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Sie können sich § 66c WPO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Die Abschlussprüferaufsichtsstelle kann den folgenden Stellen, soweit es zur Erfüllung der jeweiligen Aufgaben dieser Stellen erforderlich ist, vertrauliche Informationen übermitteln:
(2) 1Unbeschadet der Artikel 31 bis 33 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 hat die Abschlussprüferaufsichtsstelle in Bezug auf die in § 66a genannten Aufgaben mit den entsprechend zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums sowie den europäischen Aufsichtsbehörden zusammenzuarbeiten, soweit dies für die Wahrnehmung der jeweiligen Aufgaben der zuständigen Stellen im Einzelfall erforderlich ist. 2In diesem Rahmen leisten die Stellen sich insbesondere Amtshilfe, tauschen Informationen aus und arbeiten bei Untersuchungen zusammen. 3§ 57 Absatz 6 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(3) Die Zusammenarbeit der zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten findet insbesondere im Rahmen des Ausschusses der Aufsichtsstellen nach Artikel 30 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 statt. Sie erstreckt sich auch auf die Bereiche der Angleichung
(4) 1Hat die Abschlussprüferaufsichtsstelle konkrete Hinweise darauf, dass Berufsangehörige aus anderen Mitglied- oder Vertragsstaaten gegen das Recht der Europäischen Union über die Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und Konzernabschlüssen verstoßen, hat sie diese der zuständigen Stelle des anderen Mitglied- oder Vertragsstaats mitzuteilen. 2Erhält die Abschlussprüferaufsichtsstelle entsprechende Hinweise von der zuständigen Stelle eines anderen Mitglied- oder Vertragsstaats in Bezug auf deutsche Berufsangehörige, hat sie geeignete Maßnahmen zu treffen und kann der zuständigen Stelle des anderen Mitglied- oder Vertragsstaats das Ergebnis mitteilen. 3Darüber hinaus kann die zuständige Stelle eines anderen Mitglied- oder Vertragsstaats über die Abschlussprüferaufsichtsstelle Ermittlungen verlangen, an denen Vertreter der zuständigen Stelle teilnehmen dürfen, wenn diese zur Verschwiegenheit verpflichtet sind. 4Sind Berufsangehörige oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften auch in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat registriert, informiert die Abschlussprüferaufsichtsstelle von Amts wegen die zuständigen Behörden des anderen Mitglied- oder Vertragsstaats über das Erlöschen, die unanfechtbare Rücknahme oder den unanfechtbaren Widerruf der Bestellung der Berufsangehörigen oder die Löschung der Wirtschaftsprüfungsgesellschaften einschließlich der Gründe hierfür. 5§ 57 Absatz 7 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(5) 1Unbeschadet der Artikel 36 bis 38 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 hat die Abschlussprüferaufsichtsstelle in Bezug auf die in § 66a Absatz 1 Satz 1 genannten Aufgaben mit den entsprechend zuständigen Stellen anderer als in Absatz 2 Satz 1 genannter Staaten zusammenzuarbeiten, soweit dies für die Wahrnehmung der jeweiligen Aufgaben der zuständigen Stellen im Einzelfall erforderlich ist oder wenn von diesen Stellen Sonderuntersuchungen oder Ermittlungen erbeten werden. 2§ 57 Absatz 6 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(6) 1§ 57 Absatz 9 gilt entsprechend. 2Abweichend von § 57 Absatz 9 Satz 5 können Berufsangehörige und Prüfungsgesellschaften unter den Voraussetzungen des § 57 Absatz 9 Satz 1 bis 4 selbst Arbeitsunterlagen und andere Dokumente auf Anforderung der zuständigen Stellen an diese herausgeben, wenn sie zuvor die Abschlussprüferaufsichtsstelle über die Anfrage informiert haben und die in § 57 Absatz 9 Satz 5 genannten Bedingungen erfüllt sind.
