Lade...
Lade...
Sie können sich § 70 WpHG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen darf im Zusammenhang mit der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen oder Wertpapiernebendienstleistungen keine Zuwendungen von Dritten annehmen oder an Dritte gewähren, die nicht Kunden dieser Dienstleistung sind oder nicht im Auftrag des Kunden tätig werden, es sei denn,
(2) Zuwendungen im Sinne dieser Vorschrift sind Provisionen, Gebühren oder sonstige Geldleistungen sowie alle nichtmonetären Vorteile. Die Bereitstellung von Analysen durch Dritte an das Wertpapierdienstleistungsunternehmen stellt keine Zuwendung dar, wenn sie die Gegenleistung ist für
(3) Führt ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen ein Analysekonto, ist es verpflichtet, auf Verlangen des Kunden oder der Bundesanstalt eine Zusammenstellung vorzulegen, die Folgendes beinhaltet:
(4) 1Die Offenlegung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Satz 4 kann im Falle geringfügiger nichtmonetärer Vorteile in Form einer generischen Beschreibung erfolgen. 2Andere nichtmonetäre Vorteile, die das Wertpapierdienstleistungsunternehmen im Zusammenhang mit der für einen Kunden erbrachten Wertpapierdienstleistung oder Wertpapiernebendienstleistung annimmt oder gewährt, sind der Höhe nach anzugeben und separat offenzulegen. 3Nähere Einzelheiten zu den Anforderungen nach diesem Absatz sowie nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 und 4 ergeben sich aus Artikel 50 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565; darüber hinaus haben Wertpapierdienstleistungsunternehmen den Vorgaben des § 63 Absatz 7 Satz 3 Nummer 2 Rechnung zu tragen.
(5) Ist ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen dazu verpflichtet, Zuwendungen, die es im Zusammenhang mit der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen oder Wertpapiernebendienstleistungen erhält, an den Kunden auszukehren, muss es ihn über die diesbezüglichen Verfahren informieren.
(6) 1Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen muss für jede Wertpapierdienstleistung, durch die Aufträge von Kunden ausgeführt werden, separate Gebühren ausweisen, die nur den Kosten für die Ausführung des Geschäfts entsprechen. 2Die Gewährung jedes anderen Vorteils oder die Erbringung jeder anderen Dienstleistung durch dasselbe Wertpapierdienstleistungsunternehmen für ein anderes Wertpapierdienstleistungsunternehmen, das seinen Sitz in der Europäischen Union hat, wird mit einer separat erkennbaren Gebühr ausgewiesen. 3Die Gewährung eines anderen Vorteils oder die Erbringung einer anderen Dienstleistung nach Satz 2 und die dafür verlangten Gebühren dürfen nicht beeinflusst sein oder abhängig gemacht werden von der Höhe der Zahlungen für Wertpapierdienstleistungen, durch die Aufträge von Kunden ausgeführt werden.
(7) Gebühren und Entgelte, die die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen erst ermöglichen oder dafür notwendig sind, und die ihrer Art nach nicht geeignet sind, die Erfüllung der Pflicht nach § 63 Absatz 1 zu gefährden, sind von dem Verbot nach Absatz 1 ausgenommen.
(8) Nähere Bestimmungen betreffend die Annahme von Zuwendungen nach Absatz 1 ergeben sich aus Artikel 40 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565.
