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Sie können sich § 40 WpHG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Ein Inlandsemittent hat Informationen nach § 33 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und § 38 Absatz 1 Satz 1 sowie § 39 Absatz 1 Satz 1 oder nach entsprechenden Vorschriften anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum unverzüglich, spätestens drei Handelstage nach Zugang der Mitteilung zu veröffentlichen; er übermittelt sie außerdem unverzüglich, jedoch nicht vor ihrer Veröffentlichung dem Unternehmensregister im Sinne des § 8b des Handelsgesetzbuchs zur Speicherung. 2Erreicht, überschreitet oder unterschreitet ein Inlandsemittent in Bezug auf eigene Aktien entweder selbst, über ein Tochterunternehmen oder über eine in eigenem Namen, aber für Rechnung dieses Emittenten handelnde Person die Schwellen von 5 Prozent oder 10 Prozent durch Erwerb, Veräußerung oder auf sonstige Weise, gilt Satz 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass abweichend von Satz 1 eine Erklärung zu veröffentlichen ist, deren Inhalt sich nach § 33 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 33 Absatz 5 bestimmt, und die Veröffentlichung spätestens vier Handelstage nach Erreichen, Überschreiten oder Unterschreiten der genannten Schwellen zu erfolgen hat; wenn für den Emittenten die Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat ist, ist außerdem die Schwelle von 3 Prozent maßgeblich.
(2) Der Inlandsemittent hat gleichzeitig mit der Veröffentlichung nach Absatz 1 Satz 1 und 2 diese der Bundesanstalt mitzuteilen.
(3) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen erlassen über
Veröffentlichungspflichten des Emittenten und Übermittlung an das Unternehmensregister | Veröffentlichungspflichten des Emittenten und Übermittlung an das Unternehmensregister | ||||
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t | 1 | Veröffentlichungspflichten des Emittenten und Übermittlung an das | t | 1 | Veröffentlichungspflichten des Emittenten und Übermittlung an das |
2 | Unternehmensregister | 2 | Unternehmensregister |
Veröffentlichungspflichten des Emittenten und Übermittlung an das Unternehmensregister | Veröffentlichungspflichten des Emittenten und Übermittlung an das Unternehmensregister | ||||
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f | 1 | (1) Ein Inlandsemittent hat Informationen nach § 33 Absatz 1 Satz 1, | f | 1 | (1) Ein Inlandsemittent hat Informationen nach § 33 Absatz 1 Satz 1, |
2 | Absatz 2 und § 38 Absatz 1 Satz 1 sowie § 39 Absatz 1 Satz 1 oder nach | 2 | Absatz 2 und § 38 Absatz 1 Satz 1 sowie § 39 Absatz 1 Satz 1 oder nach | ||
3 | entsprechenden Vorschriften anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union | 3 | entsprechenden Vorschriften anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union | ||
4 | oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen | 4 | oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen | ||
5 | Wirtschaftsraum unverzüglich, spätestens drei Handelstage nach Zugang der | 5 | Wirtschaftsraum unverzüglich, spätestens drei Handelstage nach Zugang der | ||
6 | Mitteilung zu veröffentlichen; er übermittelt sie außerdem unverzüglich, | 6 | Mitteilung zu veröffentlichen; er übermittelt sie außerdem unverzüglich, | ||
t | 7 | jedoch nicht vor ihrer Veröffentlichung dem Unternehmensregister im Sinne des | t | 7 | jedoch nicht vor ihrer Veröffentlichung der das Unternehmensregister führenden |
8 | § 8b des Handelsgesetzbuchs zur Speicherung. Erreicht, überschreitet oder | 8 | Stelle zur Einstellung in das Unternehmensregister. Erreicht, | ||
9 | unterschreitet ein Inlandsemittent in Bezug auf eigene Aktien entweder selbst, | 9 | überschreitet oder unterschreitet ein Inlandsemittent in Bezug auf eigene | ||
10 | über ein Tochterunternehmen oder über eine in eigenem Namen, aber für Rechnung | 10 | Aktien entweder selbst, über ein Tochterunternehmen oder über eine in eigenem | ||
11 | dieses Emittenten handelnde Person die Schwellen von 5 Prozent oder 10 Prozent | 11 | Namen, aber für Rechnung dieses Emittenten handelnde Person die Schwellen von | ||
12 | durch Erwerb, Veräußerung oder auf sonstige Weise, gilt Satz 1 entsprechend | 12 | 5 Prozent oder 10 Prozent durch Erwerb, Veräußerung oder auf sonstige Weise, | ||
13 | mit der Maßgabe, dass abweichend von Satz 1 eine Erklärung zu veröffentlichen | 13 | gilt Satz 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass abweichend von Satz 1 eine | ||
14 | ist, deren Inhalt sich nach § 33 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit einer | 14 | Erklärung zu veröffentlichen ist, deren Inhalt sich nach § 33 Absatz 1 Satz 1, | ||
15 | Rechtsverordnung nach § 33 Absatz 5 bestimmt, und die Veröffentlichung | 15 | auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 33 Absatz 5 bestimmt, und | ||
16 | spätestens vier Handelstage nach Erreichen, Überschreiten oder Unterschreiten | 16 | die Veröffentlichung spätestens vier Handelstage nach Erreichen, Überschreiten | ||
17 | der genannten Schwellen zu erfolgen hat; wenn für den Emittenten die | 17 | oder Unterschreiten der genannten Schwellen zu erfolgen hat; wenn für den | ||
18 | Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat ist, ist außerdem die Schwelle | 18 | Emittenten die Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat ist, ist außerdem | ||
19 | von 3 Prozent maßgeblich. | 19 | die Schwelle von 3 Prozent maßgeblich. | ||
20 | (2) Der Inlandsemittent hat gleichzeitig mit der Veröffentlichung nach Absatz | 20 | (2) Der Inlandsemittent hat gleichzeitig mit der Veröffentlichung nach Absatz | ||
21 | 1 Satz 1 und 2 diese der Bundesanstalt mitzuteilen. | 21 | 1 Satz 1 und 2 diese der Bundesanstalt mitzuteilen. | ||
22 | (3) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht | 22 | (3) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht | ||
23 | der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen erlassen über | 23 | der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen erlassen über | ||
24 | 1. | 24 | 1. | ||
25 | den Inhalt, die Art, die Sprache, den Umfang und die Form sowie die | 25 | den Inhalt, die Art, die Sprache, den Umfang und die Form sowie die | ||
26 | elektronische Verarbeitung der Angaben der Veröffentlichung nach Absatz 1 Satz 1 | 26 | elektronische Verarbeitung der Angaben der Veröffentlichung nach Absatz 1 Satz 1 | ||
27 | einschließlich enthaltener personenbezogener Daten und | 27 | einschließlich enthaltener personenbezogener Daten und | ||
28 | 2. | 28 | 2. | ||
29 | den Inhalt, die Art, die Sprache, den Umfang, die Form sowie die | 29 | den Inhalt, die Art, die Sprache, den Umfang, die Form sowie die | ||
30 | elektronische Verarbeitung der Angaben der Mitteilung nach Absatz 2 | 30 | elektronische Verarbeitung der Angaben der Mitteilung nach Absatz 2 | ||
31 | einschließlich enthaltener personenbezogener Daten. | 31 | einschließlich enthaltener personenbezogener Daten. |
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