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(1) Berufsangehörige üben ihren Beruf aus
(2) Vereinbar mit dem Beruf des Wirtschaftsprüfers ist
(3) Berufsangehörige dürfen keine der folgenden Tätigkeiten ausüben:
Regeln der Berufsausübung | Regeln der Berufsausübung | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | Regeln der Berufsausübung | t | 1 | Regeln der Berufsausübung |
Regeln der Berufsausübung | Regeln der Berufsausübung | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) Berufsangehörige üben ihren Beruf aus | f | 1 | (1) Berufsangehörige üben ihren Beruf aus |
2 | 1. | 2 | 1. | ||
3 | in eigener Praxis oder in gemeinsamer Berufsausübung gemäß § 44b, | 3 | in eigener Praxis oder in gemeinsamer Berufsausübung gemäß § 44b, | ||
4 | 2. | 4 | 2. | ||
5 | als Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer, persönlich haftende oder nach dem | 5 | als Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer, persönlich haftende oder nach dem | ||
6 | Partnerschaftsgesellschaftsgesetz verbundene Personen von | 6 | Partnerschaftsgesellschaftsgesetz verbundene Personen von | ||
7 | Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, | 7 | Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, | ||
8 | 3. | 8 | 3. | ||
9 | als zeichnungsberechtigte Vertreter oder zeichnungsberechtigte Angestellte | 9 | als zeichnungsberechtigte Vertreter oder zeichnungsberechtigte Angestellte | ||
10 | bei Berufsangehörigen, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, Personengesellschaften | 10 | bei Berufsangehörigen, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, Personengesellschaften | ||
11 | nach § 44b Absatz 1, EU- oder EWR-Abschlussprüfern, EU- oder EWR- | 11 | nach § 44b Absatz 1, EU- oder EWR-Abschlussprüfern, EU- oder EWR- | ||
12 | Abschlussprüfungsgesellschaften, genossenschaftlichen Prüfungsverbänden, | 12 | Abschlussprüfungsgesellschaften, genossenschaftlichen Prüfungsverbänden, | ||
13 | Prüfungsstellen von Sparkassen- und Giroverbänden oder überörtlichen | 13 | Prüfungsstellen von Sparkassen- und Giroverbänden oder überörtlichen | ||
14 | Prüfungseinrichtungen für Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, | 14 | Prüfungseinrichtungen für Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, | ||
15 | 4. | 15 | 4. | ||
16 | als Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer, persönlich haftende oder nach dem | 16 | als Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer, persönlich haftende oder nach dem | ||
17 | Partnerschaftsgesellschaftsgesetz verbundene Personen einer | 17 | Partnerschaftsgesellschaftsgesetz verbundene Personen einer | ||
18 | Buchprüfungsgesellschaft, einer Rechtsanwaltsgesellschaft oder einer | 18 | Buchprüfungsgesellschaft, einer Rechtsanwaltsgesellschaft oder einer | ||
19 | Steuerberatungsgesellschaft, | 19 | Steuerberatungsgesellschaft, | ||
20 | 5. | 20 | 5. | ||
21 | als zeichnungsberechtigte Vertreter oder zeichnungsberechtigte Angestellte | 21 | als zeichnungsberechtigte Vertreter oder zeichnungsberechtigte Angestellte | ||
22 | bei einem Angehörigen eines ausländischen Prüferberufs oder einer ausländischen | 22 | bei einem Angehörigen eines ausländischen Prüferberufs oder einer ausländischen | ||
23 | Prüfungsgesellschaft oder als gesetzliche Vertreter oder Mitglieder des zur | 23 | Prüfungsgesellschaft oder als gesetzliche Vertreter oder Mitglieder des zur | ||
24 | gesetzlichen Vertretung berufenen Organs einer ausländischen | 24 | gesetzlichen Vertretung berufenen Organs einer ausländischen | ||
25 | Prüfungsgesellschaft, wenn die Voraussetzungen für deren Berufsausübung den | 25 | Prüfungsgesellschaft, wenn die Voraussetzungen für deren Berufsausübung den | ||
26 | Vorschriften dieses Gesetzes im Wesentlichen entsprechen, | 26 | Vorschriften dieses Gesetzes im Wesentlichen entsprechen, | ||
27 | 6. | 27 | 6. | ||
28 | als gesetzliche Vertreter oder Mitglieder des zur gesetzlichen Vertretung | 28 | als gesetzliche Vertreter oder Mitglieder des zur gesetzlichen Vertretung | ||
29 | berufenen Organs einer ausländischen Rechtsberatungsgesellschaft oder | 29 | berufenen Organs einer ausländischen Rechtsberatungsgesellschaft oder | ||