(9) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen erlassen zu
Zuwendungen und Gebühren; Verordnungsermächtigung | Zuwendungen und Gebühren; Verordnungsermächtigung | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | Zuwendungen und Gebühren; Verordnungsermächtigung | t | 1 | Zuwendungen und Gebühren; Verordnungsermächtigung |
Zuwendungen und Gebühren; Verordnungsermächtigung | Zuwendungen und Gebühren; Verordnungsermächtigung | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen darf im Zusammenhang mit der | f | 1 | (1) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen darf im Zusammenhang mit der |
2 | Erbringung von Wertpapierdienstleistungen oder Wertpapiernebendienstleistungen | 2 | Erbringung von Wertpapierdienstleistungen oder Wertpapiernebendienstleistungen | ||
3 | keine Zuwendungen von Dritten annehmen oder an Dritte gewähren, die nicht | 3 | keine Zuwendungen von Dritten annehmen oder an Dritte gewähren, die nicht | ||
4 | Kunden dieser Dienstleistung sind oder nicht im Auftrag des Kunden tätig | 4 | Kunden dieser Dienstleistung sind oder nicht im Auftrag des Kunden tätig | ||
5 | werden, es sei denn, | 5 | werden, es sei denn, | ||
6 | 1. | 6 | 1. | ||
7 | die Zuwendung ist darauf ausgelegt, die Qualität der für den Kunden | 7 | die Zuwendung ist darauf ausgelegt, die Qualität der für den Kunden | ||
8 | erbrachten Dienstleistung zu verbessern und steht der ordnungsgemäßen Erbringung | 8 | erbrachten Dienstleistung zu verbessern und steht der ordnungsgemäßen Erbringung | ||
9 | der Dienstleistung im bestmöglichen Interesse des Kunden im Sinne des § 63 | 9 | der Dienstleistung im bestmöglichen Interesse des Kunden im Sinne des § 63 | ||
10 | Absatz 1 nicht entgegen und | 10 | Absatz 1 nicht entgegen und | ||
11 | 2. | 11 | 2. | ||
12 | Existenz, Art und Umfang der Zuwendung oder, soweit sich der Umfang noch | 12 | Existenz, Art und Umfang der Zuwendung oder, soweit sich der Umfang noch | ||
13 | nicht bestimmen lässt, die Art und Weise seiner Berechnung, wird dem Kunden vor | 13 | nicht bestimmen lässt, die Art und Weise seiner Berechnung, wird dem Kunden vor | ||
14 | der Erbringung der Wertpapierdienstleistung oder Wertpapiernebendienstleistung | 14 | der Erbringung der Wertpapierdienstleistung oder Wertpapiernebendienstleistung | ||
15 | in umfassender, zutreffender und verständlicher Weise unmissverständlich offen | 15 | in umfassender, zutreffender und verständlicher Weise unmissverständlich offen | ||
16 | gelegt. | 16 | gelegt. | ||
17 | Wertpapierdienstleistungsunternehmen müssen nachweisen können, dass jegliche | 17 | Wertpapierdienstleistungsunternehmen müssen nachweisen können, dass jegliche | ||
18 | von ihnen erhaltenen oder gewährten Zuwendungen dazu bestimmt sind, die | 18 | von ihnen erhaltenen oder gewährten Zuwendungen dazu bestimmt sind, die | ||
19 | Qualität der jeweiligen Dienstleistung für den Kunden zu verbessern. Konnte | 19 | Qualität der jeweiligen Dienstleistung für den Kunden zu verbessern. Konnte | ||
20 | ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen den Umfang der Zuwendung noch nicht | 20 | ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen den Umfang der Zuwendung noch nicht | ||
21 | bestimmen und hat es dem Kunden statt dessen die Art und Weise der Berechnung | 21 | bestimmen und hat es dem Kunden statt dessen die Art und Weise der Berechnung | ||
22 | offengelegt, so muss es den Kunden nachträglich auch über den genauen Betrag | 22 | offengelegt, so muss es den Kunden nachträglich auch über den genauen Betrag | ||
23 | der Zuwendung, die es erhalten oder gewährt hat, unterrichten. Solange das | 23 | der Zuwendung, die es erhalten oder gewährt hat, unterrichten. Solange das | ||
24 | Wertpapierdienstleistungsunternehmen im Zusammenhang mit den für die | 24 | Wertpapierdienstleistungsunternehmen im Zusammenhang mit den für die | ||
25 | betreffenden Kunden erbrachten Wertpapierdienstleistungen fortlaufend | 25 | betreffenden Kunden erbrachten Wertpapierdienstleistungen fortlaufend | ||
26 | Zuwendungen erhält, muss es seine Kunden mindestens einmal jährlich | 26 | Zuwendungen erhält, muss es seine Kunden mindestens einmal jährlich | ||
