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Sie können sich § 109 WpHG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Ergibt die Prüfung durch die Bundesanstalt, dass die Rechnungslegung fehlerhaft ist, so stellt die Bundesanstalt den Fehler fest. 2Die Bundesanstalt kann darüber hinaus feststellen, wie sich die Rechnungslegung ohne den Fehler dargestellt hätte.
(2) Die Bundesanstalt macht den festgestellten Fehler samt einer Feststellung nach Absatz 1 Satz 2 unter Nennung des betroffenen Unternehmens samt den wesentlichen Teilen der Begründung unverzüglich bekannt
(3) 1Ergibt die Prüfung durch die Bundesanstalt keine Beanstandungen, so teilt die Bundesanstalt dies dem Unternehmen mit. 2Die Bundesanstalt macht das Prüfungsergebnis gemäß Absatz 2 Satz 1 bekannt, wenn sie zuvor die Prüfung bekannt gemacht hat.
(4) Die Bundesanstalt löscht die nach Absatz 2 Satz 1 und 5 sowie nach Absatz 3 Satz 2 auf ihrer Internetseite bekannt gemachten Informationen zehn Jahre nach ihrer Bekanntmachung.
Ergebnis der Prüfung der Bundesanstalt | Ergebnis der Prüfung der Bundesanstalt | ||||
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t | 1 | Ergebnis der Prüfung der Bundesanstalt | t | 1 | Ergebnis der Prüfung der Bundesanstalt |
Ergebnis der Prüfung der Bundesanstalt | Ergebnis der Prüfung der Bundesanstalt | ||||
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f | 1 | (1) Ergibt die Prüfung durch die Bundesanstalt, dass die Rechnungslegung | f | 1 | (1) Ergibt die Prüfung durch die Bundesanstalt, dass die Rechnungslegung |
2 | fehlerhaft ist, so stellt die Bundesanstalt den Fehler fest. Die | 2 | fehlerhaft ist, so stellt die Bundesanstalt den Fehler fest. Die | ||
3 | Bundesanstalt kann darüber hinaus feststellen, wie sich die Rechnungslegung | 3 | Bundesanstalt kann darüber hinaus feststellen, wie sich die Rechnungslegung | ||
4 | ohne den Fehler dargestellt hätte. | 4 | ohne den Fehler dargestellt hätte. | ||
5 | (2) Die Bundesanstalt macht den festgestellten Fehler samt einer Feststellung | 5 | (2) Die Bundesanstalt macht den festgestellten Fehler samt einer Feststellung | ||
6 | nach Absatz 1 Satz 2 unter Nennung des betroffenen Unternehmens samt den | 6 | nach Absatz 1 Satz 2 unter Nennung des betroffenen Unternehmens samt den | ||
7 | wesentlichen Teilen der Begründung unverzüglich bekannt | 7 | wesentlichen Teilen der Begründung unverzüglich bekannt | ||
8 | 1. | 8 | 1. | ||
n | 9 | auf ihrer Internetseite, | n | 9 | auf ihrer Internetseite sowie |
10 | 2. | 10 | 2. | ||
n | 11 | im Bundesanzeiger sowie | n | ||
12 | 3. | ||||
13 | in einem überregionalen Börsenpflichtblatt oder über ein elektronisch | 11 | in einem überregionalen Börsenpflichtblatt oder über ein elektronisch | ||
n | 14 | betriebenes Informationsverbreitungssystem, das bei Kreditinstituten, bei nach § | n | 12 | betriebenes Informationsverbreitungssystem, das weit verbreitet ist bei |
15 | 53 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes tätigen Unternehmen, anderen | 13 | Kreditinstituten, bei nach § 53 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes tätigen | ||
