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Sie können sich § 56 WpHG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Bei der Anwendung der nach den §§ 54 und 55 festgelegten Positionslimits werden alle Positionen berücksichtigt, die von einer natürlichen oder juristischen Person oder einer Personenvereinigung selbst oder aggregiert auf Gruppenebene gehalten werden. 2Nähere Bestimmungen zur Berechnung der Position ergeben sich aus den Artikeln 3, 4 und 9 bis 20 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/591.
(2) 1Die nach den §§ 54 und 55 festgelegten Positionslimits gelten auch für OTC-Kontrakte, die wirtschaftlich gleichwertig mit Warenderivaten im Sinne des Absatzes 1 sind. 2Nähere Bestimmungen zur wirtschaftlichen Gleichwertigkeit ergeben sich aus Artikel 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/591.
(3) 1Die nach den §§ 54 und 55 festgelegten Positionslimits gelten nicht für Positionen, für die die Bundesanstalt oder die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaats auf Antrag festgestellt hat, dass sie von einer oder für eine nichtfinanzielle Partei gehalten werden und die die Risiken, die mit deren Geschäftstätigkeit verbunden sind, objektiv messbar verringern. 2Nähere Bestimmungen zu risikoverringernden Positionen und dem Verfahren nach Satz 1 ergeben sich aus den Artikeln 7 und 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/591.
Anwendung von Positionslimits | Anwendung von Positionslimits | ||||
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t | 1 | Anwendung von Positionslimits | t | 1 | Anwendung von Positionslimits |
Anwendung von Positionslimits | Anwendung von Positionslimits | ||||
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f | 1 | (1) Bei der Anwendung der nach den §§ 54 und 55 festgelegten | f | 1 | (1) Bei der Anwendung der nach den §§ 54 und 55 festgelegten |
2 | Positionslimits werden alle Positionen berücksichtigt, die von einer | 2 | Positionslimits werden alle Positionen berücksichtigt, die von einer | ||
3 | natürlichen oder juristischen Person oder einer Personenvereinigung selbst | 3 | natürlichen oder juristischen Person oder einer Personenvereinigung selbst | ||
4 | oder aggregiert auf Gruppenebene gehalten werden. Nähere Bestimmungen zur | 4 | oder aggregiert auf Gruppenebene gehalten werden. Nähere Bestimmungen zur | ||
5 | Berechnung der Position ergeben sich aus den Artikeln 3, 4 und 9 bis 20 der | 5 | Berechnung der Position ergeben sich aus den Artikeln 3, 4 und 9 bis 20 der | ||
6 | Delegierten Verordnung (EU) 2017/591. | 6 | Delegierten Verordnung (EU) 2017/591. | ||
7 | (2) Die nach den §§ 54 und 55 festgelegten Positionslimits gelten auch für | 7 | (2) Die nach den §§ 54 und 55 festgelegten Positionslimits gelten auch für | ||
8 | OTC-Kontrakte, die wirtschaftlich gleichwertig mit Warenderivaten im Sinne des | 8 | OTC-Kontrakte, die wirtschaftlich gleichwertig mit Warenderivaten im Sinne des | ||
9 | Absatzes 1 sind. Nähere Bestimmungen zur wirtschaftlichen Gleichwertigkeit | 9 | Absatzes 1 sind. Nähere Bestimmungen zur wirtschaftlichen Gleichwertigkeit | ||
10 | ergeben sich aus Artikel 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/591. | 10 | ergeben sich aus Artikel 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/591. | ||
t | 11 | (3) Die nach den §§ 54 und 55 festgelegten Positionslimits gelten nicht | t | 11 | (3) Die nach den §§ 54 und 55 festgelegten Positionslimits gelten nicht für: |
12 | 1. | ||||
12 | für Positionen, für die die Bundesanstalt oder die zuständige Behörde eines | 13 | Positionen, für die die Bundesanstalt oder die zuständige Behörde eines | ||
14 | anderen Mitgliedstaats auf Antrag festgestellt hat, dass sie von oder für eine | ||||
15 | nichtfinanzielle Stelle gehalten werden und die objektiv messbar die direkt mit | ||||
16 | der Geschäftstätigkeit dieser nichtfinanziellen Stelle verbundenen Risiken | ||||
17 | mindern, | ||||
18 | 2. | ||||
19 | Positionen, für die die Bundesanstalt oder die zuständige Behörde eines | ||||
20 | anderen Mitgliedstaats auf Antrag festgestellt hat, dass sie von oder für eine | ||||
21 | finanzielle Stelle gehalten werden, die Teil einer überwiegend kommerziellen | ||||
22 | Unternehmensgruppe ist und die im Namen einer nichtfinanziellen Stelle der | ||||
23 | überwiegend kommerziellen Unternehmensgruppe handelt, und diese Positionen | ||||
24 | objektiv messbar die direkt mit der Geschäftstätigkeit dieser nichtfinanziellen | ||||
25 | Stelle verbundenen Risiken mindern, | ||||
26 | 3. | ||||
27 | Positionen, für die die Bundesanstalt oder die zuständige Behörde eines | ||||
13 | anderen Mitgliedstaats auf Antrag festgestellt hat, dass sie von einer oder | 28 | anderen Mitgliedstaats auf Antrag festgestellt hat, dass sie von finanziellen | ||
14 | für eine nichtfinanzielle Partei gehalten werden und die die Risiken, die mit | 29 | und nichtfinanziellen Gegenparteien gehalten werden und objektiv messbar aus | ||
15 | deren Geschäftstätigkeit verbunden sind, objektiv messbar verringern. Nähere | 30 | Transaktionen stammen, die abgeschlossen wurden, um der Verpflichtung gemäß | ||
16 | Bestimmungen zu risikoverringernden Positionen und dem Verfahren nach | 31 | Artikel 2 Absatz 4 Unterabsatz 4 Buchstabe c der Richtlinie 2014/65/EU, einen | ||
17 | Satz 1 ergeben sich aus den Artikeln 7 und 8 der Delegierten Verordnung (EU) | 32 | Handelsplatz mit Liquidität zu versorgen, in Bezug auf Warenderivate | ||
18 | 2017/591. | 33 | nachzukommen und | ||
34 | 4. | ||||
35 | Wertpapiere im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b, die mit Waren | ||||
36 | oder Basiswerten im Sinne des § 2 Absatz 3 Nummer 2 in Verbindung stehen. | ||||
37 | Nähere Bestimmungen zum Verfahren bei der Beantragung von Ausnahmen nach Satz | ||||
38 | 1 Nummer 1, 2 und 3 ergeben sich aus den von der Kommission aufgrund der gemäß | ||||
39 | Artikel 57 Absatz 1 der Richtlinie 2014/65/EU in der jeweils geltenden Fassung | ||||
40 | in Verbindung mit Absatz 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 | ||||
41 | erlassenen technischen Regulierungsstandards. |
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