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Sie können sich § 17 WPO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Bewerber haben vor Aushändigung der Urkunde den Berufseid vor der Wirtschaftsprüferkammer oder einer von ihr im Einzelfall beauftragten Stelle zu leisten. Die Eidesformel lautet:
"Ich schwöre, daß ich die Pflichten eines Wirtschaftsprüfers verantwortungsbewußt und sorgfältig erfüllen, insbesondere Verschwiegenheit bewahren und Prüfungsberichte und Gutachten gewissenhaft und unparteiisch erstatten werde, so wahr mir Gott helfe".
(2) Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden.
(3) Gestattet ein Gesetz den Mitgliedern einer Religionsgesellschaft an Stelle des Eides andere Beteuerungsformeln zu gebrauchen, so kann der Bewerber, der Mitglied einer solchen Religionsgesellschaft ist, diese Beteuerungsformel sprechen.
Berufsurkunde und Berufseid | Berufsurkunde und Berufseid | ||||
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t | 1 | Berufsurkunde und Berufseid | t | 1 | Berufsurkunde und Berufseid |
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f | 1 | (1) Bewerber haben vor Aushändigung der Urkunde den Berufseid vor der | f | 1 | (1) Bewerber haben vor Aushändigung der Urkunde den Berufseid vor der |
2 | Wirtschaftsprüferkammer oder einer von ihr im Einzelfall beauftragten Stelle | 2 | Wirtschaftsprüferkammer oder einer von ihr im Einzelfall beauftragten Stelle | ||
3 | zu leisten. Die Eidesformel lautet: | 3 | zu leisten. Die Eidesformel lautet: | ||
4 | "Ich schwöre, daß ich die Pflichten eines Wirtschaftsprüfers | 4 | "Ich schwöre, daß ich die Pflichten eines Wirtschaftsprüfers | ||
5 | verantwortungsbewußt und sorgfältig erfüllen, insbesondere Verschwiegenheit | 5 | verantwortungsbewußt und sorgfältig erfüllen, insbesondere Verschwiegenheit | ||
6 | bewahren und Prüfungsberichte und Gutachten gewissenhaft und unparteiisch | 6 | bewahren und Prüfungsberichte und Gutachten gewissenhaft und unparteiisch | ||
7 | erstatten werde, so wahr mir Gott helfe". | 7 | erstatten werde, so wahr mir Gott helfe". | ||
8 | (2) Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden. | 8 | (2) Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden. | ||
9 | (3) Gestattet ein Gesetz den Mitgliedern einer Religionsgesellschaft an Stelle | 9 | (3) Gestattet ein Gesetz den Mitgliedern einer Religionsgesellschaft an Stelle | ||
10 | des Eides andere Beteuerungsformeln zu gebrauchen, so kann der Bewerber, der | 10 | des Eides andere Beteuerungsformeln zu gebrauchen, so kann der Bewerber, der | ||
11 | Mitglied einer solchen Religionsgesellschaft ist, diese Beteuerungsformel | 11 | Mitglied einer solchen Religionsgesellschaft ist, diese Beteuerungsformel | ||
12 | sprechen. | 12 | sprechen. | ||
t | t | 13 | (4) Über die Bestellung ist ein Protokoll aufzunehmen. Das Protokoll | ||
14 | ist von dem Wirtschaftsprüfer und der den Eid abnehmenden Person zu | ||||
15 | unterschreiben. Es ist zu der Mitgliederakte des Wirtschaftsprüfers zu | ||||
16 | nehmen. |
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