Lade...
Lade...
Sie können sich § 66a WPO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Die Abschlussprüferaufsichtsstelle führt eine öffentliche fachbezogene Aufsicht über die Wirtschaftsprüferkammer, soweit diese Aufgaben nach § 4 Absatz 1 Satz 1 erfüllt, die gegenüber Berufsangehörigen und Gesellschaften wahrzunehmen sind, die zur Durchführung gesetzlich vorgeschriebener Abschlussprüfungen befugt sind oder solche ohne diese Befugnis tatsächlich durchführen; § 61a Satz 3 bleibt unberührt. 2Die Wirtschaftsprüferkammer hat vor dem Erlass und vor Änderungen von Berufsausübungsregelungen (§ 57 Absatz 3 und § 57c) die Stellungnahme der Abschlussprüferaufsichtsstelle einzuholen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie vorzulegen.
(2) Die Abschlussprüferaufsichtsstelle ist zuständige Behörde im Sinne des Artikels 13 Absatz 1 Unterabsatz 3, der Artikel 14 und 17 Absatz 8 Unterabsatz 3 sowie des Artikels 20 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014.
(3) 1Die Abschlussprüferaufsichtsstelle beaufsichtigt die Wirtschaftsprüferkammer, ob diese ihre in Absatz 1 Satz 1 genannten Aufgaben geeignet, angemessen und verhältnismäßig erfüllt. 2Die Abschlussprüferaufsichtsstelle kann hierzu an Sitzungen der Wirtschaftsprüferkammer teilnehmen und hat ein Informations- und Einsichtsrecht. 3Die Abschlussprüferaufsichtsstelle kann an Qualitätskontrollen teilnehmen. 4Die Abschlussprüferaufsichtsstelle kann die Wirtschaftsprüferkammer beauftragen, bei Hinweisen auf Berufspflichtverletzungen und bei Anfragen im Rahmen der Zusammenarbeit nach § 66c berufsaufsichtliche Ermittlungen nach § 61a Satz 2 durchzuführen. 5Die Abschlussprüferaufsichtsstelle kann an Ermittlungen der Wirtschaftsprüferkammer teilnehmen. 6Zur Ausführung ihrer Aufgaben kann die Abschlussprüferaufsichtsstelle Vertreter oder Vertreterinnen der Wirtschaftsprüferkammer, Berufsangehörige und Dritte als Sachverständige fallweise zur Beratung heranziehen. 7Soweit die Abschlussprüferaufsichtsstelle Aufträge von sachverständigen Dritten ausführen lässt, stellt sie sicher, dass bei diesen im Hinblick auf die zu Prüfenden keine Interessenkonflikte bestehen und dass die sachverständigen Dritten über eine angemessene Ausbildung sowie angemessene Kenntnisse und Erfahrungen verfügen.
(4) 1Die Abschlussprüferaufsichtsstelle kann Entscheidungen der Wirtschaftsprüferkammer unter Angabe der Gründe zur nochmaligen Prüfung an diese zurückverweisen (Zweitprüfung). 2Ändert die Wirtschaftsprüferkammer beanstandete Entscheidungen nicht ab, kann die Abschlussprüferaufsichtsstelle die Entscheidungen der Wirtschaftsprüferkammer aufheben und ihr Weisungen erteilen oder selbst im Wege der Ersatzvornahme Entscheidungen treffen und die erforderlichen Maßnahmen erlassen (Letztentscheidung). 3Die Wirtschaftsprüferkammer ist verpflichtet, Vorgänge in Umsetzung der Weisungen abzuschließen. 4Hält sie Weisungen oder Ersatzvornahmen der Abschlussprüferaufsichtsstelle für rechtswidrig, hat sie die Vorgänge dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie vorzulegen.
