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Sie können sich § 57 WPO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Die Wirtschaftsprüferkammer erfüllt die ihr durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben; sie hat die beruflichen Belange der Gesamtheit ihrer Mitglieder zu wahren und die Erfüllung der beruflichen Pflichten zu überwachen.
(2) Der Wirtschaftsprüferkammer obliegt insbesondere:
(3) 1Die Wirtschaftsprüferkammer kann eine Satzung über die Rechte und Pflichten bei der Ausübung der Berufe des Wirtschaftsprüfers und des vereidigten Buchprüfers (Berufssatzung) erlassen; die Berufssatzung wird vom Beirat der Wirtschaftsprüferkammer beschlossen. 2Die Satzung und deren Änderungen müssen im Einklang mit den Vorgaben des auf sie anzuwendenden europäischen Rechts stehen. 3Insbesondere sind bei neuen oder zu ändernden Vorschriften, die dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22; L 271 vom 16.10.2007, S. 18; L 93 vom 4.4.2008, S. 28; L 33 vom 3.2.2009, S. 49; L 305 vom 24.10.2014, S. 115), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/55/EU (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132; L 268 vom 15.10.2015, S. 35; L 95 vom 9.4.2016, S. 20) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung unterfallen, die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen (ABl. L 173 vom 9.7.2018, S. 25) in der jeweils geltenden Fassung einzuhalten.
1(3a) Eine Vorschrift im Sinne des Absatzes 3 Satz 3 ist anhand der in den Artikeln 5 bis 7 der Richtlinie (EU) 2018/958 festgelegten Kriterien auf ihre Verhältnismäßigkeit zu prüfen. 2Der Umfang der Prüfung muss im Verhältnis zu der Art, dem Inhalt und den Auswirkungen der Vorschrift stehen. 3Die Vorschrift ist so ausführlich zu erläutern, dass ihre Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bewertet werden kann. 4Die Gründe, aus denen sich ergibt, dass sie gerechtfertigt und verhältnismäßig ist, sind durch qualitative und, soweit möglich und relevant, quantitative Elemente zu substantiieren. 5Mindestens zwei Wochen vor der Beschlussfassung im Beirat über die Vorschrift ist auf der Internetseite der Wirtschaftsprüferkammer ein Entwurf mit der Gelegenheit zur Stellungnahme zu veröffentlichen. 6Nach dem Erlass der Vorschrift ist ihre Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu überwachen und bei einer Änderung der Umstände zu prüfen, ob die Vorschrift anzupassen ist.
1(3b) Die Satzung und deren Änderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie. 2Dieses hat bei der Genehmigung zu prüfen, ob die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/958 in der jeweils geltenden Fassung eingehalten wurden. 3Zu diesem Zweck hat ihm die Wirtschaftsprüferkammer die Unterlagen zuzuleiten, aus denen sich die Einhaltung der Vorgaben ergibt. 4Insbesondere sind die Gründe zu übermitteln, auf Grund derer der Beirat der Wirtschaftsprüferkammer die Satzung oder deren Änderungen als gerechtfertigt, notwendig und verhältnismäßig beurteilt hat.
(4) Die Berufssatzung kann im Rahmen der Vorschriften dieses Gesetzes näher regeln:
(5) 1Die Wirtschaftsprüferkammer kann die in Absatz 2 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Aufgaben einzelnen Mitgliedern des Vorstandes übertragen; weitere Aufgaben können Abteilungen im Sinne des § 59a übertragen werden. 2Im Falle des Absatzes 2 Nr. 4 zweite Alternative entscheidet der Vorstand über den Einspruch (§ 68 Absatz 5 Satz 2).
(6) Soweit nicht die Zuständigkeit der Abschlussprüferaufsichtsstelle nach § 66c Absatz 2 gegeben ist, leistet die Wirtschaftsprüferkammer einer für die Bestellung, Anerkennung, Berufsaufsicht und Qualitätskontrolle zuständigen Stelle in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum Amtshilfe, soweit dies für die Wahrnehmung der genannten Aufgaben der zuständigen Stelle im Einzelfall erforderlich ist. Ist die Erledigung einer Anfrage innerhalb einer angemessenen Frist nicht möglich, teilt die Wirtschaftsprüferkammer dies unter Angabe von Gründen mit. Die Wirtschaftsprüferkammer lehnt es ab, auf eine Anfrage eigene Ermittlungen durchzuführen, wenn
(7) 1Die Wirtschaftsprüferkammer darf Informationen, einschließlich personenbezogener Daten, an die in Absatz 6 Satz 1 genannten Stellen auf Ersuchen übermitteln, soweit die Kenntnis der Informationen zur Wahrnehmung der in Absatz 6 Satz 1 genannten Aufgaben der zuständigen Stelle im Einzelfall erforderlich ist. 2Informationen, die einer Geheimhaltungspflicht unterliegen, dürfen nur übermittelt werden, wenn zusätzlich sichergestellt ist, dass sie bei diesen Stellen in gleicher Weise geheim gehalten werden. 3Bei der Übermittlung personenbezogener Daten ist auf den Zweck hinzuweisen, für den die Daten übermittelt werden. 4Die Übermittlung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten unterbleibt, soweit hierdurch die öffentliche Sicherheit oder Ordnung beeinträchtigt werden könnte.
