Lade...
Lade...
Sie können sich § 50 WpHG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Ein Inlandsemittent muss
(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen zu erlassen über den Mindestinhalt, die Art, die Sprache, den Umfang und die Form der Veröffentlichung und der Mitteilung nach Absatz 1 Satz 1.
Veröffentlichung zusätzlicher Angaben und Übermittlung an das Unternehmensregister; Verordnungsermächtigung | Veröffentlichung zusätzlicher Angaben und Übermittlung an das Unternehmensregister; Verordnungsermächtigung | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | Veröffentlichung zusätzlicher Angaben und Übermittlung an das | t | 1 | Veröffentlichung zusätzlicher Angaben und Übermittlung an das |
2 | Unternehmensregister; Verordnungsermächtigung | 2 | Unternehmensregister; Verordnungsermächtigung |
Veröffentlichung zusätzlicher Angaben und Übermittlung an das Unternehmensregister; Verordnungsermächtigung | Veröffentlichung zusätzlicher Angaben und Übermittlung an das Unternehmensregister; Verordnungsermächtigung | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) Ein Inlandsemittent muss | f | 1 | (1) Ein Inlandsemittent muss |
2 | 1. | 2 | 1. | ||
3 | jede Änderung der mit den zugelassenen Wertpapieren verbundenen Rechte sowie | 3 | jede Änderung der mit den zugelassenen Wertpapieren verbundenen Rechte sowie | ||
4 | a) | 4 | a) | ||
5 | im Falle zugelassener Aktien der Rechte, die mit derivativen vom Emittenten | 5 | im Falle zugelassener Aktien der Rechte, die mit derivativen vom Emittenten | ||
6 | selbst begebenen Wertpapieren verbunden sind, sofern sie ein Umtausch- oder | 6 | selbst begebenen Wertpapieren verbunden sind, sofern sie ein Umtausch- oder | ||
7 | Erwerbsrecht auf die zugelassenen Aktien des Emittenten verschaffen, | 7 | Erwerbsrecht auf die zugelassenen Aktien des Emittenten verschaffen, | ||
8 | b) | 8 | b) | ||
9 | im Falle anderer Wertpapiere als Aktien Änderungen der Ausstattung dieser | 9 | im Falle anderer Wertpapiere als Aktien Änderungen der Ausstattung dieser | ||
10 | Wertpapiere, insbesondere von Zinssätzen, oder der damit verbundenen | 10 | Wertpapiere, insbesondere von Zinssätzen, oder der damit verbundenen | ||
11 | Bedingungen, soweit die mit den Wertpapieren verbundenen Rechte hiervon indirekt | 11 | Bedingungen, soweit die mit den Wertpapieren verbundenen Rechte hiervon indirekt | ||
12 | betroffen sind, und | 12 | betroffen sind, und | ||
13 | 2. | 13 | 2. | ||
14 | Informationen, die er in einem Drittstaat veröffentlicht und die für die | 14 | Informationen, die er in einem Drittstaat veröffentlicht und die für die | ||
15 | Öffentlichkeit in der Europäischen Union und dem Europäischen Wirtschaftsraum | 15 | Öffentlichkeit in der Europäischen Union und dem Europäischen Wirtschaftsraum | ||
16 | Bedeutung haben können, | 16 | Bedeutung haben können, | ||
17 | unverzüglich veröffentlichen und gleichzeitig der Bundesanstalt diese | 17 | unverzüglich veröffentlichen und gleichzeitig der Bundesanstalt diese | ||
18 | Veröffentlichung mitteilen. Er übermittelt diese Informationen außerdem | 18 | Veröffentlichung mitteilen. Er übermittelt diese Informationen außerdem | ||
t | 19 | unverzüglich, jedoch nicht vor ihrer Veröffentlichung dem Unternehmensregister | t | 19 | unverzüglich, jedoch nicht vor ihrer Veröffentlichung der das |
20 | im Sinne des § 8b des Handelsgesetzbuchs zur Speicherung. | 20 | Unternehmensregister führenden Stelle zur Einstellung in das | ||
21 | Unternehmensregister. | ||||
21 | (2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch | 22 | (2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch | ||
22 | Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere | 23 | Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere | ||
23 | Bestimmungen zu erlassen über den Mindestinhalt, die Art, die Sprache, den | 24 | Bestimmungen zu erlassen über den Mindestinhalt, die Art, die Sprache, den | ||
24 | Umfang und die Form der Veröffentlichung und der Mitteilung nach Absatz 1 Satz | 25 | Umfang und die Form der Veröffentlichung und der Mitteilung nach Absatz 1 Satz | ||
25 | 1. | 26 | 1. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.