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Sie können sich § 55 WpHG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Wird dasselbe Warenderivat auch an einem Handelsplatz in einem anderen Mitgliedstaat oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in erheblichem Volumen gehandelt, legt die Bundesanstalt ein Positionslimit nach § 54 Absatz 1 nur dann fest, wenn sie für dieses Derivat zentrale zuständige Behörde ist. 2Die Bundesanstalt ist für ein Derivat zentrale zuständige Behörde, wenn das größte Volumen dieses Derivats an einem inländischen Handelsplatz gehandelt wird. 3Nähere Bestimmungen dazu, wann es sich um dasselbe Warenderivat im Sinne des Satzes 1 handelt und wie Volumina im Sinne der Sätze 1 und 2 berechnet werden, ergeben sich aus Artikel 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/591 der Kommission vom 1. Dezember 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Anwendung von Positionslimits für Warenderivate (ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 479), in der jeweils geltenden Fassung.
(2) 1Ist die Bundesanstalt im Falle des Absatzes 1 Satz 1 zentrale zuständige Behörde für das betreffende Derivat, teilt sie ein beabsichtigtes Positionslimit für dieses Derivat vor seiner Festlegung auch den zuständigen Behörden der anderen Handelsplätze, an denen große Volumina dieses Derivats gehandelt werden, mit. 2Verlangt eine dieser Behörden binnen zwei Monaten nach Erhalt der Mitteilung nach Satz 1 eine Änderung an dem Positionslimit und kommt die Bundesanstalt diesem Verlangen nicht nach, teilt sie ihre Entscheidung einschließlich ihrer Gründe der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde mit.
(3) 1Ist die Bundesanstalt im Falle des Absatzes 1 Satz 1 nicht zentrale zuständige Behörde für das betreffende Derivat, ist das von der zentralen zuständigen Behörde für dieses Derivat festgelegte Positionslimit auch im Inland maßgeblich. 2Die Bundesanstalt teilt in diesem Fall der zentralen zuständigen Behörde für dieses Derivat binnen zwei Monaten nach Erhalt der Mitteilung über ein von dieser Behörde beabsichtigtes Positionslimit mit, ob sie mit dem beabsichtigten Positionslimit einverstanden ist. 3Kommt die zentrale zuständige Behörde einem Verlangen der Bundesanstalt zur Änderung des Positionslimits nicht nach, teilt die Bundesanstalt ihr Verlangen einschließlich ihrer Gründe der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde mit.
Positionslimits bei europaweit gehandelten Derivaten | Positionslimits bei europaweit gehandelten Derivaten | ||||
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t | 1 | Positionslimits bei europaweit gehandelten Derivaten | t | 1 | Positionslimits bei europaweit gehandelten Derivaten |
Positionslimits bei europaweit gehandelten Derivaten | Positionslimits bei europaweit gehandelten Derivaten | ||||
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n | 1 | (1) Wird dasselbe Warenderivat auch an einem Handelsplatz in einem anderen | n | 1 | (1) Werden Derivate auf landwirtschaftliche Erzeugnisse mit demselben |
2 | Mitgliedstaat oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den | 2 | Basiswert und denselben Eigenschaften in erheblichen Volumina oder kritische | ||
3 | Europäischen Wirtschaftsraum in erheblichem Volumen gehandelt, legt die | 3 | oder signifikante Derivate mit demselben Basiswert und denselben Eigenschaften | ||
4 | auch an einem Handelsplatz in einem anderen Mitgliedstaat oder einem anderen | ||||
5 | Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gehandelt, | ||||
4 | Bundesanstalt ein Positionslimit nach § 54 Absatz 1 nur dann fest, wenn sie | 6 | legt die Bundesanstalt ein Positionslimit nach § 54 Absatz 1 nur fest, wenn | ||
5 | für dieses Derivat zentrale zuständige Behörde ist. Die Bundesanstalt ist | 7 | sie für dieses Derivat zentrale zuständige Behörde ist. Die Bundesanstalt | ||
6 | für ein Derivat zentrale zuständige Behörde, wenn das größte Volumen dieses | 8 | ist zentrale zuständige Behörde, wenn das größte Volumen dieses Derivats an | ||
7 | Derivats an einem inländischen Handelsplatz gehandelt wird. Nähere | 9 | einem inländischen Handelsplatz gehandelt wird. Nähere Bestimmungen dazu, | ||
8 | Bestimmungen dazu, wann es sich um dasselbe Warenderivat im Sinne des Satzes 1 | 10 | wie erhebliche Volumina im Sinne des Satzes 1 erste Variante berechnet werden, | ||