27 | individuell über die tatsächliche Höhe der angenommenen oder gewährten | 27 | individuell über die tatsächliche Höhe der angenommenen oder gewährten | ||
28 | Zuwendungen unterrichten. | 28 | Zuwendungen unterrichten. | ||
29 | (2) Zuwendungen im Sinne dieser Vorschrift sind Provisionen, Gebühren oder | 29 | (2) Zuwendungen im Sinne dieser Vorschrift sind Provisionen, Gebühren oder | ||
30 | sonstige Geldleistungen sowie alle nichtmonetären Vorteile. Die Bereitstellung | 30 | sonstige Geldleistungen sowie alle nichtmonetären Vorteile. Die Bereitstellung | ||
31 | von Analysen durch Dritte an das Wertpapierdienstleistungsunternehmen stellt | 31 | von Analysen durch Dritte an das Wertpapierdienstleistungsunternehmen stellt | ||
32 | keine Zuwendung dar, wenn sie die Gegenleistung ist für | 32 | keine Zuwendung dar, wenn sie die Gegenleistung ist für | ||
33 | 1. | 33 | 1. | ||
34 | eine direkte Zahlung des Wertpapierdienstleistungsunternehmens aus seinen | 34 | eine direkte Zahlung des Wertpapierdienstleistungsunternehmens aus seinen | ||
35 | eigenen Mitteln oder | 35 | eigenen Mitteln oder | ||
36 | 2. | 36 | 2. | ||
37 | Zahlungen von einem durch das Wertpapierdienstleistungsunternehmen | 37 | Zahlungen von einem durch das Wertpapierdienstleistungsunternehmen | ||
38 | kontrollierten separaten Analysekonto, wenn | 38 | kontrollierten separaten Analysekonto, wenn | ||
39 | a) | 39 | a) | ||
40 | auf diesem vom Kunden entrichtete spezielle Analysegebühren verbucht werden, | 40 | auf diesem vom Kunden entrichtete spezielle Analysegebühren verbucht werden, | ||
41 | b) | 41 | b) | ||
42 | das Wertpapierdienstleistungsunternehmen ein Analysebudget als Bestandteil | 42 | das Wertpapierdienstleistungsunternehmen ein Analysebudget als Bestandteil | ||
43 | der Einrichtung eines Analysekontos festlegt und dieses einer regelmäßigen | 43 | der Einrichtung eines Analysekontos festlegt und dieses einer regelmäßigen | ||
44 | Bewertung unterzieht, | 44 | Bewertung unterzieht, | ||
45 | c) | 45 | c) | ||
46 | das Wertpapierdienstleistungsunternehmen für das Analysekonto haftbar ist | 46 | das Wertpapierdienstleistungsunternehmen für das Analysekonto haftbar ist | ||
47 | und | 47 | und | ||
48 | d) | 48 | d) | ||
49 | das Wertpapierdienstleistungsunternehmen die Analysen regelmäßig anhand | 49 | das Wertpapierdienstleistungsunternehmen die Analysen regelmäßig anhand | ||
50 | belastbarer Qualitätskriterien und dahingehend bewertet, ob sie zu besseren | 50 | belastbarer Qualitätskriterien und dahingehend bewertet, ob sie zu besseren | ||
51 | Anlageentscheidungen beitragen können. | 51 | Anlageentscheidungen beitragen können. | ||
n | n | 52 | Die Bereitstellung von Analysen nach Satz 2 stellt auch dann keine Zuwendung | ||
53 | dar, wenn die Voraussetzungen gemäß des Absatzes 6a Satz 1 Nummer 1 bis 3 | ||||
52 | Hat ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen ein Analysekonto eingerichtet, | 54 | erfüllt sind. Hat ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen ein Analysekonto | ||
53 | muss es den jeweiligen Kunden vor der Erbringung einer | 55 | eingerichtet, muss es den jeweiligen Kunden vor der Erbringung einer | ||
54 | Wertpapierdienstleistung Informationen über die für Analysen veranschlagten | 56 | Wertpapierdienstleistung Informationen über die für Analysen veranschlagten | ||
55 | Mittel und die Höhe der geschätzten Gebühren sowie jährlich Informationen über | 57 | Mittel und die Höhe der geschätzten Gebühren sowie jährlich Informationen über | ||
56 | die Gesamtkosten, die auf jeden Kunden für die Analysen Dritter entfallen, | 58 | die Gesamtkosten, die auf jeden Kunden für die Analysen Dritter entfallen, | ||
57 | übermitteln. Für die Bewertung nach Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d müssen | 59 | übermitteln. Für die Bewertung nach Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d müssen | ||
58 | Wertpapierdienstleistungsunternehmen über alle erforderlichen Bestandteile | 60 | Wertpapierdienstleistungsunternehmen über alle erforderlichen Bestandteile | ||
