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Sie können sich § 107 WpHG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Die Bundesanstalt ordnet eine Prüfung der Rechnungslegung an, soweit konkrete Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen Rechnungslegungsvorschriften vorliegen; die Anordnung unterbleibt, wenn ein öffentliches Interesse an der Klärung offensichtlich nicht besteht. Die Bundesanstalt kann eine Prüfung der Rechnungslegung auch dann anordnen, wenn sie eine Prüfung nach § 44 Absatz 1 Satz 2 des Kreditwesengesetzes, nach § 14 Satz 2 des Kapitalanlagegesetzbuchs oder nach § 306 Absatz 1 Nummer 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes durchführt oder durchgeführt hat und die Prüfungen denselben Gegenstand betreffen. Die Bundesanstalt kann eine Prüfung der Rechnungslegung auch ohne besonderen Anlass anordnen (stichprobenartige Prüfung). Der Umfang der einzelnen Prüfung soll in der Prüfungsanordnung festgelegt werden. Geprüft werden nur folgende Abschlüsse und Berichte:
(2) Prüfungsgegenstand können auch die Abschlüsse und Berichte sein, die die beiden Geschäftsjahre zum Gegenstand haben, die dem Geschäftsjahr vorausgehen, auf das Absatz 1 Satz 5 Bezug nimmt; eine stichprobenartige Prüfung ist hierbei nicht zulässig.
(3) 1Eine Prüfung des Jahresabschlusses und des zugehörigen Lageberichts durch die Bundesanstalt findet nicht statt, solange eine Klage auf Nichtigkeit gemäß § 256 Abs. 7 des Aktiengesetzes anhängig ist. 2Wenn nach § 142 Abs. 1 oder Abs. 2 oder § 258 Abs. 1 des Aktiengesetzes ein Sonderprüfer bestellt worden ist, findet eine Prüfung ebenfalls nicht statt, soweit der Gegenstand der Sonderprüfung, der Prüfungsbericht oder eine gerichtliche Entscheidung über die abschließenden Feststellungen der Sonderprüfer nach § 260 des Aktiengesetzes reichen.
(4) 1Bei der Durchführung der Prüfung kann sich die Bundesanstalt anderer Einrichtungen und Personen bedienen. 2Die Bundesanstalt darf anderen Einrichtungen und Personen, derer sie sich nach Satz 1 bedient, Informationen übermitteln, auch wenn diese unter gesetzliche Verschwiegenheitspflichten fallen, soweit die Einrichtungen oder Personen die Informationen zur Durchführung der ihnen nach Satz 1 im Rahmen einer Prüfung übertragenen Aufgaben benötigen. 3Vor Übermittlung der Informationen anonymisiert die Bundesanstalt darin enthaltene personenbezogene Daten, soweit sie für die Durchführung der übertragenen Aufgaben nicht zwingend erforderlich sind. 4Die Einrichtungen oder Personen haben ihnen übermittelte personenbezogene Daten spätestens nach Abschluss ihrer übertragenen Aufgaben zu löschen.
(5) 1Soweit dies zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 106 erforderlich ist, können die Bundesanstalt und die Personen, derer sich die Bundesanstalt bei der Durchführung ihrer Aufgaben bedient, von dem geprüften Unternehmen, von den Mitgliedern seiner Organe, von seinen Beschäftigten sowie von seinen Abschlussprüfern Auskünfte, die Vorlage von Unterlagen oder sonstigen Daten und die Überlassung von Kopien verlangen. 2Die Bundesanstalt kann die nach Satz 1 Verpflichteten laden und vernehmen. 3Die Sätze 1 und 2 gelten auch für die nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs in den Konzernabschluss einzubeziehenden Tochterunternehmen. 4Die Befugnisse nach den Sätzen 1 und 2 gelten gegenüber jedermann, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 vorliegen. 5Soweit im Rahmen von Auskunfts- oder Vorlageverlangen nach Satz 1, auch in Verbindung mit den Sätzen 3 oder 4, oder im Rahmen von Vernehmungen nach Satz 2, auch in Verbindung mit den Sätzen 3 oder 4, erforderlich, haben die ersuchten Unternehmen oder Personen auch personenbezogene Daten gegenüber der Bundesanstalt oder den Personen offenzulegen, derer sich die Bundesanstalt bei der Durchführung ihrer Aufgaben bedient. 6Die Auskunftspflicht der Abschlussprüfer beschränkt sich auf Tatsachen, die ihnen im Rahmen der Abschlussprüfung bekannt geworden sind. 7Für das Recht zur Auskunftsverweigerung oder Aussageverweigerung sowie die Belehrungspflicht gilt § 6 Absatz 15 entsprechend.