(8) 1Soweit nicht die Zuständigkeit der Abschlussprüferaufsichtsstelle nach § 66c Absatz 5 gegeben ist, arbeitet die Wirtschaftsprüferkammer mit den für die Bestellung, Anerkennung, Berufsaufsicht und Qualitätskontrolle zuständigen Stellen anderer als der in Absatz 6 Satz 1 genannten Staaten zusammen, soweit dies für die Wahrnehmung der jeweiligen Aufgabe der zuständigen Stelle im Einzelfall erforderlich ist. 2Absatz 6 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(9) Die Wirtschaftsprüferkammer darf Informationen, einschließlich personenbezogener Daten, an die in Absatz 8 Satz 1 genannten Stellen auf Ersuchen übermitteln, soweit die Kenntnis der Informationen zur Wahrnehmung der in Absatz 8 Satz 1 genannten Aufgaben der zuständigen Stelle im Einzelfall erforderlich ist. Informationen, die einer Geheimhaltungspflicht unterliegen, dürfen nur übermittelt werden, wenn zusätzlich sichergestellt ist, dass sie bei diesen Stellen in gleicher Weise geheim gehalten werden. Die Übermittlung personenbezogener Daten muss im Einklang stehen mit
Aufgaben der Wirtschaftsprüferkammer | Aufgaben der Wirtschaftsprüferkammer | ||||
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t | 1 | Aufgaben der Wirtschaftsprüferkammer | t | 1 | Aufgaben der Wirtschaftsprüferkammer |
Aufgaben der Wirtschaftsprüferkammer | Aufgaben der Wirtschaftsprüferkammer | ||||
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f | 1 | (1) Die Wirtschaftsprüferkammer erfüllt die ihr durch Gesetz zugewiesenen | f | 1 | (1) Die Wirtschaftsprüferkammer erfüllt die ihr durch Gesetz zugewiesenen |
2 | Aufgaben; sie hat die beruflichen Belange der Gesamtheit ihrer Mitglieder zu | 2 | Aufgaben; sie hat die beruflichen Belange der Gesamtheit ihrer Mitglieder zu | ||
3 | wahren und die Erfüllung der beruflichen Pflichten zu überwachen. | 3 | wahren und die Erfüllung der beruflichen Pflichten zu überwachen. | ||
4 | (2) Der Wirtschaftsprüferkammer obliegt insbesondere: | 4 | (2) Der Wirtschaftsprüferkammer obliegt insbesondere: | ||
5 | 1. | 5 | 1. | ||
6 | die Mitglieder in Fragen der Berufspflichten zu beraten und zu belehren; | 6 | die Mitglieder in Fragen der Berufspflichten zu beraten und zu belehren; | ||
7 | 2. | 7 | 2. | ||
8 | auf Antrag bei Streitigkeiten unter den Mitgliedern zu vermitteln; | 8 | auf Antrag bei Streitigkeiten unter den Mitgliedern zu vermitteln; | ||
9 | 3. | 9 | 3. | ||
10 | auf Antrag bei Streitigkeiten zwischen Mitgliedern und ihren Auftraggebern | 10 | auf Antrag bei Streitigkeiten zwischen Mitgliedern und ihren Auftraggebern | ||
11 | zu vermitteln; | 11 | zu vermitteln; | ||
12 | 4. | 12 | 4. | ||
13 | die Erfüllung der den Mitgliedern obliegenden Pflichten zu überwachen und | 13 | die Erfüllung der den Mitgliedern obliegenden Pflichten zu überwachen und | ||
14 | unbeschadet des § 66a Absatz 4 Satz 2 und Absatz 6 berufsaufsichtliche Maßnahmen | 14 | unbeschadet des § 66a Absatz 4 Satz 2 und Absatz 6 berufsaufsichtliche Maßnahmen | ||
15 | zu verhängen; | 15 | zu verhängen; | ||
16 | 5. | 16 | 5. | ||
17 | (weggefallen) | 17 | (weggefallen) | ||
18 | 6. | 18 | 6. | ||
19 | in allen die Gesamtheit der Mitglieder berührenden Angelegenheiten die | 19 | in allen die Gesamtheit der Mitglieder berührenden Angelegenheiten die | ||
20 | Auffassung der Wirtschaftsprüferkammer den zuständigen Gerichten, Behörden und | 20 | Auffassung der Wirtschaftsprüferkammer den zuständigen Gerichten, Behörden und | ||
21 | Organisationen gegenüber zur Geltung zu bringen; | 21 | Organisationen gegenüber zur Geltung zu bringen; | ||
22 | 7. | 22 | 7. | ||
23 | Gutachten zu erstatten, die ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde oder | 23 | Gutachten zu erstatten, die ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde oder | ||
24 | eine an der Gesetzgebung beteiligte Körperschaft des Bundes oder Landes | 24 | eine an der Gesetzgebung beteiligte Körperschaft des Bundes oder Landes | ||
25 | anfordert; | 25 | anfordert; | ||
26 | 8. | 26 | 8. | ||
27 | die durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben im Bereich der Berufsbildung | 27 | die durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben im Bereich der Berufsbildung | ||
28 | wahrzunehmen; | 28 | wahrzunehmen; | ||
29 | 9. | 29 | 9. | ||
