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Sie können sich § 5 WpHG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Ein Emittent, dessen Herkunftsstaat nach § 2 Absatz 11 Nummer 1 Buchstabe a die Bundesrepublik Deutschland ist oder der nach § 4 Absatz 1 oder Absatz 2 die Bundesrepublik Deutschland als Herkunftsstaat wählt, hat dies unverzüglich zu veröffentlichen. Außerdem muss er die Information, dass die Bundesrepublik Deutschland sein Herkunftsstaat ist,
(2) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen zur Veröffentlichung des Herkunftsstaates erlassen.
Veröffentlichung des Herkunftsstaates; Verordnungsermächtigung | Veröffentlichung des Herkunftsstaates; Verordnungsermächtigung | ||||
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t | 1 | Veröffentlichung des Herkunftsstaates; Verordnungsermächtigung | t | 1 | Veröffentlichung des Herkunftsstaates; Verordnungsermächtigung |
Veröffentlichung des Herkunftsstaates; Verordnungsermächtigung | Veröffentlichung des Herkunftsstaates; Verordnungsermächtigung | ||||
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f | 1 | (1) Ein Emittent, dessen Herkunftsstaat nach § 2 Absatz 11 Nummer 1 Buchstabe | f | 1 | (1) Ein Emittent, dessen Herkunftsstaat nach § 2 Absatz 11 Nummer 1 Buchstabe |
2 | a die Bundesrepublik Deutschland ist oder der nach § 4 Absatz 1 oder Absatz 2 | 2 | a die Bundesrepublik Deutschland ist oder der nach § 4 Absatz 1 oder Absatz 2 | ||
3 | die Bundesrepublik Deutschland als Herkunftsstaat wählt, hat dies unverzüglich | 3 | die Bundesrepublik Deutschland als Herkunftsstaat wählt, hat dies unverzüglich | ||
4 | zu veröffentlichen. Außerdem muss er die Information, dass die Bundesrepublik | 4 | zu veröffentlichen. Außerdem muss er die Information, dass die Bundesrepublik | ||
5 | Deutschland sein Herkunftsstaat ist, | 5 | Deutschland sein Herkunftsstaat ist, | ||
6 | 1. | 6 | 1. | ||
t | 7 | unverzüglich dem Unternehmensregister gemäß § 8b des Handelsgesetzbuchs zur | t | 7 | unverzüglich der das Unternehmensregister führenden Stelle zur Einstellung |
8 | Speicherung übermitteln und | 8 | in das Unternehmensregister übermitteln und | ||
9 | 2. | 9 | 2. | ||
10 | unverzüglich den folgenden Behörden mitteilen: | 10 | unverzüglich den folgenden Behörden mitteilen: | ||
11 | a) | 11 | a) | ||
12 | der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt), | 12 | der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt), | ||
13 | b) | 13 | b) | ||
14 | wenn er seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union | 14 | wenn er seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union | ||
15 | oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen | 15 | oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen | ||
16 | Wirtschaftsraum hat, auch der dort zuständigen Behörde im Sinne des Artikels 24 | 16 | Wirtschaftsraum hat, auch der dort zuständigen Behörde im Sinne des Artikels 24 | ||
17 | der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. | 17 | der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. | ||
18 | Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf | 18 | Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf | ||
19 | Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten | 19 | Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten | ||
20 | Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (ABl. L 390 | 20 | Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (ABl. L 390 | ||
21 | vom 31.12.2004, S. 38), die durch die Richtlinie 2013/50/EU (ABl. L 294 vom | 21 | vom 31.12.2004, S. 38), die durch die Richtlinie 2013/50/EU (ABl. L 294 vom | ||
22 | 6.11.2013, S. 13) geändert worden ist, und, | 22 | 6.11.2013, S. 13) geändert worden ist, und, | ||
23 | c) | 23 | c) | ||
24 | wenn seine Finanzinstrumente zum Handel an einem organisierten Markt in | 24 | wenn seine Finanzinstrumente zum Handel an einem organisierten Markt in | ||
25 | einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen | 25 | einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen | ||
26 | Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassen | 26 | Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassen | ||
27 | sind, auch der dort zuständigen Behörde im Sinne des Artikels 24 der Richtlinie | 27 | sind, auch der dort zuständigen Behörde im Sinne des Artikels 24 der Richtlinie | ||
28 | 2004/109/EG. | 28 | 2004/109/EG. | ||
29 | (2) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht | 29 | (2) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht | ||
30 | der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen zur | 30 | der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen zur | ||
31 | Veröffentlichung des Herkunftsstaates erlassen. | 31 | Veröffentlichung des Herkunftsstaates erlassen. |
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