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(1) Die bei der Bundesanstalt Beschäftigten und die nach § 4 Abs. 3 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes beauftragten Personen dürfen die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse eines nach diesem Gesetz Verpflichteten, der zuständigen Behörden oder eines Dritten liegt, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie personenbezogene Daten, nicht unbefugt offenbaren oder verwenden, auch wenn sie nicht mehr im Dienst sind oder ihre Tätigkeit beendet ist. Dies gilt auch für andere Personen, die durch dienstliche Berichterstattung Kenntnis von den in Satz 1 bezeichneten Tatsachen erhalten. Ein unbefugtes Offenbaren oder Verwenden im Sinne des Satzes 1 liegt insbesondere nicht vor, wenn Tatsachen weitergegeben werden an
(2) Die §§ 93, 97 und 105 Absatz 1, § 111 Absatz 5 in Verbindung mit § 105 Absatz 1 sowie § 116 Absatz 1 der Abgabenordnung gelten für die in Absatz 1 Satz 1 und 2 bezeichneten Personen nur, soweit die Finanzbehörden die Kenntnisse für die Durchführung eines Verfahrens wegen einer Steuerstraftat sowie eines damit zusammenhängenden Besteuerungsverfahrens benötigen. Die in Satz 1 genannten Vorschriften sind jedoch nicht anzuwenden, soweit Tatsachen betroffen sind,
Verschwiegenheitspflicht | Verschwiegenheitspflicht | ||||
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t | 1 | Verschwiegenheitspflicht | t | 1 | Verschwiegenheitspflicht |
Verschwiegenheitspflicht | Verschwiegenheitspflicht | ||||
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f | 1 | (1) Die bei der Bundesanstalt Beschäftigten und die nach § 4 Abs. 3 des | f | 1 | (1) Die bei der Bundesanstalt Beschäftigten und die nach § 4 Abs. 3 des |
2 | Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes beauftragten Personen dürfen die ihnen | 2 | Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes beauftragten Personen dürfen die ihnen | ||
3 | bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im | 3 | bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im | ||
4 | Interesse eines nach diesem Gesetz Verpflichteten, der zuständigen Behörden | 4 | Interesse eines nach diesem Gesetz Verpflichteten, der zuständigen Behörden | ||
5 | oder eines Dritten liegt, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse | 5 | oder eines Dritten liegt, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse | ||
6 | sowie personenbezogene Daten, nicht unbefugt offenbaren oder verwenden, auch | 6 | sowie personenbezogene Daten, nicht unbefugt offenbaren oder verwenden, auch | ||
7 | wenn sie nicht mehr im Dienst sind oder ihre Tätigkeit beendet ist. Dies gilt | 7 | wenn sie nicht mehr im Dienst sind oder ihre Tätigkeit beendet ist. Dies gilt | ||
8 | auch für andere Personen, die durch dienstliche Berichterstattung Kenntnis von | 8 | auch für andere Personen, die durch dienstliche Berichterstattung Kenntnis von | ||
9 | den in Satz 1 bezeichneten Tatsachen erhalten. Ein unbefugtes Offenbaren oder | 9 | den in Satz 1 bezeichneten Tatsachen erhalten. Ein unbefugtes Offenbaren oder | ||
10 | Verwenden im Sinne des Satzes 1 liegt insbesondere nicht vor, wenn Tatsachen | 10 | Verwenden im Sinne des Satzes 1 liegt insbesondere nicht vor, wenn Tatsachen | ||
11 | weitergegeben werden an | 11 | weitergegeben werden an | ||
12 | 1. | 12 | 1. | ||
13 | Strafverfolgungsbehörden oder für Straf- und Bußgeldsachen zuständige | 13 | Strafverfolgungsbehörden oder für Straf- und Bußgeldsachen zuständige | ||
14 | Gerichte, | 14 | Gerichte, | ||
15 | 2. | 15 | 2. | ||
16 | kraft Gesetzes oder im öffentlichen Auftrag mit der Überwachung von Börsen | 16 | kraft Gesetzes oder im öffentlichen Auftrag mit der Überwachung von Börsen | ||
17 | oder anderen Märkten, an denen Finanzinstrumente gehandelt werden, des Handels | 17 | oder anderen Märkten, an denen Finanzinstrumente gehandelt werden, des Handels | ||