(6) 1Die zur Auskunft und Vorlage von Unterlagen nach Absatz 5 Verpflichteten haben den Bediensteten der Bundesanstalt oder den von ihr beauftragten Personen, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist, während der üblichen Arbeitszeit das Betreten ihrer Grundstücke und Geschäftsräume zu gestatten. 2§ 6 Absatz 11 Satz 2 gilt entsprechend. 3Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
(7) 1Bedienstete der Bundesanstalt dürfen Geschäfts- und Wohnräume durchsuchen, wenn dies zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 106 erforderlich ist und konkrete Anhaltspunkte für einen erheblichen Verstoß gegen Rechnungslegungsvorschriften vorliegen. 2Das Grundrecht des Artikels 13 des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt. 3§ 105 Absatz 2 der Strafprozessordnung gilt entsprechend. 4Im Rahmen der Durchsuchung dürfen Bedienstete der Bundesanstalt Gegenstände sicherstellen, die als Beweismittel für die Ermittlung des Sachverhalts von Bedeutung sein können. 5Befinden sich die Gegenstände im Gewahrsam einer Person und werden sie nicht freiwillig herausgegeben, können Bedienstete der Bundesanstalt die Gegenstände beschlagnahmen. 6Durchsuchungen und Beschlagnahmen sind, außer bei Gefahr im Verzug, durch einen Richter anzuordnen. 7Zuständig ist das Amtsgericht Frankfurt am Main. 8Gegen die richterliche Entscheidung ist die Beschwerde zulässig. 9Die §§ 306 bis 310 und 311a der Strafprozessordnung gelten entsprechend. 10Bei Beschlagnahmen ohne gerichtliche Anordnung gilt § 98 Absatz 2 der Strafprozessordnung entsprechend. 11Zuständiges Gericht für die nachträglich eingeholte gerichtliche Entscheidung ist das Amtsgericht Frankfurt am Main. 12Über die Durchsuchung ist eine Niederschrift zu fertigen. 13Sie muss die verantwortliche Dienststelle, Grund, Zeit und Ort der Durchsuchung und ihr Ergebnis enthalten.
(8) 1Die Bundesanstalt kann auf ihrer Internetseite wesentliche Verfahrensschritte und im Laufe des Verfahrens gewonnene Erkenntnisse im Zusammenhang mit der Rechnungslegung unter Nennung des betroffenen Unternehmens bekannt machen, soweit hieran ein öffentliches Interesse besteht. 2Die Bekanntmachung der Verfahrensschritte und Erkenntnisse darf keine personenbezogenen Daten enthalten.
(9) Die Bundesanstalt löscht die nach Absatz 1 Satz 6 und Absatz 8 auf ihrer Internetseite bekannt gemachten Informationen zehn Jahre nach der Bekanntmachung.