30 | (weggefallen) | 30 | (weggefallen) | ||
31 | 10. | 31 | 10. | ||
32 | die berufliche Fortbildung der Mitglieder und Ausbildung des | 32 | die berufliche Fortbildung der Mitglieder und Ausbildung des | ||
33 | Berufsnachwuchses zu fördern; | 33 | Berufsnachwuchses zu fördern; | ||
34 | 11. | 34 | 11. | ||
35 | die Vorschlagsliste der ehrenamtlichen Beisitzer bei den Berufsgerichten den | 35 | die Vorschlagsliste der ehrenamtlichen Beisitzer bei den Berufsgerichten den | ||
36 | Landesjustizverwaltungen und dem Bundesministerium der Justiz und für | 36 | Landesjustizverwaltungen und dem Bundesministerium der Justiz und für | ||
37 | Verbraucherschutz einzureichen; | 37 | Verbraucherschutz einzureichen; | ||
38 | 12. | 38 | 12. | ||
39 | das Berufsregister zu führen; | 39 | das Berufsregister zu führen; | ||
40 | 13. | 40 | 13. | ||
41 | Fürsorgeeinrichtungen für Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer sowie | 41 | Fürsorgeeinrichtungen für Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer sowie | ||
42 | deren Hinterbliebene zu schaffen; | 42 | deren Hinterbliebene zu schaffen; | ||
43 | 14. | 43 | 14. | ||
44 | ein System der Qualitätskontrolle zu betreiben; | 44 | ein System der Qualitätskontrolle zu betreiben; | ||
45 | 15. | 45 | 15. | ||
46 | Wirtschaftsprüfer sowie vereidigte Buchprüfer zu bestellen, | 46 | Wirtschaftsprüfer sowie vereidigte Buchprüfer zu bestellen, | ||
47 | Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sowie Buchprüfungsgesellschaften anzuerkennen | 47 | Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sowie Buchprüfungsgesellschaften anzuerkennen | ||
48 | und Bestellungen sowie Anerkennungen zurückzunehmen oder zu widerrufen; | 48 | und Bestellungen sowie Anerkennungen zurückzunehmen oder zu widerrufen; | ||
49 | 16. | 49 | 16. | ||
50 | eine selbstständige Prüfungsstelle einzurichten und zu unterhalten; | 50 | eine selbstständige Prüfungsstelle einzurichten und zu unterhalten; | ||
51 | 17. | 51 | 17. | ||
52 | die ihr als Bundesberufskammer gesetzlich eingeräumten Befugnisse im Rahmen | 52 | die ihr als Bundesberufskammer gesetzlich eingeräumten Befugnisse im Rahmen | ||
53 | der Geldwäschebekämpfung wahrzunehmen. | 53 | der Geldwäschebekämpfung wahrzunehmen. | ||
54 | (3) Die Wirtschaftsprüferkammer kann eine Satzung über die Rechte und | 54 | (3) Die Wirtschaftsprüferkammer kann eine Satzung über die Rechte und | ||
55 | Pflichten bei der Ausübung der Berufe des Wirtschaftsprüfers und des | 55 | Pflichten bei der Ausübung der Berufe des Wirtschaftsprüfers und des | ||
56 | vereidigten Buchprüfers (Berufssatzung) erlassen; die Berufssatzung wird vom | 56 | vereidigten Buchprüfers (Berufssatzung) erlassen; die Berufssatzung wird vom | ||
57 | Beirat der Wirtschaftsprüferkammer beschlossen. Die Satzung und deren | 57 | Beirat der Wirtschaftsprüferkammer beschlossen. Die Satzung und deren | ||
58 | Änderungen müssen im Einklang mit den Vorgaben des auf sie anzuwendenden | 58 | Änderungen müssen im Einklang mit den Vorgaben des auf sie anzuwendenden | ||
59 | europäischen Rechts stehen. Insbesondere sind bei neuen oder zu ändernden | 59 | europäischen Rechts stehen. Insbesondere sind bei neuen oder zu ändernden | ||
60 | Vorschriften, die dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/36/EG des | 60 | Vorschriften, die dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/36/EG des | ||
61 | Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die | 61 | Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die | ||
62 | Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22; L 271 | 62 | Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22; L 271 | ||
63 | vom 16.10.2007, S. 18; L 93 vom 4.4.2008, S. 28; L 33 vom 3.2.2009, S. 49; L | 63 | vom 16.10.2007, S. 18; L 93 vom 4.4.2008, S. 28; L 33 vom 3.2.2009, S. 49; L | ||
64 | 305 vom 24.10.2014, S. 115), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/55/EU (ABl. | 64 | 305 vom 24.10.2014, S. 115), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/55/EU (ABl. | ||
65 | L 354 vom 28.12.2013, S. 132; L 268 vom 15.10.2015, S. 35; L 95 vom 9.4.2016, | 65 | L 354 vom 28.12.2013, S. 132; L 268 vom 15.10.2015, S. 35; L 95 vom 9.4.2016, | ||