30 | Steuerberatungsgesellschaft, wenn die Voraussetzungen für deren Berufsausübung | 30 | Steuerberatungsgesellschaft, wenn die Voraussetzungen für deren Berufsausübung | ||
31 | den Vorschriften der Bundesrechtsanwaltsordnung oder des Steuerberatungsgesetzes | 31 | den Vorschriften der Bundesrechtsanwaltsordnung oder des Steuerberatungsgesetzes | ||
32 | im Wesentlichen entsprechen, | 32 | im Wesentlichen entsprechen, | ||
33 | 7. | 33 | 7. | ||
34 | als Angestellte der Wirtschaftsprüferkammer, | 34 | als Angestellte der Wirtschaftsprüferkammer, | ||
35 | 8. | 35 | 8. | ||
36 | als Angestellte des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, soweit | 36 | als Angestellte des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, soweit | ||
37 | es sich um eine Tätigkeit bei der Abschlussprüferaufsichtsstelle handelt, | 37 | es sich um eine Tätigkeit bei der Abschlussprüferaufsichtsstelle handelt, | ||
38 | 9. | 38 | 9. | ||
39 | als Angestellte einer | 39 | als Angestellte einer | ||
40 | a) | 40 | a) | ||
41 | nach § 342 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs vom Bundesministerium der Justiz | 41 | nach § 342 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs vom Bundesministerium der Justiz | ||
n | 42 | und für Verbraucherschutz durch Vertrag anerkannten Einrichtung, | n | 42 | und für Verbraucherschutz durch Vertrag anerkannten Einrichtung oder |
43 | b) | 43 | b) | ||
t | 44 | nach § 342b Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs vom Bundesministerium der Justiz | t | ||
45 | und für Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen | ||||
46 | durch Vertrag anerkannten Prüfstelle oder | ||||
47 | c) | ||||
48 | nicht gewerblich tätigen Personenvereinigung, | 44 | nicht gewerblich tätigen Personenvereinigung, | ||
49 | aa) | 45 | aa) | ||
50 | deren ordentliche Mitglieder Berufsangehörige, | 46 | deren ordentliche Mitglieder Berufsangehörige, | ||
51 | Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, vereidigte Buchprüfer oder | 47 | Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, vereidigte Buchprüfer oder | ||
52 | Buchprüfungsgesellschaften oder Personen oder Personengesellschaften sind, die | 48 | Buchprüfungsgesellschaften oder Personen oder Personengesellschaften sind, die | ||
53 | die Voraussetzungen des § 44b Absatz 2 Satz 1 erfüllen, | 49 | die Voraussetzungen des § 44b Absatz 2 Satz 1 erfüllen, | ||
54 | bb) | 50 | bb) | ||
55 | deren ausschließlicher Zweck die Vertretung der beruflichen Belange der | 51 | deren ausschließlicher Zweck die Vertretung der beruflichen Belange der | ||
56 | Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer ist und | 52 | Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer ist und | ||
57 | cc) | 53 | cc) | ||
58 | in der Berufsangehörige, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, vereidigte | 54 | in der Berufsangehörige, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, vereidigte | ||
59 | Buchprüfer oder Buchprüfungsgesellschaften die Mehrheit haben, | 55 | Buchprüfer oder Buchprüfungsgesellschaften die Mehrheit haben, | ||
60 | 10. | 56 | 10. | ||
61 | als Angestellte der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, wenn es | 57 | als Angestellte der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, wenn es | ||
62 | sich um eine Tätigkeit | 58 | sich um eine Tätigkeit | ||
63 | a) | 59 | a) | ||
64 | nach Abschnitt 16 des Wertpapierhandelsgesetzes oder | 60 | nach Abschnitt 16 des Wertpapierhandelsgesetzes oder | ||
65 | b) | 61 | b) | ||
66 | zur Vorbereitung, Durchführung und Analyse von Prüfungen bei einem von einer | 62 | zur Vorbereitung, Durchführung und Analyse von Prüfungen bei einem von einer | ||
67 | Aufsichtsbehörde beaufsichtigten Unternehmen | 63 | Aufsichtsbehörde beaufsichtigten Unternehmen | ||
68 | handelt, oder | 64 | handelt, oder | ||
69 | 11. | 65 | 11. | ||
70 | als Angestellte eines Prüfungsverbands nach § 26 Absatz 2 des Gesetzes über | 66 | als Angestellte eines Prüfungsverbands nach § 26 Absatz 2 des Gesetzes über | ||
71 | das Kreditwesen. | 67 | das Kreditwesen. | ||
72 | (2) Vereinbar mit dem Beruf des Wirtschaftsprüfers ist | 68 | (2) Vereinbar mit dem Beruf des Wirtschaftsprüfers ist | ||