(5) 1Die Wirtschaftsprüferkammer ist verpflichtet, auf Anforderung der Abschlussprüferaufsichtsstelle im Einzelfall oder von sich aus aufgrund genereller von der Abschlussprüferaufsichtsstelle festgelegter Kriterien über einzelne aufsichtsrelevante Vorgänge nach Sachverhaltsaufklärung zeitnah und in angemessener Form zu berichten. 2Aufsichtsrelevant ist ein Vorgang insbesondere dann, wenn er von der Wirtschaftsprüferkammer abschließend bearbeitet wurde und eine Entscheidung mit unmittelbarer Rechtswirkung nach außen ergehen soll. 3Ein unmittelbarer oder mittelbarer Bezug zur Durchführung einer gesetzlich vorgeschriebenen Abschlussprüfung ist nicht erforderlich.
(6) Die Abschlussprüferaufsichtsstelle ermittelt bei Berufsangehörigen und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, die gesetzlich vorgeschriebene Abschlussprüfungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 des Handelsgesetzbuchs durchgeführt haben,
(7) 1Soweit Artikel 23 Absatz 3 und Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 nichts anderes regeln, gelten die §§ 62 und 62a im Inspektions- und Berufsaufsichtsverfahren entsprechend, § 62a Absatz 4 mit der Maßgabe, dass die Zwangsgelder dem Bundeshaushalt zufließen. 2Ermittlungsmaßnahmen in Bezug auf Abschlussprüfungen von Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 des Handelsgesetzbuchs dürfen auch gegenüber den in Artikel 23 Absatz 3 Unterabsatz 2 Buchstabe b bis e der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 Genannten ausgeübt werden. 3Die Abschlussprüferaufsichtsstelle kann unbeschadet des Artikels 26 Absatz 5 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 bei Tätigkeiten nach diesem Gesetz Überprüfungen oder Untersuchungen durch solche Sachverständige vornehmen lassen, die in die Entscheidungsprozesse der Abschlussprüferaufsichtsstelle nicht eingebunden sind.
(8) Die Abschlussprüferaufsichtsstelle veröffentlicht jährlich ein Arbeitsprogramm und einen Tätigkeitsbericht.
Abschlussprüferaufsicht | Abschlussprüferaufsicht | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) Die Abschlussprüferaufsichtsstelle führt eine öffentliche fachbezogene | f | 1 | (1) Die Abschlussprüferaufsichtsstelle führt eine öffentliche fachbezogene |
2 | Aufsicht über die Wirtschaftsprüferkammer, soweit diese Aufgaben nach § 4 | 2 | Aufsicht über die Wirtschaftsprüferkammer, soweit diese Aufgaben nach § 4 | ||
3 | Absatz 1 Satz 1 erfüllt, die gegenüber Berufsangehörigen und Gesellschaften | 3 | Absatz 1 Satz 1 erfüllt, die gegenüber Berufsangehörigen und Gesellschaften | ||
4 | wahrzunehmen sind, die zur Durchführung gesetzlich vorgeschriebener | 4 | wahrzunehmen sind, die zur Durchführung gesetzlich vorgeschriebener | ||
5 | Abschlussprüfungen befugt sind oder solche ohne diese Befugnis tatsächlich | 5 | Abschlussprüfungen befugt sind oder solche ohne diese Befugnis tatsächlich | ||
6 | durchführen; § 61a Satz 3 bleibt unberührt. Die Wirtschaftsprüferkammer | 6 | durchführen; § 61a Satz 3 bleibt unberührt. Die Wirtschaftsprüferkammer | ||
7 | hat vor dem Erlass und vor Änderungen von Berufsausübungsregelungen (§ 57 | 7 | hat vor dem Erlass und vor Änderungen von Berufsausübungsregelungen (§ 57 | ||
8 | Absatz 3 und § 57c) die Stellungnahme der Abschlussprüferaufsichtsstelle | 8 | Absatz 3 und § 57c) die Stellungnahme der Abschlussprüferaufsichtsstelle | ||