66 | S. 20) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung unterfallen, die | 66 | S. 20) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung unterfallen, die | ||
67 | Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des | 67 | Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des | ||
68 | Rates vom 28. Juni 2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer | 68 | Rates vom 28. Juni 2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer | ||
69 | Berufsreglementierungen (ABl. L 173 vom 9.7.2018, S. 25) in der jeweils | 69 | Berufsreglementierungen (ABl. L 173 vom 9.7.2018, S. 25) in der jeweils | ||
70 | geltenden Fassung einzuhalten. | 70 | geltenden Fassung einzuhalten. | ||
71 | (3a) Eine Vorschrift im Sinne des Absatzes 3 Satz 3 ist anhand der in den | 71 | (3a) Eine Vorschrift im Sinne des Absatzes 3 Satz 3 ist anhand der in den | ||
72 | Artikeln 5 bis 7 der Richtlinie (EU) 2018/958 festgelegten Kriterien auf ihre | 72 | Artikeln 5 bis 7 der Richtlinie (EU) 2018/958 festgelegten Kriterien auf ihre | ||
73 | Verhältnismäßigkeit zu prüfen. Der Umfang der Prüfung muss im Verhältnis | 73 | Verhältnismäßigkeit zu prüfen. Der Umfang der Prüfung muss im Verhältnis | ||
74 | zu der Art, dem Inhalt und den Auswirkungen der Vorschrift stehen. Die | 74 | zu der Art, dem Inhalt und den Auswirkungen der Vorschrift stehen. Die | ||
75 | Vorschrift ist so ausführlich zu erläutern, dass ihre Übereinstimmung mit dem | 75 | Vorschrift ist so ausführlich zu erläutern, dass ihre Übereinstimmung mit dem | ||
76 | Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bewertet werden kann. Die Gründe, aus denen | 76 | Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bewertet werden kann. Die Gründe, aus denen | ||
77 | sich ergibt, dass sie gerechtfertigt und verhältnismäßig ist, sind durch | 77 | sich ergibt, dass sie gerechtfertigt und verhältnismäßig ist, sind durch | ||
78 | qualitative und, soweit möglich und relevant, quantitative Elemente zu | 78 | qualitative und, soweit möglich und relevant, quantitative Elemente zu | ||
79 | substantiieren. Mindestens zwei Wochen vor der Beschlussfassung im Beirat | 79 | substantiieren. Mindestens zwei Wochen vor der Beschlussfassung im Beirat | ||
80 | über die Vorschrift ist auf der Internetseite der Wirtschaftsprüferkammer ein | 80 | über die Vorschrift ist auf der Internetseite der Wirtschaftsprüferkammer ein | ||
81 | Entwurf mit der Gelegenheit zur Stellungnahme zu veröffentlichen. Nach dem | 81 | Entwurf mit der Gelegenheit zur Stellungnahme zu veröffentlichen. Nach dem | ||
82 | Erlass der Vorschrift ist ihre Übereinstimmung mit dem | 82 | Erlass der Vorschrift ist ihre Übereinstimmung mit dem | ||
83 | Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu überwachen und bei einer Änderung der | 83 | Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu überwachen und bei einer Änderung der | ||
84 | Umstände zu prüfen, ob die Vorschrift anzupassen ist. | 84 | Umstände zu prüfen, ob die Vorschrift anzupassen ist. | ||
85 | (3b) Die Satzung und deren Änderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der | 85 | (3b) Die Satzung und deren Änderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der | ||
86 | Genehmigung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie. Dieses hat | 86 | Genehmigung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie. Dieses hat | ||
87 | bei der Genehmigung zu prüfen, ob die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/958 in | 87 | bei der Genehmigung zu prüfen, ob die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/958 in | ||
88 | der jeweils geltenden Fassung eingehalten wurden. Zu diesem Zweck hat ihm | 88 | der jeweils geltenden Fassung eingehalten wurden. Zu diesem Zweck hat ihm | ||
89 | die Wirtschaftsprüferkammer die Unterlagen zuzuleiten, aus denen sich die | 89 | die Wirtschaftsprüferkammer die Unterlagen zuzuleiten, aus denen sich die | ||
90 | Einhaltung der Vorgaben ergibt. Insbesondere sind die Gründe zu | 90 | Einhaltung der Vorgaben ergibt. Insbesondere sind die Gründe zu | ||
91 | übermitteln, auf Grund derer der Beirat der Wirtschaftsprüferkammer die | 91 | übermitteln, auf Grund derer der Beirat der Wirtschaftsprüferkammer die | ||
