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Sie können sich § 59c WPO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
Verschwiegenheitspflicht; Inanspruchnahme von Dienstleistungen | |||||
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t | t | 1 | Verschwiegenheitspflicht; Inanspruchnahme von Dienstleistungen |
Verschwiegenheitspflicht; Inanspruchnahme von Dienstleistungen | |||||
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t | t | 1 | (1) Die Mitglieder des Vorstands, des Beirats und der Ausschüsse haben über | ||
2 | die Angelegenheiten, die ihnen bei ihrer jeweiligen Tätigkeit über Mitglieder | ||||
3 | der Wirtschaftsprüferkammer und andere Personen bekannt werden, | ||||
4 | Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt auch nach ihrem Ausscheiden aus dem | ||||
5 | Vorstand, dem Beirat oder dem Ausschuss. Die Verschwiegenheitspflicht gilt | ||||
6 | nicht für Tatsachen, | ||||
7 | 1. | ||||
8 | deren Weitergabe zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, | ||||
9 | 2. | ||||
10 | in deren Weitergabe die Betroffenen eingewilligt haben, | ||||
11 | 3. | ||||
12 | die offenkundig sind oder | ||||
13 | 4. | ||||
14 | die ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. | ||||
15 | (2) Absatz 1 gilt auch für | ||||
16 | 1. | ||||
17 | Angestellte der Wirtschaftsprüferkammer, | ||||
18 | 2. | ||||
19 | Mitglieder der Wirtschaftsprüferkammer, die von der Wirtschaftsprüferkammer | ||||
20 | zur Mitarbeit im Vorstand, im Beirat oder in den Ausschüssen herangezogen | ||||
21 | werden, und | ||||
22 | 3. | ||||
23 | Mitglieder der Wirtschaftsprüferkammer, die | ||||
24 | a) | ||||
25 | im Verfahren nach § 62 zur Anhörung geladen werden, | ||||
26 | b) | ||||
27 | im Rahmen einer Aufsichts- oder Beschwerdesache oder eines | ||||
28 | Widerrufsverfahrens um Auskunft gebeten werden oder | ||||
29 | c) | ||||
30 | an einer nichtöffentlichen Verhandlung nach § 99 teilgenommen haben. | ||||
31 | Die in Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Personen sind in Textform über ihre | ||||
32 | Verschwiegenheitspflicht zu belehren. | ||||
33 | (3) Wurde im Rahmen eines Vertretungsverhältnisses eine | ||||
34 | Berufspflichtverletzung begangen, dürfen die in den Absätzen 1 und 2 Satz 1 | ||||
35 | Nummer 1 und 2 bezeichneten Personen den Vertretenen über ein gegen ein | ||||
36 | Mitglied der Wirtschaftsprüferkammer geführtes berufsaufsichtliches Verfahren | ||||
37 | unterrichten. Abweichend von Absatz 1 dürfen die in den Absätzen 1 und 2 | ||||
38 | Satz 1 Nummer 1 und 2 bezeichneten Personen in Fällen von öffentlichem | ||||
39 | Interesse, die mögliche Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit gesetzlichen | ||||
40 | Abschlussprüfungen betreffen, auf Anfrage darüber Auskunft geben, ob | ||||
41 | berufsaufsichtliche Verfahren eingeleitet wurden und ob diese noch andauern | ||||
42 | oder bereits abgeschlossen wurden. Die Auskunft darf keine | ||||
43 | personenbezogenen Daten enthalten. § 69 bleibt unberührt. | ||||
44 | (4) In Verfahren vor Gerichten und Behörden dürfen die in den Absätzen 1 | ||||
45 | und 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Personen über Angelegenheiten, die ihrer | ||||
46 | Verschwiegenheitspflicht unterliegen, ohne Genehmigung nicht aussagen. Die | ||||
47 | Genehmigung zur Aussage erteilt der Vorstand der Wirtschaftsprüferkammer nach | ||||
48 | pflichtgemäßem Ermessen. Die Genehmigung soll nur versagt werden, wenn | ||||
49 | dies mit Rücksicht auf die Stellung oder die Aufgaben der | ||||
50 | Wirtschaftsprüferkammer oder berechtigte Belange der Personen, über welche die | ||||
51 | Tatsachen bekannt geworden sind, unabweisbar erforderlich ist. § 28 Absatz | ||||
52 | 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes bleibt unberührt. | ||||
53 | (5) Für die Inanspruchnahme von Dienstleistungen durch die | ||||
54 | Wirtschaftsprüferkammer gilt in Bezug auf Angelegenheiten, die der | ||||
55 | Verschwiegenheitspflicht der Wirtschaftsprüfer nach § 43 Absatz 1 unterliegen, | ||||
56 | § 50a Absatz 1 bis 4, 7 und 8 sinngemäß. |
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