Anordnung einer Prüfung der Rechnungslegung und Ermittlungsbefugnisse der Bundesanstalt | Anordnung einer Prüfung der Rechnungslegung und Ermittlungsbefugnisse der Bundesanstalt | ||||
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t | 1 | Anordnung einer Prüfung der Rechnungslegung und Ermittlungsbefugnisse der | t | 1 | Anordnung einer Prüfung der Rechnungslegung und Ermittlungsbefugnisse der |
2 | Bundesanstalt | 2 | Bundesanstalt |
Anordnung einer Prüfung der Rechnungslegung und Ermittlungsbefugnisse der Bundesanstalt | Anordnung einer Prüfung der Rechnungslegung und Ermittlungsbefugnisse der Bundesanstalt | ||||
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f | 1 | (1) Die Bundesanstalt ordnet eine Prüfung der Rechnungslegung an, soweit | f | 1 | (1) Die Bundesanstalt ordnet eine Prüfung der Rechnungslegung an, soweit |
2 | konkrete Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen Rechnungslegungsvorschriften | 2 | konkrete Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen Rechnungslegungsvorschriften | ||
3 | vorliegen; die Anordnung unterbleibt, wenn ein öffentliches Interesse an der | 3 | vorliegen; die Anordnung unterbleibt, wenn ein öffentliches Interesse an der | ||
4 | Klärung offensichtlich nicht besteht. Die Bundesanstalt kann eine Prüfung der | 4 | Klärung offensichtlich nicht besteht. Die Bundesanstalt kann eine Prüfung der | ||
5 | Rechnungslegung auch dann anordnen, wenn sie eine Prüfung nach § 44 Absatz 1 | 5 | Rechnungslegung auch dann anordnen, wenn sie eine Prüfung nach § 44 Absatz 1 | ||
6 | Satz 2 des Kreditwesengesetzes, nach § 14 Satz 2 des Kapitalanlagegesetzbuchs | 6 | Satz 2 des Kreditwesengesetzes, nach § 14 Satz 2 des Kapitalanlagegesetzbuchs | ||
7 | oder nach § 306 Absatz 1 Nummer 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes | 7 | oder nach § 306 Absatz 1 Nummer 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes | ||
8 | durchführt oder durchgeführt hat und die Prüfungen denselben Gegenstand | 8 | durchführt oder durchgeführt hat und die Prüfungen denselben Gegenstand | ||
9 | betreffen. Die Bundesanstalt kann eine Prüfung der Rechnungslegung auch ohne | 9 | betreffen. Die Bundesanstalt kann eine Prüfung der Rechnungslegung auch ohne | ||
10 | besonderen Anlass anordnen (stichprobenartige Prüfung). Der Umfang der | 10 | besonderen Anlass anordnen (stichprobenartige Prüfung). Der Umfang der | ||
11 | einzelnen Prüfung soll in der Prüfungsanordnung festgelegt werden. Geprüft | 11 | einzelnen Prüfung soll in der Prüfungsanordnung festgelegt werden. Geprüft | ||
12 | werden nur folgende Abschlüsse und Berichte: | 12 | werden nur folgende Abschlüsse und Berichte: | ||
13 | 1. | 13 | 1. | ||
14 | der zuletzt festgestellte Jahresabschluss und der zugehörige Lagebericht, | 14 | der zuletzt festgestellte Jahresabschluss und der zugehörige Lagebericht, | ||
15 | 2. | 15 | 2. | ||
16 | der zuletzt offengelegte Jahresabschluss und der zugehörige Lagebericht, | 16 | der zuletzt offengelegte Jahresabschluss und der zugehörige Lagebericht, | ||
17 | 3. | 17 | 3. | ||
18 | der zuletzt offengelegte Einzelabschluss nach § 325 Absatz 2a des | 18 | der zuletzt offengelegte Einzelabschluss nach § 325 Absatz 2a des | ||
19 | Handelsgesetzbuchs und der zugehörige Lagebericht, | 19 | Handelsgesetzbuchs und der zugehörige Lagebericht, | ||
20 | 4. | 20 | 4. | ||
21 | der zuletzt gebilligte Konzernabschluss und der zugehörige | 21 | der zuletzt gebilligte Konzernabschluss und der zugehörige | ||
22 | Konzernlagebericht, | 22 | Konzernlagebericht, | ||
23 | 5. | 23 | 5. | ||
24 | der zuletzt offengelegte Konzernabschluss und der zugehörige | 24 | der zuletzt offengelegte Konzernabschluss und der zugehörige | ||