9 | handelt und wie Volumina im Sinne der Sätze 1 und 2 berechnet werden, ergeben | 11 | ergeben sich aus von der Kommission aufgrund der gemäß Artikel 57 Absatz 12 | ||
10 | sich aus Artikel 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/591 der Kommission vom | 12 | der Richtlinie 2014/65/EU in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit | ||
11 | 1. Dezember 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen | 13 | Absatz 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 erlassenen technischen | ||
12 | Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die | 14 | Regulierungsstandards. | ||
13 | Anwendung von Positionslimits für Warenderivate (ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. | ||||
14 | 479), in der jeweils geltenden Fassung. | ||||
15 | (2) Ist die Bundesanstalt im Falle des Absatzes 1 Satz 1 zentrale | 15 | (2) Ist die Bundesanstalt im Falle des Absatzes 1 Satz 1 zentrale zuständige | ||
16 | zuständige Behörde für das betreffende Derivat, teilt sie ein beabsichtigtes | 16 | Behörde für das betreffende Derivat, konsultiert sie im Hinblick auf das | ||
17 | Positionslimit für dieses Derivat vor seiner Festlegung auch den zuständigen | 17 | anzuwendende einheitliche Positionslimit und auf jede Überarbeitung dieses | ||
18 | Behörden der anderen Handelsplätze, an denen große Volumina dieses Derivats | 18 | einheitlichen Positionslimits die zuständigen Behörden der anderen | ||
19 | gehandelt werden, mit. Verlangt eine dieser Behörden binnen zwei Monaten | 19 | Handelsplätze, an denen die Derivate auf landwirtschaftliche Erzeugnisse in | ||
20 | nach Erhalt der Mitteilung nach Satz 1 eine Änderung an dem Positionslimit und | 20 | erheblichen Volumina oder an denen die kritischen oder signifikanten Derivate | ||
21 | kommt die Bundesanstalt diesem Verlangen nicht nach, teilt sie ihre | 21 | gehandelt werden. | ||
22 | Entscheidung einschließlich ihrer Gründe der Europäischen Wertpapier- und | ||||
23 | Marktaufsichtsbehörde mit. | ||||
24 | (3) Ist die Bundesanstalt im Falle des Absatzes 1 Satz 1 nicht zentrale | 22 | (3) Ist die Bundesanstalt im Falle des Absatzes 1 Satz 1 nicht zentrale | ||
25 | zuständige Behörde für das betreffende Derivat, ist das von der zentralen | 23 | zuständige Behörde für das betreffende Derivat, ist das von der zentralen | ||
26 | zuständigen Behörde für dieses Derivat festgelegte Positionslimit auch im | 24 | zuständigen Behörde für dieses Derivat festgelegte Positionslimit auch im | ||
t | 27 | Inland maßgeblich. Die Bundesanstalt teilt in diesem Fall der zentralen | t | 25 | Inland maßgeblich. Die Bundesanstalt kann der Festlegung des einheitlichen |
28 | zuständigen Behörde für dieses Derivat binnen zwei Monaten nach Erhalt der | 26 | Positionslimits durch eine andere zentrale zuständige Stelle widersprechen. | ||
29 | Mitteilung über ein von dieser Behörde beabsichtigtes Positionslimit mit, ob | 27 | In diesem Fall legt sie schriftlich die vollständigen und ausführlichen | ||
30 | sie mit dem beabsichtigten Positionslimit einverstanden ist. Kommt die | 28 | Gründe dar, warum aus ihrer Sicht die Voraussetzungen für die Festlegung nicht | ||
31 | zentrale zuständige Behörde einem Verlangen der Bundesanstalt zur Änderung des | 29 | erfüllt sind. Kommt die zentrale zuständige Behörde einem Verlangen der | ||
32 | Positionslimits nicht nach, teilt die Bundesanstalt ihr Verlangen | 30 | Bundesanstalt zur Änderung des Positionslimits nicht nach, teilt die | ||
33 | einschließlich ihrer Gründe der Europäischen Wertpapier- und | 31 | Bundesanstalt ihr Verlangen einschließlich ihrer Gründe der Europäischen | ||
34 | Marktaufsichtsbehörde mit. | 32 | Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde mit. | ||
33 | (4) Die Bundesanstalt trifft mit anderen für die Aufsicht über | ||||
34 | 1. | ||||
35 | Handelsplätze, an denen Derivate auf landwirtschaftliche Erzeugnisse mit | ||||
36 | demselben Basiswert und denselben Eigenschaften in erheblichen Volumina | ||||
37 | gehandelt werden oder an denen kritische oder signifikante Warenderivate mit | ||||
38 | demselben Basiswert und denselben Eigenschaften gehandelt werden, und | ||||
39 | 2. | ||||
40 | Inhaber von Positionen in diesen Derivaten | ||||
41 | zuständigen Behörden Vereinbarungen für eine Zusammenarbeit, einschließlich | ||||
42 | des Austauschs einschlägiger Daten, um die Überwachung und Durchsetzung des | ||||
43 | einheitlichen Positionslimits zu ermöglichen. |
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