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Sie können sich § 36a WPO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Die Wirtschaftsprüferkammer ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen.
(2) 1Die am Verfahren beteiligten Bewerber, Wirtschaftsprüfer oder Gesellschaften sollen bei der Ermittlung des Sachverhalts mitwirken und, soweit es dessen bedarf, ihr Einverständnis mit der Verwendung von Beweismitteln erklären. 2Ihr Antrag auf Gewährung von Rechtsvorteilen ist zurückzuweisen, wenn die für die Entscheidung zuständige Stelle infolge ihrer Verweigerung der Mitwirkung den Sachverhalt nicht hinreichend klären kann. 3Der Bewerber, Wirtschaftsprüfer oder die Gesellschaft ist auf diese Rechtsfolge hinzuweisen.
(3) Es übermitteln
(4) Soweit natürliche oder juristische Personen Mitglieder einer Berufskammer eines anderen freien Berufs im Geltungsbereich dieses Gesetzes sind, darf die Wirtschaftsprüferkammer Daten im Sinne des Absatzes 3 und nach Maßgabe dieser Vorschrift auch an andere zuständige Stellen übermitteln, soweit ihre Kenntnis aus der Sicht der übermittelnden Stelle für die Verwirklichung der Rechtsfolge erforderlich ist.
(5) Die Wirtschaftsprüferkammer darf personenbezogene Daten ihrer Mitglieder an die Versorgungswerke der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer übermitteln, soweit sie für die Feststellung der Mitgliedschaft sowie von Art und Umfang der Beitragspflicht oder der Versorgungsleistung erforderlich sind.
Untersuchungsgrundsatz, Mitwirkungspflicht, Datenübermittlung | Untersuchungsgrundsatz; Mitwirkungspflicht; Datenübermittlung | ||||
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t | 1 | Untersuchungsgrundsatz, Mitwirkungspflicht, Datenübermittlung | t | 1 | Untersuchungsgrundsatz; Mitwirkungspflicht; Datenübermittlung |
Untersuchungsgrundsatz, Mitwirkungspflicht, Datenübermittlung | Untersuchungsgrundsatz; Mitwirkungspflicht; Datenübermittlung | ||||
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f | 1 | (1) Die Wirtschaftsprüferkammer ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. | f | 1 | (1) Die Wirtschaftsprüferkammer ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. |
2 | (2) Die am Verfahren beteiligten Bewerber, Wirtschaftsprüfer oder | 2 | (2) Die am Verfahren beteiligten Bewerber, Wirtschaftsprüfer oder | ||
3 | Gesellschaften sollen bei der Ermittlung des Sachverhalts mitwirken und, | 3 | Gesellschaften sollen bei der Ermittlung des Sachverhalts mitwirken und, | ||
4 | soweit es dessen bedarf, ihr Einverständnis mit der Verwendung von | 4 | soweit es dessen bedarf, ihr Einverständnis mit der Verwendung von | ||
5 | Beweismitteln erklären. Ihr Antrag auf Gewährung von Rechtsvorteilen ist | 5 | Beweismitteln erklären. Ihr Antrag auf Gewährung von Rechtsvorteilen ist | ||
6 | zurückzuweisen, wenn die für die Entscheidung zuständige Stelle infolge ihrer | 6 | zurückzuweisen, wenn die für die Entscheidung zuständige Stelle infolge ihrer | ||
7 | Verweigerung der Mitwirkung den Sachverhalt nicht hinreichend klären kann. Der | 7 | Verweigerung der Mitwirkung den Sachverhalt nicht hinreichend klären kann. Der | ||
8 | Bewerber, Wirtschaftsprüfer oder die Gesellschaft ist auf diese | 8 | Bewerber, Wirtschaftsprüfer oder die Gesellschaft ist auf diese | ||
9 | Rechtsfolge hinzuweisen. | 9 | Rechtsfolge hinzuweisen. | ||
10 | (3) Es übermitteln | 10 | (3) Es übermitteln | ||
11 | 1. | 11 | 1. | ||
12 | die Wirtschaftsprüferkammer, Gerichte und Behörden Daten über natürliche und | 12 | die Wirtschaftsprüferkammer, Gerichte und Behörden Daten über natürliche und | ||
13 | juristische Personen, die aus der Sicht der übermittelnden Stelle für die | 13 | juristische Personen, die aus der Sicht der übermittelnden Stelle für die | ||
14 | Zulassung zur oder die Durchführung der Prüfung und Eignungsprüfung, für die | 14 | Zulassung zur oder die Durchführung der Prüfung und Eignungsprüfung, für die | ||
15 | Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 28 Abs. 2 oder 3 oder für die | 15 | Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 28 Abs. 2 oder 3 oder für die | ||
16 | Rücknahme oder den Widerruf dieser Entscheidung erforderlich sind, an die für | 16 | Rücknahme oder den Widerruf dieser Entscheidung erforderlich sind, an die für | ||
