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Sie können sich § 75 WPO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Die Beisitzer aus den Reihen der Berufsangehörigen sind ehrenamtliche Richter.
(2) 1Die ehrenamtlichen Richter werden für die Gerichte des ersten und zweiten Rechtszuges von der Landesjustizverwaltung und für den Bundesgerichtshof von dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz auf die Dauer von fünf Jahren berufen. 2Sie können nach Ablauf ihrer Amtszeit wieder berufen werden.
(3) 1Die ehrenamtlichen Richter werden den Vorschlagslisten entnommen, die der Vorstand der Wirtschaftsprüferkammer im Einvernehmen mit der Abschlussprüferaufsichtsstelle der Landesjustizverwaltung für die Gerichte des ersten und zweiten Rechtszuges und dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz für den Bundesgerichtshof einreicht. 2Die Landesjustizverwaltung und das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz bestimmen, welche Zahl von Beisitzern für jedes Gericht erforderlich ist; sie haben vorher den Vorstand der Wirtschaftsprüferkammer zu hören. 3Jede Vorschlagsliste soll mindestens die doppelte Zahl der zu berufenden Berufsangehörigen enthalten.
(4) Scheidet ein ehrenamtlicher Richter vorzeitig aus, so wird für den Rest seiner Amtszeit ein Nachfolger berufen.
(5) § 6 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz gilt entsprechend.
(6) Die Landesjustizverwaltung und das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz können einen von ihnen berufenen ehrenamtlichen Richter auf seinen Antrag aus dem Amt entlassen, wenn er aus gesundheitlichen Gründen auf nicht absehbare Zeit gehindert ist, sein Amt ordnungsgemäß auszuüben.
(7) Das Amt eines ehrenamtlichen Richters, der zum ehrenamtlichen Richter bei einem Gericht des höheren Rechtszuges berufen wird, endet mit seiner Ernennung.
Berufsangehörige als Beisitzer | Berufsangehörige als Beisitzer | ||||
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t | 1 | Berufsangehörige als Beisitzer | t | 1 | Berufsangehörige als Beisitzer |
Berufsangehörige als Beisitzer | Berufsangehörige als Beisitzer | ||||
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f | 1 | (1) Die Beisitzer aus den Reihen der Berufsangehörigen sind ehrenamtliche | f | 1 | (1) Die Beisitzer aus den Reihen der Berufsangehörigen sind ehrenamtliche |
2 | Richter. | 2 | Richter. | ||
3 | (2) Die ehrenamtlichen Richter werden für die Gerichte des ersten und | 3 | (2) Die ehrenamtlichen Richter werden für die Gerichte des ersten und | ||
4 | zweiten Rechtszuges von der Landesjustizverwaltung und für den | 4 | zweiten Rechtszuges von der Landesjustizverwaltung und für den | ||
5 | Bundesgerichtshof von dem Bundesministerium der Justiz und für | 5 | Bundesgerichtshof von dem Bundesministerium der Justiz und für | ||
6 | Verbraucherschutz auf die Dauer von fünf Jahren berufen. Sie können nach | 6 | Verbraucherschutz auf die Dauer von fünf Jahren berufen. Sie können nach | ||
7 | Ablauf ihrer Amtszeit wieder berufen werden. | 7 | Ablauf ihrer Amtszeit wieder berufen werden. | ||
8 | (3) Die ehrenamtlichen Richter werden den Vorschlagslisten entnommen, die | 8 | (3) Die ehrenamtlichen Richter werden den Vorschlagslisten entnommen, die | ||
9 | der Vorstand der Wirtschaftsprüferkammer im Einvernehmen mit der | 9 | der Vorstand der Wirtschaftsprüferkammer im Einvernehmen mit der | ||
10 | Abschlussprüferaufsichtsstelle der Landesjustizverwaltung für die Gerichte des | 10 | Abschlussprüferaufsichtsstelle der Landesjustizverwaltung für die Gerichte des | ||
11 | ersten und zweiten Rechtszuges und dem Bundesministerium der Justiz und für | 11 | ersten und zweiten Rechtszuges und dem Bundesministerium der Justiz und für | ||
12 | Verbraucherschutz für den Bundesgerichtshof einreicht. Die | 12 | Verbraucherschutz für den Bundesgerichtshof einreicht. Die | ||
13 | Landesjustizverwaltung und das Bundesministerium der Justiz und für | 13 | Landesjustizverwaltung und das Bundesministerium der Justiz und für | ||
14 | Verbraucherschutz bestimmen, welche Zahl von Beisitzern für jedes Gericht | 14 | Verbraucherschutz bestimmen, welche Zahl von Beisitzern für jedes Gericht | ||
15 | erforderlich ist; sie haben vorher den Vorstand der Wirtschaftsprüferkammer zu | 15 | erforderlich ist; sie haben vorher den Vorstand der Wirtschaftsprüferkammer zu | ||
16 | hören. Jede Vorschlagsliste soll mindestens die doppelte Zahl der zu | 16 | hören. Jede Vorschlagsliste soll mindestens die doppelte Zahl der zu | ||
17 | berufenden Berufsangehörigen enthalten. | 17 | berufenden Berufsangehörigen enthalten. | ||
18 | (4) Scheidet ein ehrenamtlicher Richter vorzeitig aus, so wird für den Rest | 18 | (4) Scheidet ein ehrenamtlicher Richter vorzeitig aus, so wird für den Rest | ||
19 | seiner Amtszeit ein Nachfolger berufen. | 19 | seiner Amtszeit ein Nachfolger berufen. | ||
n | 20 | (5) § 6 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz gilt | n | ||
21 | entsprechend. | ||||
22 | (6) Die Landesjustizverwaltung und das Bundesministerium der Justiz und für | 20 | (5) Die Landesjustizverwaltung und das Bundesministerium der Justiz und für | ||
23 | Verbraucherschutz können einen von ihnen berufenen ehrenamtlichen Richter auf | 21 | Verbraucherschutz können einen von ihnen berufenen ehrenamtlichen Richter auf | ||
24 | seinen Antrag aus dem Amt entlassen, wenn er aus gesundheitlichen Gründen auf | 22 | seinen Antrag aus dem Amt entlassen, wenn er aus gesundheitlichen Gründen auf | ||
25 | nicht absehbare Zeit gehindert ist, sein Amt ordnungsgemäß auszuüben. | 23 | nicht absehbare Zeit gehindert ist, sein Amt ordnungsgemäß auszuüben. | ||
t | 26 | (7) Das Amt eines ehrenamtlichen Richters, der zum ehrenamtlichen Richter bei | t | 24 | (6) Das Amt eines ehrenamtlichen Richters, der zum ehrenamtlichen Richter bei |
27 | einem Gericht des höheren Rechtszuges berufen wird, endet mit seiner | 25 | einem Gericht des höheren Rechtszuges berufen wird, endet mit seiner | ||
28 | Ernennung. | 26 | Ernennung. |
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