Zusammenarbeit mit anderen Stellen und internationale Zusammenarbeit | Zusammenarbeit mit anderen Stellen und internationale Zusammenarbeit | ||||
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t | 1 | Zusammenarbeit mit anderen Stellen und internationale Zusammenarbeit | t | 1 | Zusammenarbeit mit anderen Stellen und internationale Zusammenarbeit |
Zusammenarbeit mit anderen Stellen und internationale Zusammenarbeit | Zusammenarbeit mit anderen Stellen und internationale Zusammenarbeit | ||||
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n | 1 | (1) Die Abschlussprüferaufsichtsstelle kann den folgenden Stellen, soweit es | n | 1 | (1) Die Abschlussprüferaufsichtsstelle übermittelt den folgenden Stellen, |
2 | zur Erfüllung der jeweiligen Aufgaben dieser Stellen erforderlich ist, | 2 | soweit es zur Erfüllung der jeweiligen Aufgaben dieser Stellen erforderlich | ||
3 | vertrauliche Informationen übermitteln: | 3 | ist, vertrauliche Informationen: | ||
4 | 1. | 4 | 1. | ||
n | 5 | der Prüfstelle nach § 342b Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs, | n | 5 | den Strafverfolgungsbehörden, |
6 | 2. | 6 | 2. | ||
7 | der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, | 7 | der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, | ||
8 | 2a. | 8 | 2a. | ||
9 | dem Bundesamt für Justiz, | 9 | dem Bundesamt für Justiz, | ||
10 | 3. | 10 | 3. | ||
11 | den Aufsichtsbehörden über die genossenschaftlichen Prüfungsverbände, | 11 | den Aufsichtsbehörden über die genossenschaftlichen Prüfungsverbände, | ||
12 | 4. | 12 | 4. | ||
13 | den Aufsichtsbehörden über die Prüfungsstellen der Sparkassen- und | 13 | den Aufsichtsbehörden über die Prüfungsstellen der Sparkassen- und | ||
14 | Giroverbände, | 14 | Giroverbände, | ||
15 | 5. | 15 | 5. | ||
16 | der Deutschen Bundesbank, | 16 | der Deutschen Bundesbank, | ||
17 | 6. | 17 | 6. | ||
18 | der Europäischen Zentralbank, | 18 | der Europäischen Zentralbank, | ||
19 | 7. | 19 | 7. | ||
20 | den Zentralbanken der Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie | 20 | den Zentralbanken der Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie | ||
21 | 8. | 21 | 8. | ||
22 | dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken. | 22 | dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken. | ||
t | 23 | An die in Satz 1 Nummer 1 genannte Stelle übermittelt die | t | 23 | Für den Informationsaustausch zwischen der Abschlussprüferaufsichtsstelle und |
24 | Abschlussprüferaufsichtsstelle Informationen nur, soweit konkrete | 24 | der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht gilt § 109a des | ||
25 | Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen Rechnungslegungsvorschriften vorliegen. | 25 | Wertpapierhandelsgesetzes. Die in Satz 1 Nummer 1 bis 5 genannten Stellen | ||
26 | Die in Satz 1 Nummer 1 bis 5 genannten Stellen können der | ||||
27 | Abschlussprüferaufsichtsstelle Informationen übermitteln, soweit dies zur | 26 | können der Abschlussprüferaufsichtsstelle Informationen übermitteln, soweit | ||
28 | Erfüllung der Aufgaben der Abschlussprüferaufsichtsstelle erforderlich ist. | 27 | dies zur Erfüllung der Aufgaben der Abschlussprüferaufsichtsstelle | ||
28 | erforderlich ist. | ||||
29 | (2) Unbeschadet der Artikel 31 bis 33 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 hat | 29 | (2) Unbeschadet der Artikel 31 bis 33 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 hat | ||
30 | die Abschlussprüferaufsichtsstelle in Bezug auf die in § 66a genannten | 30 | die Abschlussprüferaufsichtsstelle in Bezug auf die in § 66a genannten | ||
31 | Aufgaben mit den entsprechend zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten der | 31 | Aufgaben mit den entsprechend zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten der | ||
