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Sie können sich § 32f WpHG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
Überwachung und Prüfung der Pflichten nach der Verordnung (EU) 2020/1503; Verordnungsermächtigung | |||||
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t | t | 1 | Überwachung und Prüfung der Pflichten nach der Verordnung (EU) 2020/1503; | ||
2 | Verordnungsermächtigung |
Überwachung und Prüfung der Pflichten nach der Verordnung (EU) 2020/1503; Verordnungsermächtigung | |||||
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t | t | 1 | (1) Die Bundesanstalt kann zur Überwachung der Einhaltung der Pflichten nach | ||
2 | der Verordnung (EU) 2020/1503 in der jeweils geltenden Fassung auch ohne | ||||
3 | besonderen Anlass Prüfungen bei den Schwarmfinanzierungsdienstleistern im | ||||
4 | Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2020/1503 bei | ||||
5 | den Unternehmen, mit denen eine Auslagerungsvereinbarung besteht oder bestand, | ||||
6 | und bei sonstigen zur Durchführung eingeschalteten dritten Personen oder | ||||
7 | Unternehmen vornehmen. | ||||
8 | (2) Unbeschadet des Absatzes 1 ist einmal jährlich durch einen geeigneten | ||||
9 | Prüfer zu prüfen, ob die Schwarmfinanzierungsdienstleister die nach der | ||||
10 | Verordnung (EU) 2020/1503 einzuhaltenden Pflichten erfüllen. Die | ||||
11 | Bundesanstalt kann auf Antrag von der jährlichen Prüfung ganz oder teilweise | ||||
12 | unter Berücksichtigung der Art und des Umfangs der betriebenen Geschäfte | ||||
13 | absehen. Der Schwarmfinanzierungsdienstleister hat den geeigneten Prüfer | ||||
14 | spätestens zum Ablauf desjenigen Geschäftsjahres zu bestellen, auf das sich | ||||
15 | die Prüfung erstreckt. Bei Schwarmfinanzierungsdienstleistern, die einem | ||||
16 | genossenschaftlichen Prüfungsverband angehören oder durch die Prüfungsstelle | ||||
17 | eines Sparkassen- und Giroverbandes geprüft werden, wird die Prüfung durch den | ||||
18 | zuständigen Prüfungsverband oder die zuständige Prüfungsstelle, soweit | ||||
19 | hinsichtlich Letzterer das Landesrecht dies vorsieht, vorgenommen. Geeignete | ||||
20 | Prüfer sind darüber hinaus Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer | ||||
21 | sowie Wirtschaftsprüfungs- und Buchprüfungsgesellschaften, die hinsichtlich | ||||
22 | des Prüfungsgegenstandes über ausreichende Kenntnisse verfügen. | ||||
23 | (3) Über die Prüfung nach Absatz 2 ist ein Prüfungsbericht zu erstellen | ||||
24 | und auf Anforderung der Bundesanstalt vorzulegen. Die wesentlichen | ||||
25 | Prüfungsergebnisse sind in einem Fragebogen zusammenzufassen, der dem | ||||
26 | Prüfungsbericht beizufügen ist. Der Fragebogen ist auch dann bei der | ||||
27 | Bundesanstalt einzureichen, wenn ein Prüfungsbericht nach Satz 1 nicht | ||||
28 | angefordert wird. Der Fragebogen ist unverzüglich nach Beendigung der | ||||
29 | Prüfung einzureichen. | ||||
30 | (4) Der Schwarmfinanzierungsdienstleister hat vor Erteilung des | ||||
31 | Prüfungsauftrags der Bundesanstalt den Prüfer anzuzeigen. Die | ||||
32 | Bundesanstalt kann innerhalb eines Monats nach Zugang der Anzeige die | ||||
33 | Bestellung eines anderen Prüfers verlangen, wenn dies zur Erreichung des | ||||
34 | Prüfungszweckes geboten ist. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für | ||||
35 | Schwarmfinanzierungsdienstleister, die einem genossenschaftlichen | ||||
36 | Prüfungsverband angehören oder durch die Prüfungsstelle eines Sparkassen- und | ||||
37 | Giroverbandes geprüft werden. | ||||
38 | (5) Die Bundesanstalt kann gegenüber dem Schwarmfinanzierungsdienstleister | ||||
39 | Bestimmungen über den Inhalt der Prüfung treffen, die vom Prüfer zu | ||||
40 | berücksichtigen sind. Sie kann insbesondere Schwerpunkte für die Prüfungen | ||||
41 | festlegen. Bei Verdacht auf schwerwiegende Verstöße gegen die Pflichten, | ||||
42 | deren Einhaltung zu prüfen ist, hat der Prüfer die Bundesanstalt unverzüglich | ||||
43 | zu unterrichten. Die Bundesanstalt kann an den Prüfungen teilnehmen. Hierfür ist | ||||
44 | der Bundesanstalt der Beginn der Prüfung rechtzeitig mitzuteilen. | ||||
45 | (6) Die Bundesanstalt kann die Prüfung nach Absatz 2 auch ohne besonderen | ||||
46 | Anlass anstelle des Prüfers selbst oder durch Beauftragte durchführen. Der | ||||
47 | Schwarmfinanzierungsdienstleister ist hierüber rechtzeitig zu informieren. | ||||
48 | (7) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 6 | ||||
49 | haben keine aufschiebende Wirkung. | ||||
50 | (8) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die | ||||
51 | nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen über Aufbau, | ||||
52 | Inhalt und Art und Weise der nach Absatz 3 vorzulegenden Prüfungsberichte | ||||
53 | sowie nähere Bestimmungen über Art, Umfang und Zeitpunkt der Prüfung nach den | ||||
54 | Absätzen 1 und 2 erlassen, um Missständen bei der Erbringung von | ||||
55 | Schwarmfinanzierungsdienstleistungen nach der Verordnung (EU) 2020/1503 | ||||
56 | entgegenzuwirken, um auf die Einhaltung der der Prüfung nach Absatz 2 Satz 1 | ||||
57 | unterliegenden Pflichten hinzuwirken und um zu diesem Zweck einheitliche | ||||
58 | Unterlagen zu erhalten. Das Bundesministerium der Finanzen kann die | ||||
59 | Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen. |
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