25 | Konzernlagebericht, | 25 | Konzernlagebericht, | ||
26 | 6. | 26 | 6. | ||
27 | der zuletzt veröffentlichte verkürzte Abschluss und der zugehörige | 27 | der zuletzt veröffentlichte verkürzte Abschluss und der zugehörige | ||
28 | Zwischenlagebericht sowie | 28 | Zwischenlagebericht sowie | ||
29 | 7. | 29 | 7. | ||
30 | der zuletzt veröffentlichte Zahlungsbericht oder Konzernzahlungsbericht. | 30 | der zuletzt veröffentlichte Zahlungsbericht oder Konzernzahlungsbericht. | ||
31 | Ordnet die Bundesanstalt eine Prüfung der Rechnungslegung an, so kann sie ihre | 31 | Ordnet die Bundesanstalt eine Prüfung der Rechnungslegung an, so kann sie ihre | ||
32 | Anordnung unter Nennung des betroffenen Unternehmens und den Grund für die | 32 | Anordnung unter Nennung des betroffenen Unternehmens und den Grund für die | ||
n | 33 | Anordnung im Bundesanzeiger und auf ihrer Internetseite bekannt machen, soweit | n | 33 | Anordnung auf ihrer Internetseite bekannt machen, soweit hieran ein |
34 | hieran ein öffentliches Interesse besteht. Die Bekanntmachung des Grunds für | 34 | öffentliches Interesse besteht. Die Bekanntmachung des Grunds für die | ||
35 | die Anordnung darf keine personenbezogenen Daten enthalten. Auf die Prüfung | 35 | Anordnung darf keine personenbezogenen Daten enthalten. Auf die Prüfung des | ||
36 | des verkürzten Abschlusses und des zugehörigen Zwischenlageberichts sowie des | 36 | verkürzten Abschlusses und des zugehörigen Zwischenlageberichts sowie des | ||
37 | Zahlungsberichts und Konzernzahlungsberichts ist Satz 2 nicht anzuwenden. Die | 37 | Zahlungsberichts und Konzernzahlungsberichts ist Satz 2 nicht anzuwenden. Die | ||
38 | Prüfung kann trotz Wegfalls der Zulassung der Wertpapiere zum Handel im | 38 | Prüfung kann trotz Wegfalls der Zulassung der Wertpapiere zum Handel im | ||
39 | organisierten Markt fortgesetzt werden, insbesondere dann, wenn Gegenstand der | 39 | organisierten Markt fortgesetzt werden, insbesondere dann, wenn Gegenstand der | ||
40 | Prüfung ein Fehler ist, an dessen Bekanntmachung ein öffentliches Interesse | 40 | Prüfung ein Fehler ist, an dessen Bekanntmachung ein öffentliches Interesse | ||
t | 41 | besteht. | t | 41 | besteht. Die Bekanntmachung nach Satz 6 ist außerdem unverzüglich der das |
42 | Unternehmensregister führenden Stelle zur Einstellung in das | ||||
43 | Unternehmensregister zu übermitteln. | ||||
42 | (2) Prüfungsgegenstand können auch die Abschlüsse und Berichte sein, die die | 44 | (2) Prüfungsgegenstand können auch die Abschlüsse und Berichte sein, die die | ||
43 | beiden Geschäftsjahre zum Gegenstand haben, die dem Geschäftsjahr vorausgehen, | 45 | beiden Geschäftsjahre zum Gegenstand haben, die dem Geschäftsjahr vorausgehen, | ||
44 | auf das Absatz 1 Satz 5 Bezug nimmt; eine stichprobenartige Prüfung ist | 46 | auf das Absatz 1 Satz 5 Bezug nimmt; eine stichprobenartige Prüfung ist | ||
45 | hierbei nicht zulässig. | 47 | hierbei nicht zulässig. | ||
46 | (3) Eine Prüfung des Jahresabschlusses und des zugehörigen Lageberichts | 48 | (3) Eine Prüfung des Jahresabschlusses und des zugehörigen Lageberichts | ||
47 | durch die Bundesanstalt findet nicht statt, solange eine Klage auf Nichtigkeit | 49 | durch die Bundesanstalt findet nicht statt, solange eine Klage auf Nichtigkeit | ||
48 | gemäß § 256 Abs. 7 des Aktiengesetzes anhängig ist. Wenn nach § 142 Abs. 1 | 50 | gemäß § 256 Abs. 7 des Aktiengesetzes anhängig ist. Wenn nach § 142 Abs. 1 | ||
49 | oder Abs. 2 oder § 258 Abs. 1 des Aktiengesetzes ein Sonderprüfer bestellt | 51 | oder Abs. 2 oder § 258 Abs. 1 des Aktiengesetzes ein Sonderprüfer bestellt | ||