32 | Europäischen Union und der Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums | 32 | Europäischen Union und der Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums | ||
33 | sowie den europäischen Aufsichtsbehörden zusammenzuarbeiten, soweit dies für | 33 | sowie den europäischen Aufsichtsbehörden zusammenzuarbeiten, soweit dies für | ||
34 | die Wahrnehmung der jeweiligen Aufgaben der zuständigen Stellen im Einzelfall | 34 | die Wahrnehmung der jeweiligen Aufgaben der zuständigen Stellen im Einzelfall | ||
35 | erforderlich ist. In diesem Rahmen leisten die Stellen sich insbesondere | 35 | erforderlich ist. In diesem Rahmen leisten die Stellen sich insbesondere | ||
36 | Amtshilfe, tauschen Informationen aus und arbeiten bei Untersuchungen | 36 | Amtshilfe, tauschen Informationen aus und arbeiten bei Untersuchungen | ||
37 | zusammen. § 57 Absatz 6 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. | 37 | zusammen. § 57 Absatz 6 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. | ||
38 | (3) Die Zusammenarbeit der zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten findet | 38 | (3) Die Zusammenarbeit der zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten findet | ||
39 | insbesondere im Rahmen des Ausschusses der Aufsichtsstellen nach Artikel 30 | 39 | insbesondere im Rahmen des Ausschusses der Aufsichtsstellen nach Artikel 30 | ||
40 | der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 statt. Sie erstreckt sich auch auf die | 40 | der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 statt. Sie erstreckt sich auch auf die | ||
41 | Bereiche der Angleichung | 41 | Bereiche der Angleichung | ||
42 | 1. | 42 | 1. | ||
43 | der theoretischen und praktischen Ausbildung von Wirtschaftsprüfern sowie | 43 | der theoretischen und praktischen Ausbildung von Wirtschaftsprüfern sowie | ||
44 | der Prüfungsanforderungen nach dem Zweiten Teil und | 44 | der Prüfungsanforderungen nach dem Zweiten Teil und | ||
45 | 2. | 45 | 2. | ||
46 | der Anforderungen in Bezug auf die Eignungsprüfung nach dem Neunten Teil. | 46 | der Anforderungen in Bezug auf die Eignungsprüfung nach dem Neunten Teil. | ||
47 | (4) Hat die Abschlussprüferaufsichtsstelle konkrete Hinweise darauf, dass | 47 | (4) Hat die Abschlussprüferaufsichtsstelle konkrete Hinweise darauf, dass | ||
48 | Berufsangehörige aus anderen Mitglied- oder Vertragsstaaten gegen das Recht | 48 | Berufsangehörige aus anderen Mitglied- oder Vertragsstaaten gegen das Recht | ||
49 | der Europäischen Union über die Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und | 49 | der Europäischen Union über die Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und | ||
50 | Konzernabschlüssen verstoßen, hat sie diese der zuständigen Stelle des anderen | 50 | Konzernabschlüssen verstoßen, hat sie diese der zuständigen Stelle des anderen | ||
51 | Mitglied- oder Vertragsstaats mitzuteilen. Erhält die | 51 | Mitglied- oder Vertragsstaats mitzuteilen. Erhält die | ||
52 | Abschlussprüferaufsichtsstelle entsprechende Hinweise von der zuständigen | 52 | Abschlussprüferaufsichtsstelle entsprechende Hinweise von der zuständigen | ||
53 | Stelle eines anderen Mitglied- oder Vertragsstaats in Bezug auf deutsche | 53 | Stelle eines anderen Mitglied- oder Vertragsstaats in Bezug auf deutsche | ||
54 | Berufsangehörige, hat sie geeignete Maßnahmen zu treffen und kann der | 54 | Berufsangehörige, hat sie geeignete Maßnahmen zu treffen und kann der | ||
55 | zuständigen Stelle des anderen Mitglied- oder Vertragsstaats das Ergebnis | 55 | zuständigen Stelle des anderen Mitglied- oder Vertragsstaats das Ergebnis | ||
56 | mitteilen. Darüber hinaus kann die zuständige Stelle eines anderen | 56 | mitteilen. Darüber hinaus kann die zuständige Stelle eines anderen | ||
57 | Mitglied- oder Vertragsstaats über die Abschlussprüferaufsichtsstelle | 57 | Mitglied- oder Vertragsstaats über die Abschlussprüferaufsichtsstelle | ||