92 | Satzung oder deren Änderungen als gerechtfertigt, notwendig und | 92 | Satzung oder deren Änderungen als gerechtfertigt, notwendig und | ||
t | 93 | verhältnismäßig beurteilt hat. | t | 93 | verhältnismäßig beurteilt hat. Nach der Genehmigung sind die Satzung und |
94 | deren Änderungen unter Angabe des Datums ihres Inkrafttretens dauerhaft auf | ||||
95 | der Internetseite der Wirtschaftsprüferkammer zu veröffentlichen. | ||||
94 | (4) Die Berufssatzung kann im Rahmen der Vorschriften dieses Gesetzes näher | 96 | (4) Die Berufssatzung kann im Rahmen der Vorschriften dieses Gesetzes näher | ||
95 | regeln: | 97 | regeln: | ||
96 | 1. | 98 | 1. | ||
97 | Allgemeine Berufspflichten | 99 | Allgemeine Berufspflichten | ||
98 | a) | 100 | a) | ||
99 | Unabhängigkeit, Gewissenhaftigkeit, Verschwiegenheit, | 101 | Unabhängigkeit, Gewissenhaftigkeit, Verschwiegenheit, | ||
100 | Eigenverantwortlichkeit; | 102 | Eigenverantwortlichkeit; | ||
101 | b) | 103 | b) | ||
102 | berufswürdiges Verhalten; | 104 | berufswürdiges Verhalten; | ||
103 | c) | 105 | c) | ||
104 | Wechsel des Auftraggebers und Verbot der Vertretung widerstreitender | 106 | Wechsel des Auftraggebers und Verbot der Vertretung widerstreitender | ||
105 | Interessen; | 107 | Interessen; | ||
106 | d) | 108 | d) | ||
107 | vereinbare und unvereinbare Tätigkeiten; | 109 | vereinbare und unvereinbare Tätigkeiten; | ||
108 | e) | 110 | e) | ||
109 | Inhalt, Umfang und Nachweis der Berufshaftpflichtversicherung nach § 54 | 111 | Inhalt, Umfang und Nachweis der Berufshaftpflichtversicherung nach § 54 | ||
110 | Absatz 6; | 112 | Absatz 6; | ||
111 | f) | 113 | f) | ||
112 | Vereinbarung und Abrechnung der Vergütung der beruflichen Tätigkeit und | 114 | Vereinbarung und Abrechnung der Vergütung der beruflichen Tätigkeit und | ||
113 | deren Beitreibung; | 115 | deren Beitreibung; | ||
114 | g) | 116 | g) | ||
115 | Umgang mit fremden Vermögenswerten; | 117 | Umgang mit fremden Vermögenswerten; | ||
116 | h) | 118 | h) | ||
117 | Ausbildung des Berufsnachwuchses sowie der Fachgehilfen in steuer- und | 119 | Ausbildung des Berufsnachwuchses sowie der Fachgehilfen in steuer- und | ||
118 | wirtschaftsberatenden Berufen; | 120 | wirtschaftsberatenden Berufen; | ||
119 | i) | 121 | i) | ||
120 | Siegelgestaltung (Form, Größe, Art und Beschriftung) und Siegelführung nach | 122 | Siegelgestaltung (Form, Größe, Art und Beschriftung) und Siegelführung nach | ||
121 | § 48 Abs. 2; | 123 | § 48 Abs. 2; | ||
122 | j) | 124 | j) | ||
123 | Verbot der Mitwirkung bei unbefugter Hilfeleistung in Steuersachen; | 125 | Verbot der Mitwirkung bei unbefugter Hilfeleistung in Steuersachen; | ||
124 | k) | 126 | k) | ||
125 | Verbot der Verwertung von Berufsgeheimnissen; | 127 | Verbot der Verwertung von Berufsgeheimnissen; | ||
126 | l) | 128 | l) | ||
127 | Art, Umfang und Nachweis der allgemeinen Fortbildungspflicht nach § 43 Abs. | 129 | Art, Umfang und Nachweis der allgemeinen Fortbildungspflicht nach § 43 Abs. | ||
128 | 2 Satz 4, wobei der Umfang der vorgeschriebenen Teilnahme an | 130 | 2 Satz 4, wobei der Umfang der vorgeschriebenen Teilnahme an | ||
129 | Fortbildungsveranstaltungen 20 Stunden im Jahr nicht überschreiten darf. | 131 | Fortbildungsveranstaltungen 20 Stunden im Jahr nicht überschreiten darf. | ||
130 | 2. | 132 | 2. | ||
131 | Besondere Berufspflichten bei der Durchführung von Prüfungen und der | 133 | Besondere Berufspflichten bei der Durchführung von Prüfungen und der | ||
132 | Erstattung von Gutachten | 134 | Erstattung von Gutachten | ||
133 | a) | 135 | a) | ||
134 | Unbefangenheit, Unparteilichkeit und Versagung der Tätigkeit; | 136 | Unbefangenheit, Unparteilichkeit und Versagung der Tätigkeit; | ||
135 | b) | 137 | b) | ||
136 | Ausschluß als Prüfer oder Gutachter. | 138 | Ausschluß als Prüfer oder Gutachter. | ||
137 | 3. | 139 | 3. | ||
138 | Besondere Berufspflichten | 140 | Besondere Berufspflichten | ||
139 | a) | 141 | a) | ||
140 | im Zusammenhang mit der Annahme, Wahrnehmung und Beendigung eines Auftrags | 142 | im Zusammenhang mit der Annahme, Wahrnehmung und Beendigung eines Auftrags | ||
141 | und bei der Nachfolge im Mandat; | 143 | und bei der Nachfolge im Mandat; | ||
142 | b) | 144 | b) | ||
143 | bei der Führung von Handakten; | 145 | bei der Führung von Handakten; | ||
