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(1) 1Die Wirtschaftsprüferkammer erlässt eine Satzung für Qualitätskontrolle; die Satzung wird vom Beirat der Wirtschaftsprüferkammer beschlossen. 2Die Satzung und deren Änderungen müssen im Einklang mit den Vorgaben des auf sie anzuwendenden europäischen Rechts stehen. 3Insbesondere sind bei neuen oder zu ändernden Vorschriften, die dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/36/EG in der jeweils geltenden Fassung unterfallen, die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/958 in der jeweils geltenden Fassung einzuhalten. 4§ 57 Absatz 3a gilt entsprechend. 5Die Satzung und deren Änderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. 6Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat bei der Genehmigung zu prüfen, ob die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/958 in der jeweils geltenden Fassung eingehalten wurden. 7Zu diesem Zweck hat ihm die Wirtschaftsprüferkammer die Unterlagen zuzuleiten, aus denen sich die Einhaltung der Vorgaben ergibt. 8Insbesondere sind die Gründe zu übermitteln, auf Grund derer der Beirat der Wirtschaftsprüferkammer die Satzung oder deren Änderungen als gerechtfertigt, notwendig und verhältnismäßig beurteilt hat.
(2) Die Satzung für Qualitätskontrolle hat im Rahmen der Vorschriften dieses Gesetzes näher zu regeln:
Satzung für Qualitätskontrolle | Satzung für Qualitätskontrolle | ||||
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t | 1 | Satzung für Qualitätskontrolle | t | 1 | Satzung für Qualitätskontrolle |
Satzung für Qualitätskontrolle | Satzung für Qualitätskontrolle | ||||
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f | 1 | (1) Die Wirtschaftsprüferkammer erlässt eine Satzung für | f | 1 | (1) Die Wirtschaftsprüferkammer erlässt eine Satzung für |
2 | Qualitätskontrolle; die Satzung wird vom Beirat der Wirtschaftsprüferkammer | 2 | Qualitätskontrolle; die Satzung wird vom Beirat der Wirtschaftsprüferkammer | ||
3 | beschlossen. Die Satzung und deren Änderungen müssen im Einklang mit den | 3 | beschlossen. Die Satzung und deren Änderungen müssen im Einklang mit den | ||
4 | Vorgaben des auf sie anzuwendenden europäischen Rechts stehen. Insbesondere sind | 4 | Vorgaben des auf sie anzuwendenden europäischen Rechts stehen. Insbesondere sind | ||
5 | bei neuen oder zu ändernden Vorschriften, die dem | 5 | bei neuen oder zu ändernden Vorschriften, die dem | ||
6 | Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/36/EG in der jeweils geltenden Fassung | 6 | Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/36/EG in der jeweils geltenden Fassung | ||
7 | unterfallen, die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/958 in der jeweils | 7 | unterfallen, die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/958 in der jeweils | ||
8 | geltenden Fassung einzuhalten. § 57 Absatz 3a gilt entsprechend. Die | 8 | geltenden Fassung einzuhalten. § 57 Absatz 3a gilt entsprechend. Die | ||
9 | Satzung und deren Änderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung des | 9 | Satzung und deren Änderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung des | ||
10 | Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem | 10 | Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem | ||
11 | Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. Das | 11 | Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. Das | ||
12 | Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat bei der Genehmigung zu | 12 | Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat bei der Genehmigung zu | ||
13 | prüfen, ob die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/958 in der jeweils geltenden | 13 | prüfen, ob die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/958 in der jeweils geltenden | ||
