehlen beabsichtigt. | 171 | Vertriebsunternehmen anzubieten oder zu empfehlen beabsichtigt. | ||
172 | (13) Das Wertpapierdienstleistungsunternehmen hat seine | 172 | (13) Das Wertpapierdienstleistungsunternehmen hat seine | ||
173 | Produktfreigabevorkehrungen regelmäßig zu überprüfen, um sicherzustellen, dass | 173 | Produktfreigabevorkehrungen regelmäßig zu überprüfen, um sicherzustellen, dass | ||
174 | diese belastbar und zweckmäßig sind und zur Umsetzung erforderlicher | 174 | diese belastbar und zweckmäßig sind und zur Umsetzung erforderlicher | ||
175 | Änderungen geeignete Maßnahmen zu treffen. Es hat sicherzustellen, dass | 175 | Änderungen geeignete Maßnahmen zu treffen. Es hat sicherzustellen, dass | ||
176 | seine gemäß Artikel 22 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 | 176 | seine gemäß Artikel 22 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 | ||
177 | eingerichtete Compliance-Funktion die Entwicklung und regelmäßige Überprüfung | 177 | eingerichtete Compliance-Funktion die Entwicklung und regelmäßige Überprüfung | ||
178 | der Produktfreigabevorkehrungen überwacht und etwaige Risiken, dass | 178 | der Produktfreigabevorkehrungen überwacht und etwaige Risiken, dass | ||
179 | Anforderungen an den Produktüberwachungsprozess nicht erfüllt werden, | 179 | Anforderungen an den Produktüberwachungsprozess nicht erfüllt werden, | ||
180 | frühzeitig erkennt. | 180 | frühzeitig erkennt. | ||
t | t | 181 | (13a) Die Absätze 9 bis 12 gelten nicht für | ||
182 | Wertpapierdienstleistungsunternehmen, sofern sich ihre | ||||
183 | Wertpapierdienstleistung auf Anleihen mit einer Make-Whole-Klausel bezieht, | ||||
184 | die über keine anderen eingebetteten Derivate als eine Make-Whole-Klausel | ||||
185 | verfügen, oder wenn die Finanzinstrumente ausschließlich an geeignete | ||||
186 | Gegenparteien vermarktet oder vertrieben werden. | ||||
181 | (14) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die | 187 | (14) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die | ||
182 | nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen zur Anwendung | 188 | nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen zur Anwendung | ||
183 | der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 sowie zur Umsetzung der Delegierten | 189 | der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 sowie zur Umsetzung der Delegierten | ||
184 | Richtlinie (EU) 2017/593 der Kommission vom 7. April 2016 zur Ergänzung der | 190 | Richtlinie (EU) 2017/593 der Kommission vom 7. April 2016 zur Ergänzung der | ||
185 | Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick | 191 | Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick | ||
186 | auf den Schutz der Finanzinstrumente und Gelder von Kunden, | 192 | auf den Schutz der Finanzinstrumente und Gelder von Kunden, | ||
187 | Produktüberwachungspflichten und Vorschriften für die Entrichtung | 193 | Produktüberwachungspflichten und Vorschriften für die Entrichtung | ||
188 | beziehungsweise Gewährung oder Entgegennahme von Gebühren, Provisionen oder | 194 | beziehungsweise Gewährung oder Entgegennahme von Gebühren, Provisionen oder | ||
189 | anderen monetären oder nicht-monetären Vorteilen (ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. | 195 | anderen monetären oder nicht-monetären Vorteilen (ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. | ||
190 | 500), in der jeweils geltenden Fassung, und den organisatorischen | 196 | 500), in der jeweils geltenden Fassung, und den organisatorischen | ||
191 | Anforderungen nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 7, den Anforderungen an das | 197 | Anforderungen nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 7, den Anforderungen an das | ||
192 | Produktfreigabeverfahren und den Produktvertrieb nach Absatz 9 und das | 198 | Produktfreigabeverfahren und den Produktvertrieb nach Absatz 9 und das | ||
193 | Überprüfungsverfahren nach Absatz 10 sowie den nach Absatz 11 zur Verfügung zu | 199 | Überprüfungsverfahren nach Absatz 10 sowie den nach Absatz 11 zur Verfügung zu | ||
194 | stellenden Informationen und damit zusammenhängenden Pflichten der | 200 | stellenden Informationen und damit zusammenhängenden Pflichten der | ||
195 | Wertpapierdienstleistungsunternehmen erlassen. Das Bundesministerium der | 201 | Wertpapierdienstleistungsunternehmen erlassen. Das Bundesministerium der | ||
196 | Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt | 202 | Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt | ||
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