59 | schriftliche Grundsätze aufstellen und diese ihren Kunden übermitteln. | 61 | schriftliche Grundsätze aufstellen und diese ihren Kunden übermitteln. | ||
60 | (3) Führt ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen ein Analysekonto, ist es | 62 | (3) Führt ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen ein Analysekonto, ist es | ||
61 | verpflichtet, auf Verlangen des Kunden oder der Bundesanstalt eine | 63 | verpflichtet, auf Verlangen des Kunden oder der Bundesanstalt eine | ||
62 | Zusammenstellung vorzulegen, die Folgendes beinhaltet: | 64 | Zusammenstellung vorzulegen, die Folgendes beinhaltet: | ||
63 | 1. | 65 | 1. | ||
64 | die von einem Analysekonto im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 Nummer 2 | 66 | die von einem Analysekonto im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 Nummer 2 | ||
65 | vergüteten Anbieter, | 67 | vergüteten Anbieter, | ||
66 | 2. | 68 | 2. | ||
67 | den an die Anbieter von Analysen in einem bestimmten Zeitraum gezahlten | 69 | den an die Anbieter von Analysen in einem bestimmten Zeitraum gezahlten | ||
68 | Gesamtbetrag, | 70 | Gesamtbetrag, | ||
69 | 3. | 71 | 3. | ||
70 | die von dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen erhaltenen Vorteile und | 72 | die von dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen erhaltenen Vorteile und | ||
71 | Dienstleistungen und | 73 | Dienstleistungen und | ||
72 | 4. | 74 | 4. | ||
73 | eine Gegenüberstellung des von dem Analysekonto gezahlten Gesamtbetrages mit | 75 | eine Gegenüberstellung des von dem Analysekonto gezahlten Gesamtbetrages mit | ||
74 | dem von dem Unternehmen für diesen Zeitraum veranschlagten Analysebudget, | 76 | dem von dem Unternehmen für diesen Zeitraum veranschlagten Analysebudget, | ||
75 | wobei jede Rückerstattung oder jeder Übertrag, falls Mittel auf dem Konto | 77 | wobei jede Rückerstattung oder jeder Übertrag, falls Mittel auf dem Konto | ||
76 | verbleiben, auszuweisen ist. | 78 | verbleiben, auszuweisen ist. | ||
77 | (4) Die Offenlegung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Satz 4 kann im Falle | 79 | (4) Die Offenlegung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Satz 4 kann im Falle | ||
78 | geringfügiger nichtmonetärer Vorteile in Form einer generischen Beschreibung | 80 | geringfügiger nichtmonetärer Vorteile in Form einer generischen Beschreibung | ||
79 | erfolgen. Andere nichtmonetäre Vorteile, die das | 81 | erfolgen. Andere nichtmonetäre Vorteile, die das | ||
80 | Wertpapierdienstleistungsunternehmen im Zusammenhang mit der für einen Kunden | 82 | Wertpapierdienstleistungsunternehmen im Zusammenhang mit der für einen Kunden | ||
81 | erbrachten Wertpapierdienstleistung oder Wertpapiernebendienstleistung annimmt | 83 | erbrachten Wertpapierdienstleistung oder Wertpapiernebendienstleistung annimmt | ||
82 | oder gewährt, sind der Höhe nach anzugeben und separat offenzulegen. Nähere | 84 | oder gewährt, sind der Höhe nach anzugeben und separat offenzulegen. Nähere | ||
83 | Einzelheiten zu den Anforderungen nach diesem Absatz sowie nach Absatz | 85 | Einzelheiten zu den Anforderungen nach diesem Absatz sowie nach Absatz | ||
84 | 1 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 und 4 ergeben sich aus Artikel 50 der Delegierten | 86 | 1 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 und 4 ergeben sich aus Artikel 50 der Delegierten | ||
85 | Verordnung (EU) 2017/565; darüber hinaus haben | 87 | Verordnung (EU) 2017/565; darüber hinaus haben | ||
86 | Wertpapierdienstleistungsunternehmen den Vorgaben des § 63 Absatz 7 Satz 3 | 88 | Wertpapierdienstleistungsunternehmen den Vorgaben des § 63 Absatz 7 Satz 3 | ||
87 | Nummer 2 Rechnung zu tragen. | 89 | Nummer 2 Rechnung zu tragen. | ||
88 | (5) Ist ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen dazu verpflichtet, | 90 | (5) Ist ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen dazu verpflichtet, | ||
89 | Zuwendungen, die es im Zusammenhang mit der Erbringung von | 91 | Zuwendungen, die es im Zusammenhang mit der Erbringung von | ||