50 | worden ist, findet eine Prüfung ebenfalls nicht statt, soweit der Gegenstand | 52 | worden ist, findet eine Prüfung ebenfalls nicht statt, soweit der Gegenstand | ||
51 | der Sonderprüfung, der Prüfungsbericht oder eine gerichtliche Entscheidung | 53 | der Sonderprüfung, der Prüfungsbericht oder eine gerichtliche Entscheidung | ||
52 | über die abschließenden Feststellungen der Sonderprüfer nach § 260 des | 54 | über die abschließenden Feststellungen der Sonderprüfer nach § 260 des | ||
53 | Aktiengesetzes reichen. | 55 | Aktiengesetzes reichen. | ||
54 | (4) Bei der Durchführung der Prüfung kann sich die Bundesanstalt anderer | 56 | (4) Bei der Durchführung der Prüfung kann sich die Bundesanstalt anderer | ||
55 | Einrichtungen und Personen bedienen. Die Bundesanstalt darf anderen | 57 | Einrichtungen und Personen bedienen. Die Bundesanstalt darf anderen | ||
56 | Einrichtungen und Personen, derer sie sich nach Satz 1 bedient, Informationen | 58 | Einrichtungen und Personen, derer sie sich nach Satz 1 bedient, Informationen | ||
57 | übermitteln, auch wenn diese unter gesetzliche Verschwiegenheitspflichten | 59 | übermitteln, auch wenn diese unter gesetzliche Verschwiegenheitspflichten | ||
58 | fallen, soweit die Einrichtungen oder Personen die Informationen zur | 60 | fallen, soweit die Einrichtungen oder Personen die Informationen zur | ||
59 | Durchführung der ihnen nach Satz 1 im Rahmen einer Prüfung übertragenen | 61 | Durchführung der ihnen nach Satz 1 im Rahmen einer Prüfung übertragenen | ||
60 | Aufgaben benötigen. Vor Übermittlung der Informationen anonymisiert die | 62 | Aufgaben benötigen. Vor Übermittlung der Informationen anonymisiert die | ||
61 | Bundesanstalt darin enthaltene personenbezogene Daten, soweit sie für die | 63 | Bundesanstalt darin enthaltene personenbezogene Daten, soweit sie für die | ||
62 | Durchführung der übertragenen Aufgaben nicht zwingend erforderlich sind. Die | 64 | Durchführung der übertragenen Aufgaben nicht zwingend erforderlich sind. Die | ||
63 | Einrichtungen oder Personen haben ihnen übermittelte personenbezogene | 65 | Einrichtungen oder Personen haben ihnen übermittelte personenbezogene | ||
64 | Daten spätestens nach Abschluss ihrer übertragenen Aufgaben zu löschen. | 66 | Daten spätestens nach Abschluss ihrer übertragenen Aufgaben zu löschen. | ||
65 | (5) Soweit dies zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 106 erforderlich ist, | 67 | (5) Soweit dies zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 106 erforderlich ist, | ||
66 | können die Bundesanstalt und die Personen, derer sich die Bundesanstalt bei | 68 | können die Bundesanstalt und die Personen, derer sich die Bundesanstalt bei | ||
67 | der Durchführung ihrer Aufgaben bedient, von dem geprüften Unternehmen, von | 69 | der Durchführung ihrer Aufgaben bedient, von dem geprüften Unternehmen, von | ||
68 | den Mitgliedern seiner Organe, von seinen Beschäftigten sowie von seinen | 70 | den Mitgliedern seiner Organe, von seinen Beschäftigten sowie von seinen | ||
69 | Abschlussprüfern Auskünfte, die Vorlage von Unterlagen oder sonstigen Daten | 71 | Abschlussprüfern Auskünfte, die Vorlage von Unterlagen oder sonstigen Daten | ||
70 | und die Überlassung von Kopien verlangen. Die Bundesanstalt kann die nach | 72 | und die Überlassung von Kopien verlangen. Die Bundesanstalt kann die nach | ||
71 | Satz 1 Verpflichteten laden und vernehmen. Die Sätze 1 und 2 gelten auch | 73 | Satz 1 Verpflichteten laden und vernehmen. Die Sätze 1 und 2 gelten auch | ||
72 | für die nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs in den Konzernabschluss | 74 | für die nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs in den Konzernabschluss | ||
