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Sie können sich § 50 WPO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
1Der Wirtschaftsprüfer hat die von ihm beschäftigten Personen in schriftlicher Form zur Verschwiegenheit zu verpflichten und sie dabei über die strafrechtlichen Folgen einer Pflichtverletzung zu belehren. 2Zudem hat er bei ihnen in geeigneter Weise auf die Einhaltung der Verschwiegenheitspflicht hinzuwirken. 3Den von dem Wirtschaftsprüfer beschäftigten Personen stehen die Personen gleich, die im Rahmen einer berufsvorbereitenden Tätigkeit oder einer sonstigen Hilfstätigkeit an seiner beruflichen Tätigkeit mitwirken. 4Satz 1 gilt nicht für angestellte Personen, die im Hinblick auf die Verschwiegenheitspflicht den gleichen Anforderungen wie der Wirtschaftsprüfer unterliegen. 5Hat sich ein Wirtschaftsprüfer mit anderen Personen, die im Hinblick auf die Verschwiegenheitspflicht den gleichen Anforderungen unterliegen wie er, zur gemeinschaftlichen Berufsausübung zusammengeschlossen und besteht zu den beschäftigten Personen ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis, so genügt auch der Nachweis, dass eine andere dieser Personen die Verpflichtung nach Satz 1 vorgenommen hat.
Verschwiegenheitspflicht beschäftigter Personen | Verschwiegenheitspflicht beschäftigter Personen | ||||
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t | 1 | Verschwiegenheitspflicht beschäftigter Personen | t | 1 | Verschwiegenheitspflicht beschäftigter Personen |
Verschwiegenheitspflicht beschäftigter Personen | Verschwiegenheitspflicht beschäftigter Personen | ||||
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t | 1 | Der Wirtschaftsprüfer hat die von ihm beschäftigten Personen in | t | 1 | Der Wirtschaftsprüfer hat die von ihm beschäftigten Personen in Textform |
2 | schriftlicher Form zur Verschwiegenheit zu verpflichten und sie dabei über die | 2 | zur Verschwiegenheit zu verpflichten und sie dabei über die strafrechtlichen | ||
3 | strafrechtlichen Folgen einer Pflichtverletzung zu belehren. Zudem hat er | 3 | Folgen einer Pflichtverletzung zu belehren. Zudem hat er bei ihnen in | ||
4 | bei ihnen in geeigneter Weise auf die Einhaltung der Verschwiegenheitspflicht | 4 | geeigneter Weise auf die Einhaltung der Verschwiegenheitspflicht hinzuwirken. | ||
5 | hinzuwirken. Den von dem Wirtschaftsprüfer beschäftigten Personen stehen | 5 | Den von dem Wirtschaftsprüfer beschäftigten Personen stehen die Personen | ||
6 | die Personen gleich, die im Rahmen einer berufsvorbereitenden Tätigkeit oder | 6 | gleich, die im Rahmen einer berufsvorbereitenden Tätigkeit oder einer | ||
7 | einer sonstigen Hilfstätigkeit an seiner beruflichen Tätigkeit mitwirken. Satz 1 | 7 | sonstigen Hilfstätigkeit an seiner beruflichen Tätigkeit mitwirken. Satz 1 | ||
8 | gilt nicht für angestellte Personen, die im Hinblick auf die | 8 | gilt nicht für angestellte Personen, die im Hinblick auf die | ||
9 | Verschwiegenheitspflicht den gleichen Anforderungen wie der Wirtschaftsprüfer | 9 | Verschwiegenheitspflicht den gleichen Anforderungen wie der Wirtschaftsprüfer | ||
10 | unterliegen. Hat sich ein Wirtschaftsprüfer mit anderen Personen, die im | 10 | unterliegen. Hat sich ein Wirtschaftsprüfer mit anderen Personen, die im | ||
11 | Hinblick auf die Verschwiegenheitspflicht den gleichen Anforderungen | 11 | Hinblick auf die Verschwiegenheitspflicht den gleichen Anforderungen | ||
12 | unterliegen wie er, zur gemeinschaftlichen Berufsausübung zusammengeschlossen | 12 | unterliegen wie er, zur gemeinschaftlichen Berufsausübung zusammengeschlossen | ||
13 | und besteht zu den beschäftigten Personen ein einheitliches | 13 | und besteht zu den beschäftigten Personen ein einheitliches | ||
14 | Beschäftigungsverhältnis, so genügt auch der Nachweis, dass eine andere dieser | 14 | Beschäftigungsverhältnis, so genügt auch der Nachweis, dass eine andere dieser | ||
15 | Personen die Verpflichtung nach Satz 1 vorgenommen hat. | 15 | Personen die Verpflichtung nach Satz 1 vorgenommen hat. |
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