16 | Unternehmen, die ihren Sitz im Inland haben und die an einer inländischen Börse | 14 | Unternehmen, bei anderen Unternehmen, die ihren Sitz im Inland haben und die an | ||
17 | zur Teilnahme am Handel zugelassen sind, und bei Versicherungsunternehmen weit | 15 | einer inländischen Börse zur Teilnahme am Handel zugelassen sind, und bei | ||
18 | verbreitet ist. | 16 | Versicherungsunternehmen. | ||
19 | Die Bekanntmachung der Begründung darf keine personenbezogenen Daten | 17 | Die Bekanntmachung der Begründung darf keine personenbezogenen Daten | ||
20 | enthalten. Die Bundesanstalt sieht von einer Bekanntmachung ab, wenn hieran | 18 | enthalten. Die Bundesanstalt sieht von einer Bekanntmachung ab, wenn hieran | ||
21 | kein öffentliches Interesse besteht. Die Bundesanstalt kann im Einklang mit | 19 | kein öffentliches Interesse besteht. Die Bundesanstalt kann im Einklang mit | ||
22 | den materiellen Rechnungslegungsvorschriften anordnen, dass der Fehler unter | 20 | den materiellen Rechnungslegungsvorschriften anordnen, dass der Fehler unter | ||
23 | Berücksichtigung der Rechtsauffassung der Bundesanstalt unter Neuaufstellung | 21 | Berücksichtigung der Rechtsauffassung der Bundesanstalt unter Neuaufstellung | ||
24 | des Abschlusses oder Berichts für das geprüfte Geschäftsjahr oder im nächsten | 22 | des Abschlusses oder Berichts für das geprüfte Geschäftsjahr oder im nächsten | ||
25 | Abschluss oder Bericht zu berichtigen ist. Behebt das Unternehmen den nach | 23 | Abschluss oder Bericht zu berichtigen ist. Behebt das Unternehmen den nach | ||
26 | Satz 1 bekannt gemachten Fehler, macht die Bundesanstalt dies auf die dort | 24 | Satz 1 bekannt gemachten Fehler, macht die Bundesanstalt dies auf die dort | ||
n | 27 | genannte Weise ebenfalls bekannt. | n | 25 | genannte Weise ebenfalls bekannt. Bekanntmachungen nach den Sätzen 1 und 5 |
26 | sind außerdem unverzüglich der das Unternehmensregister führenden Stelle zur | ||||
27 | Einstellung in das Unternehmensregister zu übermitteln. | ||||
28 | (3) Ergibt die Prüfung durch die Bundesanstalt keine Beanstandungen, so | 28 | (3) Ergibt die Prüfung durch die Bundesanstalt keine Beanstandungen, so | ||
29 | teilt die Bundesanstalt dies dem Unternehmen mit. Die Bundesanstalt macht | 29 | teilt die Bundesanstalt dies dem Unternehmen mit. Die Bundesanstalt macht | ||
30 | das Prüfungsergebnis gemäß Absatz 2 Satz 1 bekannt, wenn sie zuvor die Prüfung | 30 | das Prüfungsergebnis gemäß Absatz 2 Satz 1 bekannt, wenn sie zuvor die Prüfung | ||
t | 31 | bekannt gemacht hat. | t | 31 | bekannt gemacht hat. Die Bekanntmachung nach Satz 2 ist außerdem |
32 | unverzüglich der das Unternehmensregister führenden Stelle zur Einstellung in | ||||
33 | das Unternehmensregister zu übermitteln. | ||||
32 | (4) Die Bundesanstalt löscht die nach Absatz 2 Satz 1 und 5 sowie nach Absatz | 34 | (4) Die Bundesanstalt löscht die nach Absatz 2 Satz 1 und 5 sowie nach Absatz | ||
33 | 3 Satz 2 auf ihrer Internetseite bekannt gemachten Informationen zehn Jahre | 35 | 3 Satz 2 auf ihrer Internetseite bekannt gemachten Informationen zehn Jahre | ||
34 | nach ihrer Bekanntmachung. | 36 | nach ihrer Bekanntmachung. |
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