Lade...
Lade...
Sie können sich § 51 WpHG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Die Bundesanstalt kann Inlandsemittenten mit Sitz in einem Drittstaat von den Pflichten nach den §§ 48, 49 und 50 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 freistellen, soweit diese Emittenten gleichwertigen Regeln eines Drittstaates unterliegen oder sich solchen Regeln unterwerfen. 2Die Bundesanstalt unterrichtet die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde über die erteilte Freistellung.
(2) Emittenten, denen die Bundesanstalt eine Befreiung nach Absatz 1 erteilt hat, müssen Informationen über Umstände im Sinne des § 50 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2, die nach den gleichwertigen Regeln eines Drittstaates der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen sind, nach Maßgabe des § 50 Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 50 Absatz 2 veröffentlichen und die Veröffentlichung gleichzeitig der Bundesanstalt mitteilen; sie müssen die Informationen außerdem unverzüglich, jedoch nicht vor der Veröffentlichung dem Unternehmensregister im Sinne des § 8b des Handelsgesetzbuchs zur Speicherung übermitteln.
(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen über die Gleichwertigkeit von Regeln eines Drittstaates und die Freistellung von Emittenten nach Absatz 1 zu erlassen.
Befreiung | Befreiung | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) Die Bundesanstalt kann Inlandsemittenten mit Sitz in einem Drittstaat | f | 1 | (1) Die Bundesanstalt kann Inlandsemittenten mit Sitz in einem Drittstaat |
2 | von den Pflichten nach den §§ 48, 49 und 50 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 | 2 | von den Pflichten nach den §§ 48, 49 und 50 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 | ||
3 | freistellen, soweit diese Emittenten gleichwertigen Regeln eines Drittstaates | 3 | freistellen, soweit diese Emittenten gleichwertigen Regeln eines Drittstaates | ||
4 | unterliegen oder sich solchen Regeln unterwerfen. Die Bundesanstalt | 4 | unterliegen oder sich solchen Regeln unterwerfen. Die Bundesanstalt | ||
5 | unterrichtet die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde über die | 5 | unterrichtet die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde über die | ||
6 | erteilte Freistellung. | 6 | erteilte Freistellung. | ||
7 | (2) Emittenten, denen die Bundesanstalt eine Befreiung nach Absatz 1 erteilt | 7 | (2) Emittenten, denen die Bundesanstalt eine Befreiung nach Absatz 1 erteilt | ||
8 | hat, müssen Informationen über Umstände im Sinne des § 50 Absatz 1 Satz 1 | 8 | hat, müssen Informationen über Umstände im Sinne des § 50 Absatz 1 Satz 1 | ||
9 | Nummer 1 und 2, die nach den gleichwertigen Regeln eines Drittstaates der | 9 | Nummer 1 und 2, die nach den gleichwertigen Regeln eines Drittstaates der | ||
10 | Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen sind, nach Maßgabe des § 50 Absatz 1 | 10 | Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen sind, nach Maßgabe des § 50 Absatz 1 | ||
11 | in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 50 Absatz 2 veröffentlichen | 11 | in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 50 Absatz 2 veröffentlichen | ||
12 | und die Veröffentlichung gleichzeitig der Bundesanstalt mitteilen; sie müssen | 12 | und die Veröffentlichung gleichzeitig der Bundesanstalt mitteilen; sie müssen | ||
13 | die Informationen außerdem unverzüglich, jedoch nicht vor der Veröffentlichung | 13 | die Informationen außerdem unverzüglich, jedoch nicht vor der Veröffentlichung | ||
t | 14 | dem Unternehmensregister im Sinne des § 8b des Handelsgesetzbuchs zur | t | 14 | der das Unternehmensregister führenden Stelle zur Einstellung in das |
15 | Speicherung übermitteln. | 15 | Unternehmensregister übermitteln. | ||
16 | (3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch | 16 | (3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch | ||
17 | Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere | 17 | Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere | ||
18 | Bestimmungen über die Gleichwertigkeit von Regeln eines Drittstaates und die | 18 | Bestimmungen über die Gleichwertigkeit von Regeln eines Drittstaates und die | ||
19 | Freistellung von Emittenten nach Absatz 1 zu erlassen. | 19 | Freistellung von Emittenten nach Absatz 1 zu erlassen. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.