14 | Fassung eingehalten wurden. Zu diesem Zweck hat ihm die | 14 | Fassung eingehalten wurden. Zu diesem Zweck hat ihm die | ||
15 | Wirtschaftsprüferkammer die Unterlagen zuzuleiten, aus denen sich die | 15 | Wirtschaftsprüferkammer die Unterlagen zuzuleiten, aus denen sich die | ||
16 | Einhaltung der Vorgaben ergibt. Insbesondere sind die Gründe zu | 16 | Einhaltung der Vorgaben ergibt. Insbesondere sind die Gründe zu | ||
17 | übermitteln, auf Grund derer der Beirat der Wirtschaftsprüferkammer die | 17 | übermitteln, auf Grund derer der Beirat der Wirtschaftsprüferkammer die | ||
18 | Satzung oder deren Änderungen als gerechtfertigt, notwendig und | 18 | Satzung oder deren Änderungen als gerechtfertigt, notwendig und | ||
t | 19 | verhältnismäßig beurteilt hat. | t | 19 | verhältnismäßig beurteilt hat. Nach der Genehmigung sind die Satzung und |
20 | deren Änderungen unter Angabe des Datums ihres Inkrafttretens dauerhaft auf | ||||
21 | der Internetseite der Wirtschaftsprüferkammer zu veröffentlichen. | ||||
20 | (2) Die Satzung für Qualitätskontrolle hat im Rahmen der Vorschriften dieses | 22 | (2) Die Satzung für Qualitätskontrolle hat im Rahmen der Vorschriften dieses | ||
21 | Gesetzes näher zu regeln: | 23 | Gesetzes näher zu regeln: | ||
22 | 1. | 24 | 1. | ||
23 | die Voraussetzungen und das Verfahren der Registrierung der Prüfer für | 25 | die Voraussetzungen und das Verfahren der Registrierung der Prüfer für | ||
24 | Qualitätskontrolle sowie des Widerrufs der Registrierung nach § 57a Absatz 3 und | 26 | Qualitätskontrolle sowie des Widerrufs der Registrierung nach § 57a Absatz 3 und | ||
25 | 3a sowie nach § 63f Abs. 2 des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und | 27 | 3a sowie nach § 63f Abs. 2 des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und | ||
26 | Wirtschaftsgenossenschaften; | 28 | Wirtschaftsgenossenschaften; | ||
27 | 2. | 29 | 2. | ||
28 | Ausschlussgründe des Prüfers für Qualitätskontrolle nach § 57a Abs. 4; | 30 | Ausschlussgründe des Prüfers für Qualitätskontrolle nach § 57a Abs. 4; | ||
29 | 3. | 31 | 3. | ||
30 | das Verfahren nach den §§ 57a ff. innerhalb der Wirtschaftsprüferkammer; | 32 | das Verfahren nach den §§ 57a ff. innerhalb der Wirtschaftsprüferkammer; | ||
31 | 4. | 33 | 4. | ||
32 | die Mitteilungspflichten nach § 57a Absatz 1 Satz 3 und 4, die Risikoanalyse | 34 | die Mitteilungspflichten nach § 57a Absatz 1 Satz 3 und 4, die Risikoanalyse | ||
33 | nach § 57a Absatz 2 Satz 4 und die Anordnung der Qualitätskontrolle nach § 57a | 35 | nach § 57a Absatz 2 Satz 4 und die Anordnung der Qualitätskontrolle nach § 57a | ||
34 | Absatz 2 Satz 6; | 36 | Absatz 2 Satz 6; | ||
35 | 5. | 37 | 5. | ||
36 | die Maßnahmen der Kommission für Qualitätskontrolle; | 38 | die Maßnahmen der Kommission für Qualitätskontrolle; | ||
37 | 6. | 39 | 6. | ||
38 | Umfang und Inhalt der Qualitätskontrolle nach § 57a Absatz 2 Satz 3 und des | 40 | Umfang und Inhalt der Qualitätskontrolle nach § 57a Absatz 2 Satz 3 und des | ||
39 | Qualitätskontrollberichts nach § 57a Absatz 5; | 41 | Qualitätskontrollberichts nach § 57a Absatz 5; | ||
40 | 7. | 42 | 7. | ||
41 | Bestimmungen zu Inhalt und Aufbau der Unabhängigkeitsbestätigung nach § 57a | 43 | Bestimmungen zu Inhalt und Aufbau der Unabhängigkeitsbestätigung nach § 57a | ||
42 | Abs. 6 Satz 2; | 44 | Abs. 6 Satz 2; | ||
43 | 8. | 45 | 8. | ||
44 | Umfang und Inhalt der speziellen Ausbildungsverpflichtung nach § 57a Absatz | 46 | Umfang und Inhalt der speziellen Ausbildungsverpflichtung nach § 57a Absatz | ||
45 | 3 Satz 2 Nummer 2, der in § 57a Absatz 3a genannten speziellen Fortbildung sowie | 47 | 3 Satz 2 Nummer 2, der in § 57a Absatz 3a genannten speziellen Fortbildung sowie | ||
46 | den entsprechenden Aus- oder Fortbildungsnachweis. | 48 | den entsprechenden Aus- oder Fortbildungsnachweis. |
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