18 | mit Finanzinstrumenten oder Devisen, von Kreditinstituten, | 18 | mit Finanzinstrumenten oder Devisen, von Kreditinstituten, | ||
19 | Finanzdienstleistungsinstituten, Wertpapierinstituten, | 19 | Finanzdienstleistungsinstituten, Wertpapierinstituten, | ||
20 | Kapitalverwaltungsgesellschaften, extern verwaltete Investmentgesellschaften, | 20 | Kapitalverwaltungsgesellschaften, extern verwaltete Investmentgesellschaften, | ||
21 | EU-Verwaltungsgesellschaften oder ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaften, | 21 | EU-Verwaltungsgesellschaften oder ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaften, | ||
22 | Finanzunternehmen, Versicherungsunternehmen, Versicherungsvermittlern, | 22 | Finanzunternehmen, Versicherungsunternehmen, Versicherungsvermittlern, | ||
23 | Unternehmen im Sinne von § 3 Absatz 1 Nummer 7 oder Mitarbeitern im Sinne des § | 23 | Unternehmen im Sinne von § 3 Absatz 1 Nummer 7 oder Mitarbeitern im Sinne des § | ||
24 | 87 Absatz 1 bis 5 betraute Stellen sowie von diesen beauftragte Personen, | 24 | 87 Absatz 1 bis 5 betraute Stellen sowie von diesen beauftragte Personen, | ||
25 | 3. | 25 | 3. | ||
26 | Zentralbanken in ihrer Eigenschaft als Währungsbehörden sowie an andere | 26 | Zentralbanken in ihrer Eigenschaft als Währungsbehörden sowie an andere | ||
27 | staatliche Behörden, die mit der Überwachung der Zahlungssysteme betraut sind, | 27 | staatliche Behörden, die mit der Überwachung der Zahlungssysteme betraut sind, | ||
28 | 4. | 28 | 4. | ||
29 | mit der Liquidation oder dem Insolvenzverfahren über das Vermögen eines | 29 | mit der Liquidation oder dem Insolvenzverfahren über das Vermögen eines | ||
30 | Wertpapierdienstleistungsunternehmens, eines organisierten Marktes oder des | 30 | Wertpapierdienstleistungsunternehmens, eines organisierten Marktes oder des | ||
31 | Betreibers eines organisierten Marktes befasste Stellen, | 31 | Betreibers eines organisierten Marktes befasste Stellen, | ||
32 | 5. | 32 | 5. | ||
33 | die Europäische Zentralbank, das Europäische System der Zentralbanken, die | 33 | die Europäische Zentralbank, das Europäische System der Zentralbanken, die | ||
34 | Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde, die Europäische | 34 | Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde, die Europäische | ||
35 | Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche | 35 | Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche | ||
36 | Altersversorgung, die Europäische Bankenaufsichtsbehörde, den Gemeinsamen | 36 | Altersversorgung, die Europäische Bankenaufsichtsbehörde, den Gemeinsamen | ||
37 | Ausschuss der Europäischen Finanzaufsichtsbehörden, den Europäischen Ausschuss | 37 | Ausschuss der Europäischen Finanzaufsichtsbehörden, den Europäischen Ausschuss | ||
38 | für Systemrisiken oder die Europäische Kommission, | 38 | für Systemrisiken oder die Europäische Kommission, | ||
t | t | 39 | 7. | ||
40 | zuständige Behörden im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe r der | ||||
41 | Verordnung (EU) 2020/1503, | ||||
39 | soweit diese Stellen die Informationen zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. | 42 | soweit diese Stellen die Informationen zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. | ||
40 | Für die bei den in Satz 3 Nummer 1 bis 4 genannten Stellen beschäftigten | 43 | Für die bei den in Satz 3 Nummer 1 bis 4 genannten Stellen beschäftigten | ||
41 | Personen sowie von diesen Stellen beauftragten Personen gilt die | 44 | Personen sowie von diesen Stellen beauftragten Personen gilt die | ||
42 | Verschwiegenheitspflicht nach Satz 1 entsprechend. Befindet sich eine in Satz | 45 | Verschwiegenheitspflicht nach Satz 1 entsprechend. Befindet sich eine in Satz | ||