73 | einzubeziehenden Tochterunternehmen. Die Befugnisse nach den Sätzen 1 und | 75 | einzubeziehenden Tochterunternehmen. Die Befugnisse nach den Sätzen 1 und | ||
74 | 2 gelten gegenüber jedermann, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 | 76 | 2 gelten gegenüber jedermann, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 | ||
75 | vorliegen. Soweit im Rahmen von Auskunfts- oder Vorlageverlangen nach Satz | 77 | vorliegen. Soweit im Rahmen von Auskunfts- oder Vorlageverlangen nach Satz | ||
76 | 1, auch in Verbindung mit den Sätzen 3 oder 4, oder im Rahmen von Vernehmungen | 78 | 1, auch in Verbindung mit den Sätzen 3 oder 4, oder im Rahmen von Vernehmungen | ||
77 | nach Satz 2, auch in Verbindung mit den Sätzen 3 oder 4, erforderlich, haben | 79 | nach Satz 2, auch in Verbindung mit den Sätzen 3 oder 4, erforderlich, haben | ||
78 | die ersuchten Unternehmen oder Personen auch personenbezogene Daten gegenüber | 80 | die ersuchten Unternehmen oder Personen auch personenbezogene Daten gegenüber | ||
79 | der Bundesanstalt oder den Personen offenzulegen, derer sich die Bundesanstalt | 81 | der Bundesanstalt oder den Personen offenzulegen, derer sich die Bundesanstalt | ||
80 | bei der Durchführung ihrer Aufgaben bedient. Die Auskunftspflicht der | 82 | bei der Durchführung ihrer Aufgaben bedient. Die Auskunftspflicht der | ||
81 | Abschlussprüfer beschränkt sich auf Tatsachen, die ihnen im Rahmen der | 83 | Abschlussprüfer beschränkt sich auf Tatsachen, die ihnen im Rahmen der | ||
82 | Abschlussprüfung bekannt geworden sind. Für das Recht zur | 84 | Abschlussprüfung bekannt geworden sind. Für das Recht zur | ||
83 | Auskunftsverweigerung oder Aussageverweigerung sowie die Belehrungspflicht | 85 | Auskunftsverweigerung oder Aussageverweigerung sowie die Belehrungspflicht | ||
84 | gilt § 6 Absatz 15 entsprechend. | 86 | gilt § 6 Absatz 15 entsprechend. | ||
85 | (6) Die zur Auskunft und Vorlage von Unterlagen nach Absatz 5 | 87 | (6) Die zur Auskunft und Vorlage von Unterlagen nach Absatz 5 | ||
86 | Verpflichteten haben den Bediensteten der Bundesanstalt oder den von ihr | 88 | Verpflichteten haben den Bediensteten der Bundesanstalt oder den von ihr | ||
87 | beauftragten Personen, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich | 89 | beauftragten Personen, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich | ||
88 | ist, während der üblichen Arbeitszeit das Betreten ihrer Grundstücke und | 90 | ist, während der üblichen Arbeitszeit das Betreten ihrer Grundstücke und | ||
89 | Geschäftsräume zu gestatten. § 6 Absatz 11 Satz 2 gilt entsprechend. Das | 91 | Geschäftsräume zu gestatten. § 6 Absatz 11 Satz 2 gilt entsprechend. Das | ||
90 | Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des | 92 | Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des | ||
91 | Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. | 93 | Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. | ||
92 | (7) Bedienstete der Bundesanstalt dürfen Geschäfts- und Wohnräume | 94 | (7) Bedienstete der Bundesanstalt dürfen Geschäfts- und Wohnräume | ||
93 | durchsuchen, wenn dies zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 106 erforderlich | 95 | durchsuchen, wenn dies zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 106 erforderlich | ||
94 | ist und konkrete Anhaltspunkte für einen erheblichen Verstoß gegen | 96 | ist und konkrete Anhaltspunkte für einen erheblichen Verstoß gegen | ||
95 | Rechnungslegungsvorschriften vorliegen. Das Grundrecht des Artikels 13 des | 97 | Rechnungslegungsvorschriften vorliegen. Das Grundrecht des Artikels 13 des | ||
96 | Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt. § 105 Absatz 2 der | 98 | Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt. § 105 Absatz 2 der | ||
