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Sie können sich § 26 WpHG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Ein Inlandsemittent, ein MTF-Emittent oder ein OTF-Emittent, der gemäß Artikel 17 Absatz 1, 7 oder 8 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 verpflichtet ist, Insiderinformationen zu veröffentlichen, hat diese vor ihrer Veröffentlichung der Bundesanstalt und den Geschäftsführungen der Handelsplätze, an denen seine Finanzinstrumente zum Handel zugelassen oder in den Handel einbezogen sind, mitzuteilen sowie unverzüglich nach ihrer Veröffentlichung dem Unternehmensregister im Sinne des § 8b des Handelsgesetzbuchs zur Speicherung zu übermitteln.
(2) Ein Inlandsemittent, ein MTF-Emittent oder ein OTF-Emittent, der gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 verpflichtet ist, Informationen zu Eigengeschäften von Führungskräften zu veröffentlichen, hat diese Informationen unverzüglich, jedoch nicht vor ihrer Veröffentlichung, dem Unternehmensregister im Sinne des § 8b des Handelsgesetzbuchs zur Speicherung zu übermitteln sowie die Veröffentlichung der Bundesanstalt mitzuteilen.
(3) 1Verstößt der Emittent gegen die Verpflichtungen nach Absatz 1 oder nach Artikel 17 Absatz 1, 7 oder 8 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014, so ist er einem anderen nur unter den Voraussetzungen der §§ 97 und 98 zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. 2Schadensersatzansprüche, die auf anderen Rechtsgrundlagen beruhen, bleiben unberührt.
(4) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen erlassen über
Übermittlung von Insiderinformationen und von Eigengeschäften; Verordnungsermächtigung | Übermittlung von Insiderinformationen und von Eigengeschäften; Verordnungsermächtigung | ||||
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t | 1 | Übermittlung von Insiderinformationen und von Eigengeschäften; | t | 1 | Übermittlung von Insiderinformationen und von Eigengeschäften; |
2 | Verordnungsermächtigung | 2 | Verordnungsermächtigung |
Übermittlung von Insiderinformationen und von Eigengeschäften; Verordnungsermächtigung | Übermittlung von Insiderinformationen und von Eigengeschäften; Verordnungsermächtigung | ||||
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f | 1 | (1) Ein Inlandsemittent, ein MTF-Emittent oder ein OTF-Emittent, der gemäß | f | 1 | (1) Ein Inlandsemittent, ein MTF-Emittent oder ein OTF-Emittent, der gemäß |
2 | Artikel 17 Absatz 1, 7 oder 8 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 verpflichtet | 2 | Artikel 17 Absatz 1, 7 oder 8 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 verpflichtet | ||
3 | ist, Insiderinformationen zu veröffentlichen, hat diese vor ihrer | 3 | ist, Insiderinformationen zu veröffentlichen, hat diese vor ihrer | ||
4 | Veröffentlichung der Bundesanstalt und den Geschäftsführungen der | 4 | Veröffentlichung der Bundesanstalt und den Geschäftsführungen der | ||
5 | Handelsplätze, an denen seine Finanzinstrumente zum Handel zugelassen oder in | 5 | Handelsplätze, an denen seine Finanzinstrumente zum Handel zugelassen oder in | ||
6 | den Handel einbezogen sind, mitzuteilen sowie unverzüglich nach ihrer | 6 | den Handel einbezogen sind, mitzuteilen sowie unverzüglich nach ihrer | ||
n | 7 | Veröffentlichung dem Unternehmensregister im Sinne des § 8b des | n | 7 | Veröffentlichung der das Unternehmensregister führenden Stelle zur Einstellung |
8 | Handelsgesetzbuchs zur Speicherung zu übermitteln. | 8 | in das Unternehmensregister zu übermitteln. | ||
9 | (2) Ein Inlandsemittent, ein MTF-Emittent oder ein OTF-Emittent, der gemäß | 9 | (2) Ein Inlandsemittent, ein MTF-Emittent oder ein OTF-Emittent, der gemäß | ||
10 | Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 verpflichtet ist, | 10 | Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 verpflichtet ist, | ||
11 | Informationen zu Eigengeschäften von Führungskräften zu veröffentlichen, hat | 11 | Informationen zu Eigengeschäften von Führungskräften zu veröffentlichen, hat | ||
t | 12 | diese Informationen unverzüglich, jedoch nicht vor ihrer Veröffentlichung, dem | t | 12 | diese Informationen unverzüglich, jedoch nicht vor ihrer Veröffentlichung, der |
13 | Unternehmensregister im Sinne des § 8b des Handelsgesetzbuchs zur Speicherung | 13 | das Unternehmensregister führenden Stelle zur Einstellung in das | ||
14 | zu übermitteln sowie die Veröffentlichung der Bundesanstalt mitzuteilen. | 14 | Unternehmensregister zu übermitteln sowie die Veröffentlichung der | ||
