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Sie können sich § 54 WpHG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Die Bundesanstalt legt vorbehaltlich des § 55 für jedes Warenderivat, das an einem inländischen Handelsplatz gehandelt wird, einen quantitativen Schwellenwert für die maximale Größe einer Position in diesem Derivat, die eine Person halten darf (Positionslimit), fest.
(2) Das Positionslimit ist so festzulegen, dass es
(3) 1Die Bundesanstalt kann in Ausnahmefällen Positionslimits festlegen, die strenger sind als die nach den Absätzen 1 und 2 berechneten, wenn dies unter Berücksichtigung der Liquidität in dem betreffenden Derivat und im Interesse einer geordneten Funktionsweise des betreffenden Marktes geboten und verhältnismäßig ist. 2Eine Festlegung nach Satz 1 ist auf der Internetseite der Bundesanstalt zu veröffentlichen und auf höchstens sechs Monate ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung befristet. 3Liegen die Gründe nach Satz 1 auch nach Ablauf dieser Frist weiter vor, kann die Festlegung jeweils für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten verlängert werden. 4Absatz 4 gilt entsprechend.
(4) 1Vor Festlegung eines Positionslimits nach Absatz 1 teilt die Bundesanstalt der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde das beabsichtigte Positionslimit mit. 2Verlangt diese binnen zwei Monaten nach Erhalt der Mitteilung nach Satz 1 eine Änderung an dem Positionslimit und kommt die Bundesanstalt diesem Verlangen nicht nach, teilt sie ihre Entscheidung einschließlich ihrer Gründe der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde mit und veröffentlicht ihre begründete Entscheidung auf ihrer Internetseite. 3Die Bundesanstalt übermittelt die Einzelheiten der von ihr festgelegten Positionslimits an die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde.
(5) 1Ändert sich die lieferbare Menge eines Derivats oder die Anzahl oder das Volumen offener Kontraktpositionen in einem Derivat in erheblichem Umfang oder treten sonstige erhebliche Änderungen auf dem Markt auf, legt die Bundesanstalt die Positionslimits nach Maßgabe der Absätze 1 bis 4 neu fest. 2Die Betreiber von Handelsplätzen unterrichten die Bundesanstalt über nach Satz 1 erhebliche Änderungen an ihrem Handelsplatz.
(6) Der Betreiber eines multilateralen oder organisierten Handelssystems, an dem Warenderivate gehandelt werden, muss Verfahren zur Überwachung der Einhaltung der nach den Absätzen 1 bis 5 und § 55 festgelegten Positionslimits (Positionsmanagementkontrollen) einrichten. Diese müssen transparent und diskriminierungsfrei ausgestaltet werden, festlegen, wie sie anzuwenden sind und der Art und Zusammensetzung der Marktteilnehmer sowie deren Nutzung der zum Handel zugelassenen Kontrakte Rechnung tragen. Im Rahmen von Kontrollen nach den Sätzen 1 und 2 hat der Betreiber eines Handelsplatzes insbesondere sicherzustellen, dass er das Recht hat,
Positionslimits und Positionsmanagementkontrollen | Positionslimits und Positionsmanagementkontrollen | ||||
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t | 1 | Positionslimits und Positionsmanagementkontrollen | t | 1 | Positionslimits und Positionsmanagementkontrollen |
Positionslimits und Positionsmanagementkontrollen | Positionslimits und Positionsmanagementkontrollen | ||||
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n | 1 | (1) Die Bundesanstalt legt vorbehaltlich des § 55 für jedes Warenderivat, das | n | 1 | (1) Die Bundesanstalt legt vorbehaltlich des § 55 für jedes Derivat auf |
2 | landwirtschaftliche Erzeugnisse und jedes kritische oder signifikante | ||||
2 | an einem inländischen Handelsplatz gehandelt wird, einen quantitativen | 3 | Warenderivat, das an einem inländischen Handelsplatz gehandelt wird, einen | ||