97 | Strafprozessordnung gilt entsprechend. Im Rahmen der Durchsuchung dürfen | 99 | Strafprozessordnung gilt entsprechend. Im Rahmen der Durchsuchung dürfen | ||
98 | Bedienstete der Bundesanstalt Gegenstände sicherstellen, die als Beweismittel | 100 | Bedienstete der Bundesanstalt Gegenstände sicherstellen, die als Beweismittel | ||
99 | für die Ermittlung des Sachverhalts von Bedeutung sein können. Befinden | 101 | für die Ermittlung des Sachverhalts von Bedeutung sein können. Befinden | ||
100 | sich die Gegenstände im Gewahrsam einer Person und werden sie nicht freiwillig | 102 | sich die Gegenstände im Gewahrsam einer Person und werden sie nicht freiwillig | ||
101 | herausgegeben, können Bedienstete der Bundesanstalt die Gegenstände | 103 | herausgegeben, können Bedienstete der Bundesanstalt die Gegenstände | ||
102 | beschlagnahmen. Durchsuchungen und Beschlagnahmen sind, außer bei Gefahr | 104 | beschlagnahmen. Durchsuchungen und Beschlagnahmen sind, außer bei Gefahr | ||
103 | im Verzug, durch einen Richter anzuordnen. Zuständig ist das Amtsgericht | 105 | im Verzug, durch einen Richter anzuordnen. Zuständig ist das Amtsgericht | ||
104 | Frankfurt am Main. Gegen die richterliche Entscheidung ist die Beschwerde | 106 | Frankfurt am Main. Gegen die richterliche Entscheidung ist die Beschwerde | ||
105 | zulässig. Die §§ 306 bis 310 und 311a der Strafprozessordnung gelten | 107 | zulässig. Die §§ 306 bis 310 und 311a der Strafprozessordnung gelten | ||
106 | entsprechend. Bei Beschlagnahmen ohne gerichtliche Anordnung gilt § 98 | 108 | entsprechend. Bei Beschlagnahmen ohne gerichtliche Anordnung gilt § 98 | ||
107 | Absatz 2 der Strafprozessordnung entsprechend. Zuständiges Gericht für | 109 | Absatz 2 der Strafprozessordnung entsprechend. Zuständiges Gericht für | ||
108 | die nachträglich eingeholte gerichtliche Entscheidung ist das Amtsgericht | 110 | die nachträglich eingeholte gerichtliche Entscheidung ist das Amtsgericht | ||
109 | Frankfurt am Main. Über die Durchsuchung ist eine Niederschrift zu | 111 | Frankfurt am Main. Über die Durchsuchung ist eine Niederschrift zu | ||
110 | fertigen. Sie muss die verantwortliche Dienststelle, Grund, Zeit und Ort | 112 | fertigen. Sie muss die verantwortliche Dienststelle, Grund, Zeit und Ort | ||
111 | der Durchsuchung und ihr Ergebnis enthalten. | 113 | der Durchsuchung und ihr Ergebnis enthalten. | ||
112 | (8) Die Bundesanstalt kann auf ihrer Internetseite wesentliche | 114 | (8) Die Bundesanstalt kann auf ihrer Internetseite wesentliche | ||
113 | Verfahrensschritte und im Laufe des Verfahrens gewonnene Erkenntnisse im | 115 | Verfahrensschritte und im Laufe des Verfahrens gewonnene Erkenntnisse im | ||
114 | Zusammenhang mit der Rechnungslegung unter Nennung des betroffenen | 116 | Zusammenhang mit der Rechnungslegung unter Nennung des betroffenen | ||
115 | Unternehmens bekannt machen, soweit hieran ein öffentliches Interesse besteht. | 117 | Unternehmens bekannt machen, soweit hieran ein öffentliches Interesse besteht. | ||
116 | Die Bekanntmachung der Verfahrensschritte und Erkenntnisse darf keine | 118 | Die Bekanntmachung der Verfahrensschritte und Erkenntnisse darf keine | ||
117 | personenbezogenen Daten enthalten. | 119 | personenbezogenen Daten enthalten. | ||
118 | (9) Die Bundesanstalt löscht die nach Absatz 1 Satz 6 und Absatz 8 auf ihrer | 120 | (9) Die Bundesanstalt löscht die nach Absatz 1 Satz 6 und Absatz 8 auf ihrer | ||
119 | Internetseite bekannt gemachten Informationen zehn Jahre nach der | 121 | Internetseite bekannt gemachten Informationen zehn Jahre nach der | ||
120 | Bekanntmachung. | 122 | Bekanntmachung. |
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