58 | Ermittlungen verlangen, an denen Vertreter der zuständigen Stelle teilnehmen | 58 | Ermittlungen verlangen, an denen Vertreter der zuständigen Stelle teilnehmen | ||
59 | dürfen, wenn diese zur Verschwiegenheit verpflichtet sind. Sind | 59 | dürfen, wenn diese zur Verschwiegenheit verpflichtet sind. Sind | ||
60 | Berufsangehörige oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften auch in einem anderen | 60 | Berufsangehörige oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften auch in einem anderen | ||
61 | Mitglied- oder Vertragsstaat registriert, informiert die | 61 | Mitglied- oder Vertragsstaat registriert, informiert die | ||
62 | Abschlussprüferaufsichtsstelle von Amts wegen die zuständigen Behörden des | 62 | Abschlussprüferaufsichtsstelle von Amts wegen die zuständigen Behörden des | ||
63 | anderen Mitglied- oder Vertragsstaats über das Erlöschen, die unanfechtbare | 63 | anderen Mitglied- oder Vertragsstaats über das Erlöschen, die unanfechtbare | ||
64 | Rücknahme oder den unanfechtbaren Widerruf der Bestellung der | 64 | Rücknahme oder den unanfechtbaren Widerruf der Bestellung der | ||
65 | Berufsangehörigen oder die Löschung der Wirtschaftsprüfungsgesellschaften | 65 | Berufsangehörigen oder die Löschung der Wirtschaftsprüfungsgesellschaften | ||
66 | einschließlich der Gründe hierfür. § 57 Absatz 7 Satz 2 bis 4 gilt | 66 | einschließlich der Gründe hierfür. § 57 Absatz 7 Satz 2 bis 4 gilt | ||
67 | entsprechend. | 67 | entsprechend. | ||
68 | (5) Unbeschadet der Artikel 36 bis 38 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 hat | 68 | (5) Unbeschadet der Artikel 36 bis 38 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 hat | ||
69 | die Abschlussprüferaufsichtsstelle in Bezug auf die in § 66a Absatz 1 Satz 1 | 69 | die Abschlussprüferaufsichtsstelle in Bezug auf die in § 66a Absatz 1 Satz 1 | ||
70 | genannten Aufgaben mit den entsprechend zuständigen Stellen anderer als in | 70 | genannten Aufgaben mit den entsprechend zuständigen Stellen anderer als in | ||
71 | Absatz 2 Satz 1 genannter Staaten zusammenzuarbeiten, soweit dies für die | 71 | Absatz 2 Satz 1 genannter Staaten zusammenzuarbeiten, soweit dies für die | ||
72 | Wahrnehmung der jeweiligen Aufgaben der zuständigen Stellen im Einzelfall | 72 | Wahrnehmung der jeweiligen Aufgaben der zuständigen Stellen im Einzelfall | ||
73 | erforderlich ist oder wenn von diesen Stellen Sonderuntersuchungen oder | 73 | erforderlich ist oder wenn von diesen Stellen Sonderuntersuchungen oder | ||
74 | Ermittlungen erbeten werden. § 57 Absatz 6 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. | 74 | Ermittlungen erbeten werden. § 57 Absatz 6 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. | ||
75 | (6) § 57 Absatz 9 gilt entsprechend. Abweichend von § 57 Absatz 9 Satz | 75 | (6) § 57 Absatz 9 gilt entsprechend. Abweichend von § 57 Absatz 9 Satz | ||
76 | 5 können Berufsangehörige und Prüfungsgesellschaften unter den Voraussetzungen | 76 | 5 können Berufsangehörige und Prüfungsgesellschaften unter den Voraussetzungen | ||
77 | des § 57 Absatz 9 Satz 1 bis 4 selbst Arbeitsunterlagen und andere Dokumente | 77 | des § 57 Absatz 9 Satz 1 bis 4 selbst Arbeitsunterlagen und andere Dokumente | ||
78 | auf Anforderung der zuständigen Stellen an diese herausgeben, wenn sie zuvor | 78 | auf Anforderung der zuständigen Stellen an diese herausgeben, wenn sie zuvor | ||
79 | die Abschlussprüferaufsichtsstelle über die Anfrage informiert haben und die | 79 | die Abschlussprüferaufsichtsstelle über die Anfrage informiert haben und die | ||
80 | in § 57 Absatz 9 Satz 5 genannten Bedingungen erfüllt sind. | 80 | in § 57 Absatz 9 Satz 5 genannten Bedingungen erfüllt sind. |
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