90 | Wertpapierdienstleistungen oder Wertpapiernebendienstleistungen erhält, an den | 92 | Wertpapierdienstleistungen oder Wertpapiernebendienstleistungen erhält, an den | ||
91 | Kunden auszukehren, muss es ihn über die diesbezüglichen Verfahren | 93 | Kunden auszukehren, muss es ihn über die diesbezüglichen Verfahren | ||
92 | informieren. | 94 | informieren. | ||
93 | (6) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen muss für jede | 95 | (6) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen muss für jede | ||
94 | Wertpapierdienstleistung, durch die Aufträge von Kunden ausgeführt werden, | 96 | Wertpapierdienstleistung, durch die Aufträge von Kunden ausgeführt werden, | ||
95 | separate Gebühren ausweisen, die nur den Kosten für die Ausführung des | 97 | separate Gebühren ausweisen, die nur den Kosten für die Ausführung des | ||
96 | Geschäfts entsprechen. Die Gewährung jedes anderen Vorteils oder die | 98 | Geschäfts entsprechen. Die Gewährung jedes anderen Vorteils oder die | ||
97 | Erbringung jeder anderen Dienstleistung durch dasselbe | 99 | Erbringung jeder anderen Dienstleistung durch dasselbe | ||
98 | Wertpapierdienstleistungsunternehmen für ein anderes | 100 | Wertpapierdienstleistungsunternehmen für ein anderes | ||
99 | Wertpapierdienstleistungsunternehmen, das seinen Sitz in der Europäischen | 101 | Wertpapierdienstleistungsunternehmen, das seinen Sitz in der Europäischen | ||
100 | Union hat, wird mit einer separat erkennbaren Gebühr ausgewiesen. Die | 102 | Union hat, wird mit einer separat erkennbaren Gebühr ausgewiesen. Die | ||
101 | Gewährung eines anderen Vorteils oder die Erbringung einer anderen | 103 | Gewährung eines anderen Vorteils oder die Erbringung einer anderen | ||
102 | Dienstleistung nach Satz 2 und die dafür verlangten Gebühren dürfen nicht | 104 | Dienstleistung nach Satz 2 und die dafür verlangten Gebühren dürfen nicht | ||
103 | beeinflusst sein oder abhängig gemacht werden von der Höhe der Zahlungen für | 105 | beeinflusst sein oder abhängig gemacht werden von der Höhe der Zahlungen für | ||
104 | Wertpapierdienstleistungen, durch die Aufträge von Kunden ausgeführt werden. | 106 | Wertpapierdienstleistungen, durch die Aufträge von Kunden ausgeführt werden. | ||
t | t | 107 | (6a) Abweichend von Absatz 6 Satz 1 und 2 ist eine Bereitstellung von Analysen | ||
108 | durch Dritte an Wertpapierdienstleistungsunternehmen auch ohne Ausweis einer | ||||
109 | separaten Gebühr für Analysen und jede Wertpapierdienstleistung, durch die | ||||
110 | Aufträge von Kunden ausgeführt werden, zulässig, wenn | ||||
111 | 1. | ||||
112 | vor der Erbringung der Ausführungs- oder Analysedienstleistungen eine | ||||
113 | Vereinbarung zwischen dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen und dem | ||||
114 | Analyseanbieter getroffen wurde, in der festgelegt ist, welcher Teil der | ||||
115 | kombinierten Gebühren oder gemeinsamen Zahlungen für Ausführungs- und | ||||
116 | Analysedienstleistungen auf Analysedienstleistungen entfallen, | ||||
117 | 2. | ||||
118 | die Analysen annehmende Wertpapierdienstleistungsunternehmen seine Kunden | ||||
119 | über die gemeinsamen Zahlungen für Ausführungs- und Analysedienstleistungen | ||||
120 | informiert, die an die Drittanbieter von Analysen geleistet werden, und | ||||
121 | 3. | ||||
122 | die Analysen, für welche die kombinierten Gebühren geleistet werden oder die | ||||
123 | gemeinsame Zahlung erfolgt, Emittenten betreffen, die in den 36 Monaten vor der | ||||
124 | Bereitstellung der Analysen eine Marktkapitalisierung von 1 Milliarde Euro nicht | ||||
125 | überschritten haben, ausgedrückt durch die Notierungen am Ende der Jahre, in | ||||
126 | denen sie an einem Handelsplatz notiert sind oder waren, oder durch das | ||||
127 | Eigenkapital für die Geschäftsjahre, in denen sie nicht an einem Handelsplatz | ||||
128 | notiert waren. | ||||
129 | Analysen im Sinne dieses Absatzes sind Analysematerial und | ||||
130 | Analysedienstleistungen in Bezug auf ein oder mehrere Finanzinstrumente oder | ||||
131 | sonstige Vermögenswerte oder in Bezug auf die Emittenten oder potenziellen | ||||