9 | einzuholen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie vorzulegen. | 9 | einzuholen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie vorzulegen. | ||
10 | (2) Die Abschlussprüferaufsichtsstelle ist zuständige Behörde im Sinne des | 10 | (2) Die Abschlussprüferaufsichtsstelle ist zuständige Behörde im Sinne des | ||
11 | Artikels 13 Absatz 1 Unterabsatz 3, der Artikel 14 und 17 Absatz 8 Unterabsatz | 11 | Artikels 13 Absatz 1 Unterabsatz 3, der Artikel 14 und 17 Absatz 8 Unterabsatz | ||
12 | 3 sowie des Artikels 20 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014. | 12 | 3 sowie des Artikels 20 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014. | ||
13 | (3) Die Abschlussprüferaufsichtsstelle beaufsichtigt die | 13 | (3) Die Abschlussprüferaufsichtsstelle beaufsichtigt die | ||
14 | Wirtschaftsprüferkammer, ob diese ihre in Absatz 1 Satz 1 genannten Aufgaben | 14 | Wirtschaftsprüferkammer, ob diese ihre in Absatz 1 Satz 1 genannten Aufgaben | ||
15 | geeignet, angemessen und verhältnismäßig erfüllt. Die | 15 | geeignet, angemessen und verhältnismäßig erfüllt. Die | ||
16 | Abschlussprüferaufsichtsstelle kann hierzu an Sitzungen der | 16 | Abschlussprüferaufsichtsstelle kann hierzu an Sitzungen der | ||
17 | Wirtschaftsprüferkammer teilnehmen und hat ein Informations- und | 17 | Wirtschaftsprüferkammer teilnehmen und hat ein Informations- und | ||
18 | Einsichtsrecht. Die Abschlussprüferaufsichtsstelle kann an | 18 | Einsichtsrecht. Die Abschlussprüferaufsichtsstelle kann an | ||
19 | Qualitätskontrollen teilnehmen. Die Abschlussprüferaufsichtsstelle kann | 19 | Qualitätskontrollen teilnehmen. Die Abschlussprüferaufsichtsstelle kann | ||
20 | die Wirtschaftsprüferkammer beauftragen, bei Hinweisen auf | 20 | die Wirtschaftsprüferkammer beauftragen, bei Hinweisen auf | ||
21 | Berufspflichtverletzungen und bei Anfragen im Rahmen der Zusammenarbeit nach § | 21 | Berufspflichtverletzungen und bei Anfragen im Rahmen der Zusammenarbeit nach § | ||
22 | 66c berufsaufsichtliche Ermittlungen nach § 61a Satz 2 durchzuführen. Die | 22 | 66c berufsaufsichtliche Ermittlungen nach § 61a Satz 2 durchzuführen. Die | ||
23 | Abschlussprüferaufsichtsstelle kann an Ermittlungen der | 23 | Abschlussprüferaufsichtsstelle kann an Ermittlungen der | ||
24 | Wirtschaftsprüferkammer teilnehmen. Zur Ausführung ihrer Aufgaben kann die | 24 | Wirtschaftsprüferkammer teilnehmen. Zur Ausführung ihrer Aufgaben kann die | ||
25 | Abschlussprüferaufsichtsstelle Vertreter oder Vertreterinnen der | 25 | Abschlussprüferaufsichtsstelle Vertreter oder Vertreterinnen der | ||
26 | Wirtschaftsprüferkammer, Berufsangehörige und Dritte als Sachverständige | 26 | Wirtschaftsprüferkammer, Berufsangehörige und Dritte als Sachverständige | ||
27 | fallweise zur Beratung heranziehen. Soweit die | 27 | fallweise zur Beratung heranziehen. Soweit die | ||
28 | Abschlussprüferaufsichtsstelle Aufträge von sachverständigen Dritten ausführen | 28 | Abschlussprüferaufsichtsstelle Aufträge von sachverständigen Dritten ausführen | ||
29 | lässt, stellt sie sicher, dass bei diesen im Hinblick auf die zu Prüfenden | 29 | lässt, stellt sie sicher, dass bei diesen im Hinblick auf die zu Prüfenden | ||
