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Sie können sich § 58a WPO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
Mitgliederakten | |||||
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t | t | 1 | (1) Die Wirtschaftsprüferkammer führt zur Erfüllung ihrer Aufgaben Akten | ||
2 | über ihre Mitglieder (§ 58). Mitgliederakten können teilweise oder | ||||
3 | vollständig elektronisch geführt werden. Zu den Mitgliederakten sind | ||||
4 | insbesondere die Dokumente zu nehmen, die im Zusammenhang mit der Bestellung | ||||
5 | oder Anerkennung, der Mitgliedschaft oder der Qualifikation des Mitglieds | ||||
6 | stehen oder die in Bezug auf das Mitglied geführte berufsaufsichtliche | ||||
7 | Verfahren betreffen. | ||||
8 | (2) Die Mitglieder der Wirtschaftsprüferkammer haben das Recht, die über | ||||
9 | sie geführten Akten einzusehen. Bei einer Einsichtnahme dürfen | ||||
10 | Aufzeichnungen über den Inhalt der Akten oder Kopien der Dokumente gefertigt | ||||
11 | werden. Bei einer elektronischen Aktenführung hat die | ||||
12 | Wirtschaftsprüferkammer den Inhalt elektronisch oder durch Ausdrucke | ||||
13 | zugänglich zu machen. Die Akteneinsicht kann verweigert werden, solange | ||||
14 | die in § 29 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und | ||||
15 | § 147 Absatz 2 Satz 1 der Strafprozessordnung genannten Gründe vorliegen. | ||||
16 | (3) Mitgliederakten sind dreißig Jahre nach dem Ende des Jahres, in dem | ||||
17 | die Mitgliedschaft in der Wirtschaftsprüferkammer erloschen war, zu | ||||
18 | vernichten. Davon abweichende Pflichten, Aktenbestandteile früher zu | ||||
19 | vernichten, bleiben unberührt. Satz 1 gilt nicht, wenn das Mitglied in | ||||
20 | eine längere Aufbewahrung eingewilligt hat oder die Akte einem öffentlichen | ||||
21 | Archiv angeboten wird. Wurde die Bestellung oder Anerkennung des Mitglieds | ||||
22 | wegen Unzuverlässigkeit, Ungeeignetheit oder Unwürdigkeit zurückgenommen oder | ||||
23 | widerrufen oder wurde das Mitglied aus dem Beruf ausgeschlossen, darf die Akte | ||||
24 | nicht vernichtet werden, bevor die entsprechende Eintragung im | ||||
25 | Bundeszentralregister entfernt wurde. Satz 4 gilt auch, wenn das Mitglied | ||||
26 | während eines Rücknahme- oder Widerrufsverfahrens wegen Unzuverlässigkeit, | ||||
27 | Ungeeignetheit oder Unwürdigkeit auf die Bestellung verzichtet hat. Bei | ||||
28 | einer elektronischen Aktenführung tritt an die Stelle der Vernichtung der | ||||
29 | Akten die Löschung der Daten. | ||||
30 | (4) Nach dem Tod eines Mitglieds kann die Wirtschaftsprüferkammer zu Zwecken | ||||
31 | wissenschaftlicher Forschung Einsicht in die Mitgliederakte gewähren, soweit | ||||
32 | das wissenschaftliche Interesse die Persönlichkeitsrechte und Interessen der | ||||
33 | von einer Einsicht betroffenen Personen überwiegt und der Zweck der Forschung | ||||
34 | auf andere Weise nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erreicht | ||||
35 | werden kann. | ||||
36 | (5) Auf Personen, die einen Antrag auf Bestellung oder Anerkennung durch | ||||
37 | die Wirtschaftsprüferkammer gestellt haben, sind die Absätze 1 bis 4 | ||||
38 | entsprechend anzuwenden. Absatz 2 gilt auch für frühere Mitglieder. |
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