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Sie können sich § 57b WPO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Der Prüfer für Qualitätskontrolle und seine Gehilfen, die Mitglieder der Kommission für Qualitätskontrolle (§ 57e) und die Bediensteten der Wirtschaftsprüferkammer sind, auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit, verpflichtet, über die ihnen im Rahmen der Qualitätskontrolle bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren.
(2) 1Für die Mitglieder der Kommission für Qualitätskontrolle und die Bediensteten der Wirtschaftsprüferkammer gilt § 64 Abs. 2 entsprechend. 2Der Genehmigung bedarf auch die Vorlegung oder Auslieferung von Schriftstücken durch die Wirtschaftsprüferkammer an Gerichte oder Behörden. 3Die Genehmigung erteilt in den Fällen der Sätze 1 und 2 die Kommission für Qualitätskontrolle. 4Sie kann nur erteilt werden, wenn der Beschuldigte den geprüften Wirtschaftsprüfer, die geprüfte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder den Prüfer für Qualitätskontrolle von der Pflicht zur Verschwiegenheit entbunden hat.
(3) Soweit dies zur Durchführung der Qualitätskontrolle erforderlich ist, ist die Pflicht zur Verschwiegenheit nach Absatz 1, § 43 Abs. 1 Satz 1, § 64 Abs. 1 dieses Gesetzes und § 323 Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs sowie die Pflicht zur Verschwiegenheit der Personen, die den Beruf gemeinsam mit dem Wirtschaftsprüfer in eigener Praxis ausüben, eingeschränkt.
(4) § 323 des Handelsgesetzbuchs gilt vorbehaltlich des Absatzes 3 entsprechend.
Verschwiegenheitspflicht und Verantwortlichkeit | Verschwiegenheitspflicht und Verantwortlichkeit | ||||
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t | 1 | Verschwiegenheitspflicht und Verantwortlichkeit | t | 1 | Verschwiegenheitspflicht und Verantwortlichkeit |
Verschwiegenheitspflicht und Verantwortlichkeit | Verschwiegenheitspflicht und Verantwortlichkeit | ||||
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2 | Kommission für Qualitätskontrolle (§ 57e) und die Bediensteten der | 2 | Kommission für Qualitätskontrolle (§ 57e) und die Bediensteten der | ||
3 | Wirtschaftsprüferkammer sind, auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit, | 3 | Wirtschaftsprüferkammer sind, auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit, | ||
4 | verpflichtet, über die ihnen im Rahmen der Qualitätskontrolle bekannt | 4 | verpflichtet, über die ihnen im Rahmen der Qualitätskontrolle bekannt | ||
5 | gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. | 5 | gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. | ||
6 | (2) Für die Mitglieder der Kommission für Qualitätskontrolle und die | 6 | (2) Für die Mitglieder der Kommission für Qualitätskontrolle und die | ||
n | 7 | Bediensteten der Wirtschaftsprüferkammer gilt § 64 Abs. 2 entsprechend. Der | n | 7 | Bediensteten der Wirtschaftsprüferkammer gilt § 59c Absatz 4 Satz 1 |
8 | Genehmigung bedarf auch die Vorlegung oder Auslieferung von Schriftstücken | 8 | entsprechend. Der Genehmigung bedarf auch die Vorlegung oder Auslieferung | ||
9 | durch die Wirtschaftsprüferkammer an Gerichte oder Behörden. Die | 9 | von Schriftstücken durch die Wirtschaftsprüferkammer an Gerichte oder | ||
10 | Genehmigung erteilt in den Fällen der Sätze 1 und 2 die Kommission für | 10 | Behörden. Die Genehmigung erteilt in den Fällen der Sätze 1 und 2 die | ||
11 | Qualitätskontrolle. Sie kann nur erteilt werden, wenn der Beschuldigte den | 11 | Kommission für Qualitätskontrolle. Sie kann nur erteilt werden, wenn der | ||
12 | geprüften Wirtschaftsprüfer, die geprüfte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder | 12 | Beschuldigte den geprüften Wirtschaftsprüfer, die geprüfte | ||
13 | den Prüfer für Qualitätskontrolle von der Pflicht zur Verschwiegenheit | 13 | Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder den Prüfer für Qualitätskontrolle von der | ||
14 | entbunden hat. | 14 | Pflicht zur Verschwiegenheit entbunden hat. | ||
15 | (3) Soweit dies zur Durchführung der Qualitätskontrolle erforderlich ist, ist | 15 | (3) Soweit dies zur Durchführung der Qualitätskontrolle erforderlich ist, ist | ||
t | 16 | die Pflicht zur Verschwiegenheit nach Absatz 1, § 43 Abs. 1 Satz 1, § 64 Abs. | t | 16 | die Pflicht zur Verschwiegenheit nach Absatz 1, § 43 Abs. 1 Satz 1, § 59c |
17 | 1 dieses Gesetzes und § 323 Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs sowie die | 17 | Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 1 dieses Gesetzes und § 323 Abs. 1 Satz 1 des | ||
18 | Pflicht zur Verschwiegenheit der Personen, die den Beruf gemeinsam mit dem | 18 | Handelsgesetzbuchs sowie die Pflicht zur Verschwiegenheit der Personen, die | ||
19 | Wirtschaftsprüfer in eigener Praxis ausüben, eingeschränkt. | 19 | den Beruf gemeinsam mit dem Wirtschaftsprüfer in eigener Praxis ausüben, | ||
20 | eingeschränkt. | ||||
20 | (4) § 323 des Handelsgesetzbuchs gilt vorbehaltlich des Absatzes 3 | 21 | (4) § 323 des Handelsgesetzbuchs gilt vorbehaltlich des Absatzes 3 | ||
21 | entsprechend. | 22 | entsprechend. |
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