30 | keine Interessenkonflikte bestehen und dass die sachverständigen Dritten über | 30 | keine Interessenkonflikte bestehen und dass die sachverständigen Dritten über | ||
31 | eine angemessene Ausbildung sowie angemessene Kenntnisse und Erfahrungen | 31 | eine angemessene Ausbildung sowie angemessene Kenntnisse und Erfahrungen | ||
32 | verfügen. | 32 | verfügen. | ||
33 | (4) Die Abschlussprüferaufsichtsstelle kann Entscheidungen der | 33 | (4) Die Abschlussprüferaufsichtsstelle kann Entscheidungen der | ||
34 | Wirtschaftsprüferkammer unter Angabe der Gründe zur nochmaligen Prüfung an | 34 | Wirtschaftsprüferkammer unter Angabe der Gründe zur nochmaligen Prüfung an | ||
35 | diese zurückverweisen (Zweitprüfung). Ändert die Wirtschaftsprüferkammer | 35 | diese zurückverweisen (Zweitprüfung). Ändert die Wirtschaftsprüferkammer | ||
36 | beanstandete Entscheidungen nicht ab, kann die Abschlussprüferaufsichtsstelle | 36 | beanstandete Entscheidungen nicht ab, kann die Abschlussprüferaufsichtsstelle | ||
37 | die Entscheidungen der Wirtschaftsprüferkammer aufheben und ihr Weisungen | 37 | die Entscheidungen der Wirtschaftsprüferkammer aufheben und ihr Weisungen | ||
38 | erteilen oder selbst im Wege der Ersatzvornahme Entscheidungen treffen und die | 38 | erteilen oder selbst im Wege der Ersatzvornahme Entscheidungen treffen und die | ||
39 | erforderlichen Maßnahmen erlassen (Letztentscheidung). Die | 39 | erforderlichen Maßnahmen erlassen (Letztentscheidung). Die | ||
40 | Wirtschaftsprüferkammer ist verpflichtet, Vorgänge in Umsetzung der Weisungen | 40 | Wirtschaftsprüferkammer ist verpflichtet, Vorgänge in Umsetzung der Weisungen | ||
41 | abzuschließen. Hält sie Weisungen oder Ersatzvornahmen der | 41 | abzuschließen. Hält sie Weisungen oder Ersatzvornahmen der | ||
42 | Abschlussprüferaufsichtsstelle für rechtswidrig, hat sie die Vorgänge dem | 42 | Abschlussprüferaufsichtsstelle für rechtswidrig, hat sie die Vorgänge dem | ||
43 | Bundesministerium für Wirtschaft und Energie vorzulegen. | 43 | Bundesministerium für Wirtschaft und Energie vorzulegen. | ||
44 | (5) Die Wirtschaftsprüferkammer ist verpflichtet, auf Anforderung der | 44 | (5) Die Wirtschaftsprüferkammer ist verpflichtet, auf Anforderung der | ||
45 | Abschlussprüferaufsichtsstelle im Einzelfall oder von sich aus aufgrund | 45 | Abschlussprüferaufsichtsstelle im Einzelfall oder von sich aus aufgrund | ||
46 | genereller von der Abschlussprüferaufsichtsstelle festgelegter Kriterien über | 46 | genereller von der Abschlussprüferaufsichtsstelle festgelegter Kriterien über | ||
47 | einzelne aufsichtsrelevante Vorgänge nach Sachverhaltsaufklärung zeitnah und | 47 | einzelne aufsichtsrelevante Vorgänge nach Sachverhaltsaufklärung zeitnah und | ||
48 | in angemessener Form zu berichten. Aufsichtsrelevant ist ein Vorgang | 48 | in angemessener Form zu berichten. Aufsichtsrelevant ist ein Vorgang | ||
49 | insbesondere dann, wenn er von der Wirtschaftsprüferkammer abschließend | 49 | insbesondere dann, wenn er von der Wirtschaftsprüferkammer abschließend | ||
50 | bearbeitet wurde und eine Entscheidung mit unmittelbarer Rechtswirkung nach | 50 | bearbeitet wurde und eine Entscheidung mit unmittelbarer Rechtswirkung nach | ||