3 | Schwellenwert für die maximale Größe einer Position in diesem Derivat, die | 4 | quantitativen Schwellenwert für die maximale Größe einer Position in diesem | ||
4 | eine Person halten darf (Positionslimit), fest. | 5 | Derivat, die eine Person halten darf (Positionslimit), fest. Warenderivate | ||
6 | gelten als kritisch oder signifikant, wenn die Summe aller Nettopositionen der | ||||
7 | Halter von Endpositionen dem Umfang ihrer offenen Positionen entspricht und | ||||
8 | durchschnittlich mindestens 300 000 handelbare Einheiten innerhalb von 12 | ||||
9 | Monaten beträgt. Nähere Bestimmungen zur Berechnungsmethode nach der die | ||||
10 | Positionslimits in Spot-Monaten und anderen Monaten für effektiv gelieferte | ||||
11 | oder bar abgerechnete Warenderivate auf der Grundlage der Eigenschaften der | ||||
12 | entsprechenden Derivate festgelegt werden, ergeben sich aus von der Kommission | ||||
13 | gemäß Artikel 57 Absatz 3 der Richtlinie 2014/65/EU in der jeweils geltenden | ||||
14 | Fassung erlassenen technischen Regulierungsstandards. | ||||
5 | (2) Das Positionslimit ist so festzulegen, dass es | 15 | (2) Das Positionslimit ist so festzulegen, dass es | ||
6 | 1. | 16 | 1. | ||
7 | Marktmissbrauch im Sinne des Artikels 1 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 | 17 | Marktmissbrauch im Sinne des Artikels 1 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 | ||
8 | verhindert und | 18 | verhindert und | ||
9 | 2. | 19 | 2. | ||
10 | zu geordneten Preisbildungs- und Abwicklungsbedingungen beiträgt. | 20 | zu geordneten Preisbildungs- und Abwicklungsbedingungen beiträgt. | ||
11 | Insbesondere trägt das Positionslimit zu Preisbildungs- und | 21 | Insbesondere trägt das Positionslimit zu Preisbildungs- und | ||
12 | Abwicklungsbedingungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 bei, wenn es | 22 | Abwicklungsbedingungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 bei, wenn es | ||
13 | 1. | 23 | 1. | ||
14 | marktverzerrende Positionen verhindert und | 24 | marktverzerrende Positionen verhindert und | ||
15 | 2. | 25 | 2. | ||
16 | eine Konvergenz zwischen dem Preis des Derivats im Monat der Lieferung und | 26 | eine Konvergenz zwischen dem Preis des Derivats im Monat der Lieferung und | ||
17 | dem Preis für die zugrunde liegende Ware an den entsprechenden Spotmärkten | 27 | dem Preis für die zugrunde liegende Ware an den entsprechenden Spotmärkten | ||
18 | sicherstellt, ohne dass die Preisbildung am Markt für die zugrunde liegende Ware | 28 | sicherstellt, ohne dass die Preisbildung am Markt für die zugrunde liegende Ware | ||
19 | davon berührt wird. | 29 | davon berührt wird. | ||
20 | (3) Die Bundesanstalt kann in Ausnahmefällen Positionslimits festlegen, | 30 | (3) Die Bundesanstalt kann in Ausnahmefällen Positionslimits festlegen, | ||
21 | die strenger sind als die nach den Absätzen 1 und 2 berechneten, wenn dies | 31 | die strenger sind als die nach den Absätzen 1 und 2 berechneten, wenn dies | ||
22 | unter Berücksichtigung der Liquidität in dem betreffenden Derivat und im | 32 | unter Berücksichtigung der Liquidität in dem betreffenden Derivat und im | ||
23 | Interesse einer geordneten Funktionsweise des betreffenden Marktes geboten und | 33 | Interesse einer geordneten Funktionsweise des betreffenden Marktes geboten und | ||
24 | verhältnismäßig ist. Eine Festlegung nach Satz 1 ist auf der Internetseite | 34 | verhältnismäßig ist. Eine Festlegung nach Satz 1 ist auf der Internetseite | ||
25 | der Bundesanstalt zu veröffentlichen und auf höchstens sechs Monate ab dem | 35 | der Bundesanstalt zu veröffentlichen und auf höchstens sechs Monate ab dem | ||
26 | Zeitpunkt der Veröffentlichung befristet. Liegen die Gründe nach Satz 1 | 36 | Zeitpunkt der Veröffentlichung befristet. Liegen die Gründe nach Satz 1 | ||
27 | auch nach Ablauf dieser Frist weiter vor, kann die Festlegung jeweils für | 37 | auch nach Ablauf dieser Frist weiter vor, kann die Festlegung jeweils für | ||
