Lade...
Lade...
Sie können sich § 41 WpHG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Ist es bei einem Inlandsemittenten zu einer Zu- oder Abnahme von Stimmrechten gekommen, so ist er verpflichtet, die Gesamtzahl der Stimmrechte und das Datum der Wirksamkeit der Zu- oder Abnahme in der in § 40 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 3 Nummer 1, vorgesehenen Weise unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Handelstagen zu veröffentlichen. 2Er hat die Veröffentlichung gleichzeitig der Bundesanstalt entsprechend § 40 Absatz 2, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 3 Nummer 2, mitzuteilen. 3Er übermittelt die Informationen außerdem unverzüglich, jedoch nicht vor ihrer Veröffentlichung, dem Unternehmensregister nach § 8b des Handelsgesetzbuchs zur Speicherung.
(2) 1Bei der Ausgabe von Bezugsaktien ist die Gesamtzahl der Stimmrechte abweichend von Absatz 1 Satz 1 nur im Zusammenhang mit einer ohnehin erforderlichen Veröffentlichung nach Absatz 1, spätestens jedoch am Ende des Kalendermonats, in dem es zu einer Zu- oder Abnahme von Stimmrechten gekommen ist, zu veröffentlichen. 2Der Veröffentlichung des Datums der Wirksamkeit der Zu- oder Abnahme bedarf es nicht.
Veröffentlichung der Gesamtzahl der Stimmrechte und Übermittlung an das Unternehmensregister | Veröffentlichung der Gesamtzahl der Stimmrechte und Übermittlung an das Unternehmensregister | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | Veröffentlichung der Gesamtzahl der Stimmrechte und Übermittlung an das | t | 1 | Veröffentlichung der Gesamtzahl der Stimmrechte und Übermittlung an das |
2 | Unternehmensregister | 2 | Unternehmensregister |
Veröffentlichung der Gesamtzahl der Stimmrechte und Übermittlung an das Unternehmensregister | Veröffentlichung der Gesamtzahl der Stimmrechte und Übermittlung an das Unternehmensregister | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) Ist es bei einem Inlandsemittenten zu einer Zu- oder Abnahme von | f | 1 | (1) Ist es bei einem Inlandsemittenten zu einer Zu- oder Abnahme von |
2 | Stimmrechten gekommen, so ist er verpflichtet, die Gesamtzahl der Stimmrechte | 2 | Stimmrechten gekommen, so ist er verpflichtet, die Gesamtzahl der Stimmrechte | ||
3 | und das Datum der Wirksamkeit der Zu- oder Abnahme in der in § 40 Absatz 1 | 3 | und das Datum der Wirksamkeit der Zu- oder Abnahme in der in § 40 Absatz 1 | ||
4 | Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 3 Nummer 1, | 4 | Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 3 Nummer 1, | ||
5 | vorgesehenen Weise unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Handelstagen zu | 5 | vorgesehenen Weise unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Handelstagen zu | ||
6 | veröffentlichen. Er hat die Veröffentlichung gleichzeitig der | 6 | veröffentlichen. Er hat die Veröffentlichung gleichzeitig der | ||
7 | Bundesanstalt entsprechend § 40 Absatz 2, auch in Verbindung mit einer | 7 | Bundesanstalt entsprechend § 40 Absatz 2, auch in Verbindung mit einer | ||
8 | Rechtsverordnung nach Absatz 3 Nummer 2, mitzuteilen. Er übermittelt die | 8 | Rechtsverordnung nach Absatz 3 Nummer 2, mitzuteilen. Er übermittelt die | ||
9 | Informationen außerdem unverzüglich, jedoch nicht vor ihrer Veröffentlichung, | 9 | Informationen außerdem unverzüglich, jedoch nicht vor ihrer Veröffentlichung, | ||
t | 10 | dem Unternehmensregister nach § 8b des Handelsgesetzbuchs zur Speicherung. | t | 10 | der das Unternehmensregister führenden Stelle zur Einstellung in das |
11 | Unternehmensregister. | ||||
11 | (2) Bei der Ausgabe von Bezugsaktien ist die Gesamtzahl der Stimmrechte | 12 | (2) Bei der Ausgabe von Bezugsaktien ist die Gesamtzahl der Stimmrechte | ||
12 | abweichend von Absatz 1 Satz 1 nur im Zusammenhang mit einer ohnehin | 13 | abweichend von Absatz 1 Satz 1 nur im Zusammenhang mit einer ohnehin | ||
13 | erforderlichen Veröffentlichung nach Absatz 1, spätestens jedoch am Ende des | 14 | erforderlichen Veröffentlichung nach Absatz 1, spätestens jedoch am Ende des | ||
14 | Kalendermonats, in dem es zu einer Zu- oder Abnahme von Stimmrechten gekommen | 15 | Kalendermonats, in dem es zu einer Zu- oder Abnahme von Stimmrechten gekommen | ||
15 | ist, zu veröffentlichen. Der Veröffentlichung des Datums der Wirksamkeit | 16 | ist, zu veröffentlichen. Der Veröffentlichung des Datums der Wirksamkeit | ||
16 | der Zu- oder Abnahme bedarf es nicht. | 17 | der Zu- oder Abnahme bedarf es nicht. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.