51 | außen ergehen soll. Ein unmittelbarer oder mittelbarer Bezug zur | 51 | außen ergehen soll. Ein unmittelbarer oder mittelbarer Bezug zur | ||
52 | Durchführung einer gesetzlich vorgeschriebenen Abschlussprüfung ist nicht | 52 | Durchführung einer gesetzlich vorgeschriebenen Abschlussprüfung ist nicht | ||
53 | erforderlich. | 53 | erforderlich. | ||
54 | (6) Die Abschlussprüferaufsichtsstelle ermittelt bei Berufsangehörigen und | 54 | (6) Die Abschlussprüferaufsichtsstelle ermittelt bei Berufsangehörigen und | ||
55 | Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, die gesetzlich vorgeschriebene | 55 | Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, die gesetzlich vorgeschriebene | ||
56 | Abschlussprüfungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz | 56 | Abschlussprüfungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz | ||
57 | 2 des Handelsgesetzbuchs durchgeführt haben, | 57 | 2 des Handelsgesetzbuchs durchgeführt haben, | ||
58 | 1. | 58 | 1. | ||
59 | ohne besonderen Anlass gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014, | 59 | ohne besonderen Anlass gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014, | ||
60 | 2. | 60 | 2. | ||
61 | soweit sich aus den unter Nummer 1 genannten Inspektionen oder sonstigen | 61 | soweit sich aus den unter Nummer 1 genannten Inspektionen oder sonstigen | ||
62 | Umständen konkrete Anhaltspunkte für Verstöße gegen Berufspflichten bei der | 62 | Umständen konkrete Anhaltspunkte für Verstöße gegen Berufspflichten bei der | ||
63 | Durchführung von gesetzlich vorgeschriebenen Abschlussprüfungen bei Unternehmen | 63 | Durchführung von gesetzlich vorgeschriebenen Abschlussprüfungen bei Unternehmen | ||
64 | von öffentlichem Interesse nach § 319a Absatz 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs | 64 | von öffentlichem Interesse nach § 319a Absatz 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs | ||
65 | ergeben, | 65 | ergeben, | ||
66 | 3. | 66 | 3. | ||
t | 67 | aufgrund von Mitteilungen der Prüfstelle nach § 342b Absatz 8 Satz 2 des | t | 67 | aufgrund von Mitteilungen, der Bundesanstalt für |
68 | Handelsgesetzbuchs, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht nach § | 68 | Finanzdienstleistungsaufsicht nach § 110 Absatz 2 Satz 1 des | ||
69 | 110 Absatz 2 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes oder einer anderen nationalen | 69 | Wertpapierhandelsgesetzes oder einer anderen nationalen oder internationalen | ||
70 | oder internationalen Stelle. | 70 | Stelle. | ||
71 | Werden bei den Ermittlungen nach Satz 1 Verletzungen von Berufsrecht | 71 | Werden bei den Ermittlungen nach Satz 1 Verletzungen von Berufsrecht | ||
72 | festgestellt, kann die Abschlussprüferaufsichtsstelle Auflagen zur Beseitigung | 72 | festgestellt, kann die Abschlussprüferaufsichtsstelle Auflagen zur Beseitigung | ||
73 | der Mängel erteilen oder eine Sonderprüfung anordnen; § 57e Absatz 2, 3 und 5 | 73 | der Mängel erteilen oder eine Sonderprüfung anordnen; § 57e Absatz 2, 3 und 5 | ||
74 | gilt entsprechend. Die Abschlussprüferaufsichtsstelle entscheidet auch über | 74 | gilt entsprechend. Die Abschlussprüferaufsichtsstelle entscheidet auch über | ||
75 | die Verhängung von berufsaufsichtlichen Maßnahmen, Untersagungsverfügungen | 75 | die Verhängung von berufsaufsichtlichen Maßnahmen, Untersagungsverfügungen | ||