144 | c) | 146 | c) | ||
145 | bei der gemeinsamen Berufsausübung; | 147 | bei der gemeinsamen Berufsausübung; | ||
146 | d) | 148 | d) | ||
147 | bei der Errichtung und Tätigkeit von Berufsgesellschaften; | 149 | bei der Errichtung und Tätigkeit von Berufsgesellschaften; | ||
148 | e) | 150 | e) | ||
149 | bei grenzüberschreitender Tätigkeit; | 151 | bei grenzüberschreitender Tätigkeit; | ||
150 | f) | 152 | f) | ||
151 | gegenüber Gerichten, Behörden, der Wirtschaftsprüferkammer und anderen | 153 | gegenüber Gerichten, Behörden, der Wirtschaftsprüferkammer und anderen | ||
152 | Mitgliedern der Wirtschaftsprüferkammer; | 154 | Mitgliedern der Wirtschaftsprüferkammer; | ||
153 | g) | 155 | g) | ||
154 | im Zusammenhang mit der Beratungshilfe. | 156 | im Zusammenhang mit der Beratungshilfe. | ||
155 | 4. | 157 | 4. | ||
156 | Durchführungsvorschriften zu den Kriterien zur Beschreibung der | 158 | Durchführungsvorschriften zu den Kriterien zur Beschreibung der | ||
157 | Vergütungsgrundlagen im Sinne von Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe i der Verordnung | 159 | Vergütungsgrundlagen im Sinne von Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe i der Verordnung | ||
158 | (EU) Nr. 537/2014. | 160 | (EU) Nr. 537/2014. | ||
159 | 5. | 161 | 5. | ||
160 | Besondere Berufspflichten zur Sicherung der Qualität der Berufsarbeit (§ | 162 | Besondere Berufspflichten zur Sicherung der Qualität der Berufsarbeit (§ | ||
161 | 55b). | 163 | 55b). | ||
162 | (5) Die Wirtschaftsprüferkammer kann die in Absatz 2 Nr. 1 bis 3 | 164 | (5) Die Wirtschaftsprüferkammer kann die in Absatz 2 Nr. 1 bis 3 | ||
163 | bezeichneten Aufgaben einzelnen Mitgliedern des Vorstandes übertragen; weitere | 165 | bezeichneten Aufgaben einzelnen Mitgliedern des Vorstandes übertragen; weitere | ||
164 | Aufgaben können Abteilungen im Sinne des § 59a übertragen werden. Im Falle | 166 | Aufgaben können Abteilungen im Sinne des § 59a übertragen werden. Im Falle | ||
165 | des Absatzes 2 Nr. 4 zweite Alternative entscheidet der Vorstand über den | 167 | des Absatzes 2 Nr. 4 zweite Alternative entscheidet der Vorstand über den | ||
166 | Einspruch (§ 68 Absatz 5 Satz 2). | 168 | Einspruch (§ 68 Absatz 5 Satz 2). | ||
167 | (6) Soweit nicht die Zuständigkeit der Abschlussprüferaufsichtsstelle nach § | 169 | (6) Soweit nicht die Zuständigkeit der Abschlussprüferaufsichtsstelle nach § | ||
168 | 66c Absatz 2 gegeben ist, leistet die Wirtschaftsprüferkammer einer für die | 170 | 66c Absatz 2 gegeben ist, leistet die Wirtschaftsprüferkammer einer für die | ||
169 | Bestellung, Anerkennung, Berufsaufsicht und Qualitätskontrolle zuständigen | 171 | Bestellung, Anerkennung, Berufsaufsicht und Qualitätskontrolle zuständigen | ||
170 | Stelle in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder | 172 | Stelle in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder | ||
171 | Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum Amtshilfe, | 173 | Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum Amtshilfe, | ||
172 | soweit dies für die Wahrnehmung der genannten Aufgaben der zuständigen Stelle | 174 | soweit dies für die Wahrnehmung der genannten Aufgaben der zuständigen Stelle | ||
173 | im Einzelfall erforderlich ist. Ist die Erledigung einer Anfrage innerhalb | 175 | im Einzelfall erforderlich ist. Ist die Erledigung einer Anfrage innerhalb | ||
174 | einer angemessenen Frist nicht möglich, teilt die Wirtschaftsprüferkammer dies | 176 | einer angemessenen Frist nicht möglich, teilt die Wirtschaftsprüferkammer dies | ||
175 | unter Angabe von Gründen mit. Die Wirtschaftsprüferkammer lehnt es ab, auf | 177 | unter Angabe von Gründen mit. Die Wirtschaftsprüferkammer lehnt es ab, auf | ||
176 | eine Anfrage eigene Ermittlungen durchzuführen, wenn | 178 | eine Anfrage eigene Ermittlungen durchzuführen, wenn | ||
177 | 1. | 179 | 1. | ||
178 | aufgrund derselben Handlung und gegen dieselbe Person in Deutschland bereits | 180 | aufgrund derselben Handlung und gegen dieselbe Person in Deutschland bereits | ||
179 | ein berufsgerichtliches Verfahren anhängig ist oder | 181 | ein berufsgerichtliches Verfahren anhängig ist oder | ||
180 | 2. | 182 | 2. | ||