15 | Bundesanstalt mitzuteilen. | ||||
15 | (3) Verstößt der Emittent gegen die Verpflichtungen nach Absatz 1 oder | 16 | (3) Verstößt der Emittent gegen die Verpflichtungen nach Absatz 1 oder | ||
16 | nach Artikel 17 Absatz 1, 7 oder 8 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014, so ist er | 17 | nach Artikel 17 Absatz 1, 7 oder 8 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014, so ist er | ||
17 | einem anderen nur unter den Voraussetzungen der §§ 97 und 98 zum Ersatz des | 18 | einem anderen nur unter den Voraussetzungen der §§ 97 und 98 zum Ersatz des | ||
18 | daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Schadensersatzansprüche, die | 19 | daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Schadensersatzansprüche, die | ||
19 | auf anderen Rechtsgrundlagen beruhen, bleiben unberührt. | 20 | auf anderen Rechtsgrundlagen beruhen, bleiben unberührt. | ||
20 | (4) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht | 21 | (4) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht | ||
21 | der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen erlassen über | 22 | der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen erlassen über | ||
22 | 1. | 23 | 1. | ||
23 | den Mindestinhalt, die Art, die Sprache, den Umfang und die Form einer | 24 | den Mindestinhalt, die Art, die Sprache, den Umfang und die Form einer | ||
24 | Mitteilung nach Absatz 1 oder Absatz 2, | 25 | Mitteilung nach Absatz 1 oder Absatz 2, | ||
25 | 2. | 26 | 2. | ||
26 | den Mindestinhalt, die Art, die Sprache, den Umfang und die Form einer | 27 | den Mindestinhalt, die Art, die Sprache, den Umfang und die Form einer | ||
27 | Veröffentlichung nach Artikel 17 Absatz 1, 2 und 6 bis 9 der Verordnung (EU) Nr. | 28 | Veröffentlichung nach Artikel 17 Absatz 1, 2 und 6 bis 9 der Verordnung (EU) Nr. | ||
28 | 596/2014, | 29 | 596/2014, | ||
29 | 3. | 30 | 3. | ||
30 | die Bedingungen, die ein Emittent oder Teilnehmer am Markt für | 31 | die Bedingungen, die ein Emittent oder Teilnehmer am Markt für | ||
31 | Emissionszertifikate nach Artikel 17 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) | 32 | Emissionszertifikate nach Artikel 17 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) | ||
32 | Nr. 596/2014 erfüllen muss, um die Offenlegung von Insiderinformationen | 33 | Nr. 596/2014 erfüllen muss, um die Offenlegung von Insiderinformationen | ||
33 | aufzuschieben, | 34 | aufzuschieben, | ||
34 | 4. | 35 | 4. | ||
35 | die Art und Weise der Übermittlung sowie den Mindestinhalt einer Mitteilung | 36 | die Art und Weise der Übermittlung sowie den Mindestinhalt einer Mitteilung | ||
36 | nach Artikel 17 Absatz 4 Unterabsatz 3 Satz 1 und Absatz 6 Unterabsatz 1 Satz 1 | 37 | nach Artikel 17 Absatz 4 Unterabsatz 3 Satz 1 und Absatz 6 Unterabsatz 1 Satz 1 | ||
37 | der Verordnung (EU) Nr. 596/2014, | 38 | der Verordnung (EU) Nr. 596/2014, | ||
38 | 5. | 39 | 5. | ||
39 | die Art und Weise der Übermittlung einer Insiderliste nach Artikel 18 Absatz | 40 | die Art und Weise der Übermittlung einer Insiderliste nach Artikel 18 Absatz | ||
40 | 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 596/2014, | 41 | 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 596/2014, | ||
41 | 6. | 42 | 6. | ||
42 | die Art und Weise der Übermittlung sowie der Sprache einer Meldung nach | 43 | die Art und Weise der Übermittlung sowie der Sprache einer Meldung nach | ||
43 | Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 und | 44 | Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 und | ||
44 | 7. | 45 | 7. | ||
45 | den Inhalt, die Art, den Umfang und die Form einer zusätzlichen | 46 | den Inhalt, die Art, den Umfang und die Form einer zusätzlichen | ||
46 | Veröffentlichung der Informationen nach Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) | 47 | Veröffentlichung der Informationen nach Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) | ||
47 | Nr. 596/2014 durch die Bundesanstalt gemäß Artikel 19 Absatz 3 Unterabsatz 3 der | 48 | Nr. 596/2014 durch die Bundesanstalt gemäß Artikel 19 Absatz 3 Unterabsatz 3 der | ||
48 | Verordnung (EU) Nr. 596/2014. | 49 | Verordnung (EU) Nr. 596/2014. | ||
49 | Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch | 50 | Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch | ||
50 | Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen. | 51 | Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen. |
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