76 | sowie vorläufigen Untersagungsverfügungen; die §§ 67 bis 68a, 68b Satz 1, 3 | 76 | sowie vorläufigen Untersagungsverfügungen; die §§ 67 bis 68a, 68b Satz 1, 3 | ||
77 | und 4, die §§ 68c sowie 69a bis 71 gelten entsprechend, § 68 Absatz 7 mit der | 77 | und 4, die §§ 68c sowie 69a bis 71 gelten entsprechend, § 68 Absatz 7 mit der | ||
78 | Maßgabe, dass die Geldbußen, die nicht berufsgerichtlich überprüft werden, dem | 78 | Maßgabe, dass die Geldbußen, die nicht berufsgerichtlich überprüft werden, dem | ||
79 | Bundeshaushalt zufließen, § 68c Absatz 3 in Verbindung mit § 62a Absatz 4 Satz | 79 | Bundeshaushalt zufließen, § 68c Absatz 3 in Verbindung mit § 62a Absatz 4 Satz | ||
80 | 1 mit der Maßgabe, dass die Ordnungsgelder dem Bundeshaushalt zufließen. | 80 | 1 mit der Maßgabe, dass die Ordnungsgelder dem Bundeshaushalt zufließen. | ||
81 | (7) Soweit Artikel 23 Absatz 3 und Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. | 81 | (7) Soweit Artikel 23 Absatz 3 und Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. | ||
82 | 537/2014 nichts anderes regeln, gelten die §§ 62 und 62a im Inspektions- und | 82 | 537/2014 nichts anderes regeln, gelten die §§ 62 und 62a im Inspektions- und | ||
83 | Berufsaufsichtsverfahren entsprechend, § 62a Absatz 4 mit der Maßgabe, dass | 83 | Berufsaufsichtsverfahren entsprechend, § 62a Absatz 4 mit der Maßgabe, dass | ||
84 | die Zwangsgelder dem Bundeshaushalt zufließen. Ermittlungsmaßnahmen in | 84 | die Zwangsgelder dem Bundeshaushalt zufließen. Ermittlungsmaßnahmen in | ||
85 | Bezug auf Abschlussprüfungen von Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § | 85 | Bezug auf Abschlussprüfungen von Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § | ||
86 | 316a Satz 2 des Handelsgesetzbuchs dürfen auch gegenüber den in Artikel 23 | 86 | 316a Satz 2 des Handelsgesetzbuchs dürfen auch gegenüber den in Artikel 23 | ||
87 | Absatz 3 Unterabsatz 2 Buchstabe b bis e der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 | 87 | Absatz 3 Unterabsatz 2 Buchstabe b bis e der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 | ||
88 | Genannten ausgeübt werden. Die Abschlussprüferaufsichtsstelle kann | 88 | Genannten ausgeübt werden. Die Abschlussprüferaufsichtsstelle kann | ||
89 | unbeschadet des Artikels 26 Absatz 5 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. | 89 | unbeschadet des Artikels 26 Absatz 5 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. | ||
90 | 537/2014 bei Tätigkeiten nach diesem Gesetz Überprüfungen oder Untersuchungen | 90 | 537/2014 bei Tätigkeiten nach diesem Gesetz Überprüfungen oder Untersuchungen | ||
91 | durch solche Sachverständige vornehmen lassen, die in die | 91 | durch solche Sachverständige vornehmen lassen, die in die | ||
92 | Entscheidungsprozesse der Abschlussprüferaufsichtsstelle nicht eingebunden | 92 | Entscheidungsprozesse der Abschlussprüferaufsichtsstelle nicht eingebunden | ||
93 | sind. | 93 | sind. | ||
94 | (8) Die Abschlussprüferaufsichtsstelle veröffentlicht jährlich ein | 94 | (8) Die Abschlussprüferaufsichtsstelle veröffentlicht jährlich ein | ||
95 | Arbeitsprogramm und einen Tätigkeitsbericht. | 95 | Arbeitsprogramm und einen Tätigkeitsbericht. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.