73 | 1. | 69 | 1. | ||
74 | die Ausübung eines freien Berufs auf dem Gebiet der Technik und des | 70 | die Ausübung eines freien Berufs auf dem Gebiet der Technik und des | ||
75 | Rechtswesens sowie eines Berufs, mit dem die gemeinsame Berufsausübung im Sinne | 71 | Rechtswesens sowie eines Berufs, mit dem die gemeinsame Berufsausübung im Sinne | ||
76 | des § 44b zulässig ist, | 72 | des § 44b zulässig ist, | ||
77 | 2. | 73 | 2. | ||
78 | die Tätigkeit als Lehrer oder wissenschaftlicher Mitarbeiter an | 74 | die Tätigkeit als Lehrer oder wissenschaftlicher Mitarbeiter an | ||
79 | wissenschaftlichen Instituten oder Hochschulen, | 75 | wissenschaftlichen Instituten oder Hochschulen, | ||
80 | 3. | 76 | 3. | ||
81 | die Tätigkeit als Geschäftsführer einer Europäischen wirtschaftlichen | 77 | die Tätigkeit als Geschäftsführer einer Europäischen wirtschaftlichen | ||
82 | Interessenvereinigung, deren Mitglieder ausschließlich Personen sind, mit denen | 78 | Interessenvereinigung, deren Mitglieder ausschließlich Personen sind, mit denen | ||
83 | die gemeinsame Berufsausübung im Sinne des § 44b zulässig ist, | 79 | die gemeinsame Berufsausübung im Sinne des § 44b zulässig ist, | ||
84 | 4. | 80 | 4. | ||
85 | die Durchführung von Lehr- und Vortragsveranstaltungen zur Vorbereitung auf | 81 | die Durchführung von Lehr- und Vortragsveranstaltungen zur Vorbereitung auf | ||
86 | die Prüfungen zum Wirtschaftsprüfer, zum vereidigten Buchprüfer oder zum | 82 | die Prüfungen zum Wirtschaftsprüfer, zum vereidigten Buchprüfer oder zum | ||
87 | Steuerberater sowie zur Fortbildung der Mitglieder der Wirtschaftsprüferkammer | 83 | Steuerberater sowie zur Fortbildung der Mitglieder der Wirtschaftsprüferkammer | ||
88 | und | 84 | und | ||
89 | 5. | 85 | 5. | ||
90 | die freie schriftstellerische, wissenschaftliche und künstlerische Tätigkeit | 86 | die freie schriftstellerische, wissenschaftliche und künstlerische Tätigkeit | ||
91 | sowie die freie Vortragstätigkeit. | 87 | sowie die freie Vortragstätigkeit. | ||
92 | (3) Berufsangehörige dürfen keine der folgenden Tätigkeiten ausüben: | 88 | (3) Berufsangehörige dürfen keine der folgenden Tätigkeiten ausüben: | ||
93 | 1. | 89 | 1. | ||
94 | gewerbliche Tätigkeiten; | 90 | gewerbliche Tätigkeiten; | ||
95 | 2. | 91 | 2. | ||
96 | Tätigkeiten in einem Anstellungsverhältnis mit Ausnahme der in den Absätzen | 92 | Tätigkeiten in einem Anstellungsverhältnis mit Ausnahme der in den Absätzen | ||
97 | 1 und 2 genannten Fälle; | 93 | 1 und 2 genannten Fälle; | ||
98 | 3. | 94 | 3. | ||
99 | Tätigkeiten in einem Beamtenverhältnis oder einem nicht ehrenamtlich | 95 | Tätigkeiten in einem Beamtenverhältnis oder einem nicht ehrenamtlich | ||
100 | ausgeübten Richterverhältnis mit Ausnahme des in Absatz 2 Nummer 2 genannten | 96 | ausgeübten Richterverhältnis mit Ausnahme des in Absatz 2 Nummer 2 genannten | ||
101 | Falls; § 44a bleibt unberührt. | 97 | Falls; § 44a bleibt unberührt. | ||
102 | Auf Antrag kann die Wirtschaftsprüferkammer Berufsangehörigen genehmigen, eine | 98 | Auf Antrag kann die Wirtschaftsprüferkammer Berufsangehörigen genehmigen, eine | ||
103 | Tätigkeit nach Satz 1 auszuüben, wenn diese einer der Tätigkeiten nach Absatz | 99 | Tätigkeit nach Satz 1 auszuüben, wenn diese einer der Tätigkeiten nach Absatz | ||
104 | 1 oder 2 vergleichbar ist und durch die Tätigkeit das Vertrauen in die | 100 | 1 oder 2 vergleichbar ist und durch die Tätigkeit das Vertrauen in die | ||
105 | Einhaltung der Berufspflichten nicht gefährdet werden kann. Auf Antrag kann | 101 | Einhaltung der Berufspflichten nicht gefährdet werden kann. Auf Antrag kann | ||
106 | die Wirtschaftsprüferkammer die Eingehung eines außerberuflichen | 102 | die Wirtschaftsprüferkammer die Eingehung eines außerberuflichen | ||
107 | Anstellungsverhältnisses vorübergehend genehmigen, wenn es der Übernahme einer | 103 | Anstellungsverhältnisses vorübergehend genehmigen, wenn es der Übernahme einer | ||
108 | Notgeschäftsführung oder der Sanierung einer gewerblichen Gesellschaft dient. | 104 | Notgeschäftsführung oder der Sanierung einer gewerblichen Gesellschaft dient. |
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