17 | die Entscheidung zuständige Stelle, | 17 | die Entscheidung zuständige Stelle, | ||
18 | 2. | 18 | 2. | ||
19 | Gerichte und Behörden Daten über natürliche und juristische Personen, die | 19 | Gerichte und Behörden Daten über natürliche und juristische Personen, die | ||
20 | aus Sicht der übermittelnden Stelle für die Bestellung oder Wiederbestellung, | 20 | aus Sicht der übermittelnden Stelle für die Bestellung oder Wiederbestellung, | ||
21 | die Anerkennung oder die Rücknahme oder den Widerruf dieser Entscheidung | 21 | die Anerkennung oder die Rücknahme oder den Widerruf dieser Entscheidung | ||
22 | erforderlich sind oder die den Verdacht einer Berufspflichtverletzung begründen | 22 | erforderlich sind oder die den Verdacht einer Berufspflichtverletzung begründen | ||
23 | können, an die Wirtschaftsprüferkammer, | 23 | können, an die Wirtschaftsprüferkammer, | ||
24 | soweit hierdurch schutzwürdige Interessen des oder der Betroffenen nicht | 24 | soweit hierdurch schutzwürdige Interessen des oder der Betroffenen nicht | ||
25 | beeinträchtigt werden oder das öffentliche Interesse das | 25 | beeinträchtigt werden oder das öffentliche Interesse das | ||
26 | Geheimhaltungsinteresse der Beteiligten überwiegt. Die Übermittlung | 26 | Geheimhaltungsinteresse der Beteiligten überwiegt. Die Übermittlung | ||
27 | unterbleibt, wenn besondere gesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen; | 27 | unterbleibt, wenn besondere gesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen; | ||
28 | dies gilt nicht für das Steuergeheimnis nach § 30 der Abgabenordnung, die | 28 | dies gilt nicht für das Steuergeheimnis nach § 30 der Abgabenordnung, die | ||
t | 29 | Verschwiegenheitspflicht nach § 64, die Verschwiegenheitspflicht der | t | 29 | Verschwiegenheitspflicht nach § 59c, die Verschwiegenheitspflicht der |
30 | Organmitglieder, Beauftragten und Angestellten der Berufskammer eines anderen | 30 | Organmitglieder, Beauftragten und Angestellten der Berufskammer eines anderen | ||
31 | freien Berufs im Geltungsbereich dieses Gesetzes und die | 31 | freien Berufs im Geltungsbereich dieses Gesetzes und die | ||
32 | Verschwiegenheitspflicht der in § 9 Abs. 1 des Kreditwesengesetzes und in § 21 | 32 | Verschwiegenheitspflicht der in § 9 Abs. 1 des Kreditwesengesetzes und in § 21 | ||
33 | des Wertpapierhandelsgesetzes sowie der in § 342c des Handelsgesetzbuchs | 33 | des Wertpapierhandelsgesetzes sowie der in § 342c des Handelsgesetzbuchs | ||
34 | benannten Personen und Stellen. | 34 | benannten Personen und Stellen. | ||
35 | (4) Soweit natürliche oder juristische Personen Mitglieder einer Berufskammer | 35 | (4) Soweit natürliche oder juristische Personen Mitglieder einer Berufskammer | ||
36 | eines anderen freien Berufs im Geltungsbereich dieses Gesetzes sind, darf die | 36 | eines anderen freien Berufs im Geltungsbereich dieses Gesetzes sind, darf die | ||
37 | Wirtschaftsprüferkammer Daten im Sinne des Absatzes 3 und nach Maßgabe dieser | 37 | Wirtschaftsprüferkammer Daten im Sinne des Absatzes 3 und nach Maßgabe dieser | ||
38 | Vorschrift auch an andere zuständige Stellen übermitteln, soweit ihre Kenntnis | 38 | Vorschrift auch an andere zuständige Stellen übermitteln, soweit ihre Kenntnis | ||
39 | aus der Sicht der übermittelnden Stelle für die Verwirklichung der Rechtsfolge | 39 | aus der Sicht der übermittelnden Stelle für die Verwirklichung der Rechtsfolge | ||
40 | erforderlich ist. | 40 | erforderlich ist. | ||
41 | (5) Die Wirtschaftsprüferkammer darf personenbezogene Daten ihrer Mitglieder | 41 | (5) Die Wirtschaftsprüferkammer darf personenbezogene Daten ihrer Mitglieder | ||
42 | an die Versorgungswerke der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer | 42 | an die Versorgungswerke der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer | ||
43 | übermitteln, soweit sie für die Feststellung der Mitgliedschaft sowie von Art | 43 | übermitteln, soweit sie für die Feststellung der Mitgliedschaft sowie von Art | ||
44 | und Umfang der Beitragspflicht oder der Versorgungsleistung erforderlich sind. | 44 | und Umfang der Beitragspflicht oder der Versorgungsleistung erforderlich sind. |
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