181 | gegen die betreffende Person aufgrund derselben Handlung in Deutschland | 183 | gegen die betreffende Person aufgrund derselben Handlung in Deutschland | ||
182 | bereits ein rechtskräftiges Urteil ergangen ist. | 184 | bereits ein rechtskräftiges Urteil ergangen ist. | ||
183 | Macht die Wirtschaftsprüferkammer von ihrem Recht nach Satz 3 Gebrauch, so | 185 | Macht die Wirtschaftsprüferkammer von ihrem Recht nach Satz 3 Gebrauch, so | ||
184 | teilt sie dies unverzüglich der ersuchenden Stelle unter Angabe der Gründe mit | 186 | teilt sie dies unverzüglich der ersuchenden Stelle unter Angabe der Gründe mit | ||
185 | und übermittelt genaue Informationen über das berufsgerichtliche Verfahren | 187 | und übermittelt genaue Informationen über das berufsgerichtliche Verfahren | ||
186 | oder das rechtskräftige Urteil. | 188 | oder das rechtskräftige Urteil. | ||
187 | (7) Die Wirtschaftsprüferkammer darf Informationen, einschließlich | 189 | (7) Die Wirtschaftsprüferkammer darf Informationen, einschließlich | ||
188 | personenbezogener Daten, an die in Absatz 6 Satz 1 genannten Stellen auf | 190 | personenbezogener Daten, an die in Absatz 6 Satz 1 genannten Stellen auf | ||
189 | Ersuchen übermitteln, soweit die Kenntnis der Informationen zur Wahrnehmung | 191 | Ersuchen übermitteln, soweit die Kenntnis der Informationen zur Wahrnehmung | ||
190 | der in Absatz 6 Satz 1 genannten Aufgaben der zuständigen Stelle im Einzelfall | 192 | der in Absatz 6 Satz 1 genannten Aufgaben der zuständigen Stelle im Einzelfall | ||
191 | erforderlich ist. Informationen, die einer Geheimhaltungspflicht | 193 | erforderlich ist. Informationen, die einer Geheimhaltungspflicht | ||
192 | unterliegen, dürfen nur übermittelt werden, wenn zusätzlich sichergestellt | 194 | unterliegen, dürfen nur übermittelt werden, wenn zusätzlich sichergestellt | ||
193 | ist, dass sie bei diesen Stellen in gleicher Weise geheim gehalten werden. Bei | 195 | ist, dass sie bei diesen Stellen in gleicher Weise geheim gehalten werden. Bei | ||
194 | der Übermittlung personenbezogener Daten ist auf den Zweck hinzuweisen, | 196 | der Übermittlung personenbezogener Daten ist auf den Zweck hinzuweisen, | ||
195 | für den die Daten übermittelt werden. Die Übermittlung von Informationen | 197 | für den die Daten übermittelt werden. Die Übermittlung von Informationen | ||
196 | einschließlich personenbezogener Daten unterbleibt, soweit hierdurch die | 198 | einschließlich personenbezogener Daten unterbleibt, soweit hierdurch die | ||
197 | öffentliche Sicherheit oder Ordnung beeinträchtigt werden könnte. | 199 | öffentliche Sicherheit oder Ordnung beeinträchtigt werden könnte. | ||
198 | (8) Soweit nicht die Zuständigkeit der Abschlussprüferaufsichtsstelle nach | 200 | (8) Soweit nicht die Zuständigkeit der Abschlussprüferaufsichtsstelle nach | ||
199 | § 66c Absatz 5 gegeben ist, arbeitet die Wirtschaftsprüferkammer mit den für | 201 | § 66c Absatz 5 gegeben ist, arbeitet die Wirtschaftsprüferkammer mit den für | ||
200 | die Bestellung, Anerkennung, Berufsaufsicht und Qualitätskontrolle zuständigen | 202 | die Bestellung, Anerkennung, Berufsaufsicht und Qualitätskontrolle zuständigen | ||
201 | Stellen anderer als der in Absatz 6 Satz 1 genannten Staaten zusammen, soweit | 203 | Stellen anderer als der in Absatz 6 Satz 1 genannten Staaten zusammen, soweit | ||
202 | dies für die Wahrnehmung der jeweiligen Aufgabe der zuständigen Stelle im | 204 | dies für die Wahrnehmung der jeweiligen Aufgabe der zuständigen Stelle im | ||
203 | Einzelfall erforderlich ist. Absatz 6 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. | 205 | Einzelfall erforderlich ist. Absatz 6 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. | ||
204 | (9) Die Wirtschaftsprüferkammer darf Informationen, einschließlich | 206 | (9) Die Wirtschaftsprüferkammer darf Informationen, einschließlich | ||
205 | personenbezogener Daten, an die in Absatz 8 Satz 1 genannten Stellen auf | 207 | personenbezogener Daten, an die in Absatz 8 Satz 1 genannten Stellen auf | ||
206 | Ersuchen übermitteln, soweit die Kenntnis der Informationen zur Wahrnehmung | 208 | Ersuchen übermitteln, soweit die Kenntnis der Informationen zur Wahrnehmung | ||