28 | einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten verlängert werden. Absatz 4 | 38 | einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten verlängert werden. Absatz 4 | ||
29 | gilt entsprechend. | 39 | gilt entsprechend. | ||
30 | (4) Vor Festlegung eines Positionslimits nach Absatz 1 teilt die | 40 | (4) Vor Festlegung eines Positionslimits nach Absatz 1 teilt die | ||
31 | Bundesanstalt der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde das | 41 | Bundesanstalt der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde das | ||
32 | beabsichtigte Positionslimit mit. Verlangt diese binnen zwei Monaten nach | 42 | beabsichtigte Positionslimit mit. Verlangt diese binnen zwei Monaten nach | ||
33 | Erhalt der Mitteilung nach Satz 1 eine Änderung an dem Positionslimit und | 43 | Erhalt der Mitteilung nach Satz 1 eine Änderung an dem Positionslimit und | ||
34 | kommt die Bundesanstalt diesem Verlangen nicht nach, teilt sie ihre | 44 | kommt die Bundesanstalt diesem Verlangen nicht nach, teilt sie ihre | ||
35 | Entscheidung einschließlich ihrer Gründe der Europäischen Wertpapier- und | 45 | Entscheidung einschließlich ihrer Gründe der Europäischen Wertpapier- und | ||
36 | Marktaufsichtsbehörde mit und veröffentlicht ihre begründete Entscheidung auf | 46 | Marktaufsichtsbehörde mit und veröffentlicht ihre begründete Entscheidung auf | ||
37 | ihrer Internetseite. Die Bundesanstalt übermittelt die Einzelheiten der | 47 | ihrer Internetseite. Die Bundesanstalt übermittelt die Einzelheiten der | ||
38 | von ihr festgelegten Positionslimits an die Europäische Wertpapier- und | 48 | von ihr festgelegten Positionslimits an die Europäische Wertpapier- und | ||
39 | Marktaufsichtsbehörde. | 49 | Marktaufsichtsbehörde. | ||
40 | (5) Ändert sich die lieferbare Menge eines Derivats oder die Anzahl oder | 50 | (5) Ändert sich die lieferbare Menge eines Derivats oder die Anzahl oder | ||
41 | das Volumen offener Kontraktpositionen in einem Derivat in erheblichem Umfang | 51 | das Volumen offener Kontraktpositionen in einem Derivat in erheblichem Umfang | ||
42 | oder treten sonstige erhebliche Änderungen auf dem Markt auf, legt die | 52 | oder treten sonstige erhebliche Änderungen auf dem Markt auf, legt die | ||
43 | Bundesanstalt die Positionslimits nach Maßgabe der Absätze 1 bis 4 neu fest. | 53 | Bundesanstalt die Positionslimits nach Maßgabe der Absätze 1 bis 4 neu fest. | ||
44 | Die Betreiber von Handelsplätzen unterrichten die Bundesanstalt über nach | 54 | Die Betreiber von Handelsplätzen unterrichten die Bundesanstalt über nach | ||
45 | Satz 1 erhebliche Änderungen an ihrem Handelsplatz. | 55 | Satz 1 erhebliche Änderungen an ihrem Handelsplatz. | ||
46 | (6) Der Betreiber eines multilateralen oder organisierten Handelssystems, an | 56 | (6) Der Betreiber eines multilateralen oder organisierten Handelssystems, an | ||
47 | dem Warenderivate gehandelt werden, muss Verfahren zur Überwachung der | 57 | dem Warenderivate gehandelt werden, muss Verfahren zur Überwachung der | ||
48 | Einhaltung der nach den Absätzen 1 bis 5 und § 55 festgelegten Positionslimits | 58 | Einhaltung der nach den Absätzen 1 bis 5 und § 55 festgelegten Positionslimits | ||
49 | (Positionsmanagementkontrollen) einrichten. Diese müssen transparent und | 59 | (Positionsmanagementkontrollen) einrichten. Diese müssen transparent und | ||
50 | diskriminierungsfrei ausgestaltet werden, festlegen, wie sie anzuwenden sind | 60 | diskriminierungsfrei ausgestaltet werden, festlegen, wie sie anzuwenden sind | ||
51 | und der Art und Zusammensetzung der Marktteilnehmer sowie deren Nutzung der | 61 | und der Art und Zusammensetzung der Marktteilnehmer sowie deren Nutzung der | ||