43 | 3 Nummer 1 bis 4 genannte Stelle in einem anderen Staat, so dürfen die | 46 | 3 Nummer 1 bis 4 genannte Stelle in einem anderen Staat, so dürfen die | ||
44 | Tatsachen nur weitergegeben werden, wenn die bei dieser Stelle beschäftigten | 47 | Tatsachen nur weitergegeben werden, wenn die bei dieser Stelle beschäftigten | ||
45 | und die von dieser Stelle beauftragten Personen einer dem Satz 1 | 48 | und die von dieser Stelle beauftragten Personen einer dem Satz 1 | ||
46 | entsprechenden Verschwiegenheitspflicht unterliegen. | 49 | entsprechenden Verschwiegenheitspflicht unterliegen. | ||
47 | (2) Die §§ 93, 97 und 105 Absatz 1, § 111 Absatz 5 in Verbindung mit § 105 | 50 | (2) Die §§ 93, 97 und 105 Absatz 1, § 111 Absatz 5 in Verbindung mit § 105 | ||
48 | Absatz 1 sowie § 116 Absatz 1 der Abgabenordnung gelten für die in Absatz 1 | 51 | Absatz 1 sowie § 116 Absatz 1 der Abgabenordnung gelten für die in Absatz 1 | ||
49 | Satz 1 und 2 bezeichneten Personen nur, soweit die Finanzbehörden die | 52 | Satz 1 und 2 bezeichneten Personen nur, soweit die Finanzbehörden die | ||
50 | Kenntnisse für die Durchführung eines Verfahrens wegen einer Steuerstraftat | 53 | Kenntnisse für die Durchführung eines Verfahrens wegen einer Steuerstraftat | ||
51 | sowie eines damit zusammenhängenden Besteuerungsverfahrens benötigen. Die in | 54 | sowie eines damit zusammenhängenden Besteuerungsverfahrens benötigen. Die in | ||
52 | Satz 1 genannten Vorschriften sind jedoch nicht anzuwenden, soweit Tatsachen | 55 | Satz 1 genannten Vorschriften sind jedoch nicht anzuwenden, soweit Tatsachen | ||
53 | betroffen sind, | 56 | betroffen sind, | ||
54 | 1. | 57 | 1. | ||
55 | die den in Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 bezeichneten Personen durch eine | 58 | die den in Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 bezeichneten Personen durch eine | ||
56 | Stelle eines anderen Staates im Sinne von Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 oder durch | 59 | Stelle eines anderen Staates im Sinne von Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 oder durch | ||
57 | von dieser Stelle beauftragte Personen mitgeteilt worden sind oder | 60 | von dieser Stelle beauftragte Personen mitgeteilt worden sind oder | ||
58 | 2. | 61 | 2. | ||
59 | von denen bei der Bundesanstalt beschäftigte Personen dadurch Kenntnis | 62 | von denen bei der Bundesanstalt beschäftigte Personen dadurch Kenntnis | ||
60 | erlangen, dass sie an der Aufsicht über direkt von der Europäischen Zentralbank | 63 | erlangen, dass sie an der Aufsicht über direkt von der Europäischen Zentralbank | ||
61 | beaufsichtigte Institute mitwirken, insbesondere in gemeinsamen Aufsichtsteams | 64 | beaufsichtigte Institute mitwirken, insbesondere in gemeinsamen Aufsichtsteams | ||
62 | nach Artikel 2 Nummer 6 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der Europäischen | 65 | nach Artikel 2 Nummer 6 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der Europäischen | ||
63 | Zentralbank vom 16. April 2014 zur Einrichtung eines Rahmenwerks für die | 66 | Zentralbank vom 16. April 2014 zur Einrichtung eines Rahmenwerks für die | ||
64 | Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen | 67 | Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen | ||
65 | zuständigen Behörden und den nationalen benannten Behörden innerhalb des | 68 | zuständigen Behörden und den nationalen benannten Behörden innerhalb des | ||
66 | einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM-Rahmenverordnung) (EZB/2014/17) (ABl. L | 69 | einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM-Rahmenverordnung) (EZB/2014/17) (ABl. L | ||
67 | 141 vom 14.5.2014, S. 1), und die nach den Regeln der Europäischen Zentralbank | 70 | 141 vom 14.5.2014, S. 1), und die nach den Regeln der Europäischen Zentralbank | ||
68 | geheim sind. | 71 | geheim sind. |
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