132 | Emittenten von Finanzinstrumenten oder Analysematerial oder -dienstleistungen, | ||||
133 | die in engem Zusammenhang mit einem bestimmten Wirtschaftszweig oder Markt | ||||
134 | stehen, sodass die Analysen die Grundlage für die Einschätzung von | ||||
135 | Finanzinstrumenten, Vermögenswerten oder Emittenten des Wirtschaftszweigs oder | ||||
136 | des Marktes liefern. Zu Analysen gehören auch Material oder Dienstleistungen, | ||||
137 | mit denen eine Anlagestrategie empfohlen oder nahegelegt und eine fundierte | ||||
138 | Stellungnahme zum aktuellen oder künftigen Wert oder Preis solcher Instrumente | ||||
139 | oder Vermögenswerte abgegeben oder anderweitig eine Analyse und neuartige | ||||
140 | Erkenntnisse vermittelt werden und auf der Grundlage neuer oder bereits | ||||
141 | vorhandener Informationen Schlussfolgerungen gezogen werden, die genutzt | ||||
142 | werden könnten, um eine Anlagestrategie zu begründen, und die für die | ||||
143 | Entscheidungen, die das Wertpapierinstitut für die die Analysegebühr | ||||
144 | entrichtenden Kunden trifft, relevant und von Nutzen sein könnten. | ||||
105 | (7) Gebühren und Entgelte, die die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen | 145 | (7) Gebühren und Entgelte, die die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen | ||
106 | erst ermöglichen oder dafür notwendig sind, und die ihrer Art nach nicht | 146 | erst ermöglichen oder dafür notwendig sind, und die ihrer Art nach nicht | ||
107 | geeignet sind, die Erfüllung der Pflicht nach § 63 Absatz 1 zu gefährden, sind | 147 | geeignet sind, die Erfüllung der Pflicht nach § 63 Absatz 1 zu gefährden, sind | ||
108 | von dem Verbot nach Absatz 1 ausgenommen. | 148 | von dem Verbot nach Absatz 1 ausgenommen. | ||
109 | (8) Nähere Bestimmungen betreffend die Annahme von Zuwendungen nach Absatz 1 | 149 | (8) Nähere Bestimmungen betreffend die Annahme von Zuwendungen nach Absatz 1 | ||
110 | ergeben sich aus Artikel 40 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565. | 150 | ergeben sich aus Artikel 40 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565. | ||
111 | (9) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht | 151 | (9) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht | ||
112 | der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen erlassen zu | 152 | der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen erlassen zu | ||
113 | 1. | 153 | 1. | ||
114 | Kriterien für die Art und Bestimmung einer Verbesserung der Qualität im | 154 | Kriterien für die Art und Bestimmung einer Verbesserung der Qualität im | ||
115 | Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1, | 155 | Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1, | ||
116 | 2. | 156 | 2. | ||
117 | Art und Inhalt des Nachweises nach Absatz 1 Satz 2, | 157 | Art und Inhalt des Nachweises nach Absatz 1 Satz 2, | ||
118 | 3. | 158 | 3. | ||
119 | Art, Inhalt und Verfahren zur Erhebung einer Analysegebühr sowie der | 159 | Art, Inhalt und Verfahren zur Erhebung einer Analysegebühr sowie der | ||
120 | Festlegung, Verwaltung und Verwendung des Analysebudgets nach Absatz 2 Satz 2 | 160 | Festlegung, Verwaltung und Verwendung des Analysebudgets nach Absatz 2 Satz 2 | ||
121 | Nummer 2 Buchstabe a und b, | 161 | Nummer 2 Buchstabe a und b, | ||
122 | 4. | 162 | 4. | ||
123 | Art, Inhalt und Verfahren betreffend die Verwaltung und Verwendung des von | 163 | Art, Inhalt und Verfahren betreffend die Verwaltung und Verwendung des von | ||
124 | Wertpapierdienstleistungsunternehmen geführten Analysekontos nach Absatz 2 | 164 | Wertpapierdienstleistungsunternehmen geführten Analysekontos nach Absatz 2 | ||
125 | Nummer 2, | 165 | Nummer 2, | ||
126 | 5. | 166 | 5. | ||
127 | Art und Inhalt der schriftlichen Grundsätze nach Absatz 2 Satz 4. | 167 | Art und Inhalt der schriftlichen Grundsätze nach Absatz 2 Satz 4. | ||
128 | Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch | 168 | Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch | ||
129 | Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen. | 169 | Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.