52 | zum Handel zugelassenen Kontrakte Rechnung tragen. Im Rahmen von Kontrollen | 62 | zum Handel zugelassenen Kontrakte Rechnung tragen. Im Rahmen von Kontrollen | ||
53 | nach den Sätzen 1 und 2 hat der Betreiber eines Handelsplatzes insbesondere | 63 | nach den Sätzen 1 und 2 hat der Betreiber eines Handelsplatzes insbesondere | ||
54 | sicherzustellen, dass er das Recht hat, | 64 | sicherzustellen, dass er das Recht hat, | ||
55 | 1. | 65 | 1. | ||
56 | die offenen Kontraktpositionen jeder Person zu überwachen, | 66 | die offenen Kontraktpositionen jeder Person zu überwachen, | ||
57 | 2. | 67 | 2. | ||
58 | von jeder Person Zugang zu Informationen, einschließlich aller einschlägigen | 68 | von jeder Person Zugang zu Informationen, einschließlich aller einschlägigen | ||
n | 59 | Unterlagen, über Größe und Zweck einer von ihr eingegangenen Position oder | n | 69 | Unterlagen, über Größe und Zweck einer eingegangenen Position oder offenen |
60 | offenen Forderung, über wirtschaftliche oder tatsächliche Eigentümer, etwaige | 70 | Forderung, über wirtschaftliche oder tatsächliche Eigentümer, etwaige Absprachen | ||
61 | Absprachen sowie über alle zugehörigen Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten am | 71 | sowie alle etwaigen zugehörigen Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten im | ||
62 | Basismarkt zu erhalten, | 72 | einschlägigen Basiswert zu erhalten, gegebenenfalls auch zu Positionen, die in | ||
73 | Warenderivaten mit demselben Basiswert und denselben Eigenschaften an anderen | ||||
74 | Handelsplätzen und in wirtschaftlich gleichwertigen OTC-Kontrakten über | ||||
75 | Mitglieder und Teilnehmer gehalten werden, | ||||
63 | 3. | 76 | 3. | ||
64 | von jeder Person die zeitweilige oder dauerhafte Auflösung oder Reduzierung | 77 | von jeder Person die zeitweilige oder dauerhafte Auflösung oder Reduzierung | ||
65 | einer von ihr eingegangenen Position zu verlangen und, falls der Betreffende dem | 78 | einer von ihr eingegangenen Position zu verlangen und, falls der Betreffende dem | ||
66 | nicht nachkommt, einseitig geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um die Auflösung | 79 | nicht nachkommt, einseitig geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um die Auflösung | ||
67 | oder Reduzierung sicherzustellen, und | 80 | oder Reduzierung sicherzustellen, und | ||
68 | 4. | 81 | 4. | ||
69 | von jeder Person zu verlangen, zeitweilig Liquidität zu einem vereinbarten | 82 | von jeder Person zu verlangen, zeitweilig Liquidität zu einem vereinbarten | ||
70 | Preis und in vereinbartem Umfang eigens zu dem Zweck in den Markt zurückfließen | 83 | Preis und in vereinbartem Umfang eigens zu dem Zweck in den Markt zurückfließen | ||
71 | zu lassen, die Auswirkungen einer großen oder marktbeherrschenden Position | 84 | zu lassen, die Auswirkungen einer großen oder marktbeherrschenden Position | ||
72 | abzumildern. | 85 | abzumildern. | ||
73 | Der Betreiber unterrichtet die Bundesanstalt über Einzelheiten der | 86 | Der Betreiber unterrichtet die Bundesanstalt über Einzelheiten der | ||
74 | Positionsmanagementkontrollen nach den Sätzen 1 bis 3. Die Bundesanstalt | 87 | Positionsmanagementkontrollen nach den Sätzen 1 bis 3. Die Bundesanstalt | ||
75 | übermittelt diese Informationen an die Europäische Wertpapier- und | 88 | übermittelt diese Informationen an die Europäische Wertpapier- und | ||
t | 76 | Marktaufsichtsbehörde. | t | 89 | Marktaufsichtsbehörde. Nähere Bestimmungen zum Inhalt der |
90 | Positionsmanagementkontrollen ergeben sich aus den von der Kommission aufgrund | ||||
91 | der gemäß Artikel 57 Absatz 8 der Richtlinie 2014/65/EU in der jeweils | ||||
92 | geltenden Fassung in Verbindung mit Absatz 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. | ||||
93 | 1095/2010 erlassenen technischen Regulierungsstandards. |
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