207 | der in Absatz 8 Satz 1 genannten Aufgaben der zuständigen Stelle im Einzelfall | 209 | der in Absatz 8 Satz 1 genannten Aufgaben der zuständigen Stelle im Einzelfall | ||
208 | erforderlich ist. Informationen, die einer Geheimhaltungspflicht unterliegen, | 210 | erforderlich ist. Informationen, die einer Geheimhaltungspflicht unterliegen, | ||
209 | dürfen nur übermittelt werden, wenn zusätzlich sichergestellt ist, dass sie | 211 | dürfen nur übermittelt werden, wenn zusätzlich sichergestellt ist, dass sie | ||
210 | bei diesen Stellen in gleicher Weise geheim gehalten werden. Die Übermittlung | 212 | bei diesen Stellen in gleicher Weise geheim gehalten werden. Die Übermittlung | ||
211 | personenbezogener Daten muss im Einklang stehen mit | 213 | personenbezogener Daten muss im Einklang stehen mit | ||
212 | 1. | 214 | 1. | ||
213 | Kapitel V der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des | 215 | Kapitel V der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des | ||
214 | Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung | 216 | Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung | ||
215 | personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der | 217 | personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der | ||
216 | Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. | 218 | Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. | ||
217 | 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils | 219 | 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils | ||
218 | geltenden Fassung und | 220 | geltenden Fassung und | ||
219 | 2. | 221 | 2. | ||
220 | den sonstigen allgemeinen datenschutzrechtlichen Vorschriften. | 222 | den sonstigen allgemeinen datenschutzrechtlichen Vorschriften. | ||
221 | Die Übermittlung von Informationen, einschließlich personenbezogener Daten, | 223 | Die Übermittlung von Informationen, einschließlich personenbezogener Daten, | ||
222 | unterbleibt, soweit hierdurch die öffentliche Sicherheit oder Ordnung | 224 | unterbleibt, soweit hierdurch die öffentliche Sicherheit oder Ordnung | ||
223 | beeinträchtigt werden könnte. Legt die zuständige Stelle begründet dar, dass | 225 | beeinträchtigt werden könnte. Legt die zuständige Stelle begründet dar, dass | ||
224 | sie mit der Erledigung durch die Wirtschaftsprüferkammer nicht einverstanden | 226 | sie mit der Erledigung durch die Wirtschaftsprüferkammer nicht einverstanden | ||
225 | ist, kann die Wirtschaftsprüferkammer unter den Voraussetzungen der Sätze 1 | 227 | ist, kann die Wirtschaftsprüferkammer unter den Voraussetzungen der Sätze 1 | ||
226 | bis 4 Arbeitsunterlagen und andere Dokumente auf Anforderung der zuständigen | 228 | bis 4 Arbeitsunterlagen und andere Dokumente auf Anforderung der zuständigen | ||
227 | Stelle an diese herausgeben, wenn | 229 | Stelle an diese herausgeben, wenn | ||
228 | 1. | 230 | 1. | ||
229 | diese Arbeitsunterlagen oder Dokumente sich auf Prüfungen von Unternehmen | 231 | diese Arbeitsunterlagen oder Dokumente sich auf Prüfungen von Unternehmen | ||
230 | beziehen, die Wertpapiere in diesem Drittstaat ausgegeben haben oder Teile eines | 232 | beziehen, die Wertpapiere in diesem Drittstaat ausgegeben haben oder Teile eines | ||
231 | Konzerns sind, der in diesem Staat einen Konzernabschluss vorlegt, | 233 | Konzerns sind, der in diesem Staat einen Konzernabschluss vorlegt, | ||
232 | 2. | 234 | 2. | ||
233 | die zuständige Stelle die Anforderungen erfüllt, auf die in Artikel 47 Abs. | 235 | die zuständige Stelle die Anforderungen erfüllt, auf die in Artikel 47 Abs. | ||
234 | 3 der Richtlinie 2006/43/EG Bezug genommen wird und die von der Kommission der | 236 | 3 der Richtlinie 2006/43/EG Bezug genommen wird und die von der Kommission der | ||
235 | Europäischen Gemeinschaften als angemessen erklärt wurden, | 237 | Europäischen Gemeinschaften als angemessen erklärt wurden, | ||
236 | 3. | 238 | 3. | ||
237 | auf der Grundlage der Gegenseitigkeit eine Vereinbarung zur Zusammenarbeit | 239 | auf der Grundlage der Gegenseitigkeit eine Vereinbarung zur Zusammenarbeit | ||
238 | zwischen der Wirtschaftsprüferkammer und der jeweiligen Stelle getroffen wurde. | 240 | zwischen der Wirtschaftsprüferkammer und der jeweiligen Stelle getroffen wurde. |
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