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Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie regelt durch Rechtsverordnung
Einzelheiten des Prüfungsverfahrens | Verordnungsermächtigung zu Einzelheiten des Prüfungsverfahrens | ||||
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t | 1 | Einzelheiten des Prüfungsverfahrens | t | 1 | Verordnungsermächtigung zu Einzelheiten des Prüfungsverfahrens |
Einzelheiten des Prüfungsverfahrens | Verordnungsermächtigung zu Einzelheiten des Prüfungsverfahrens | ||||
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t | 1 | Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie regelt durch Rechtsverordnung | t | 1 | Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie regelt durch Rechtsverordnung |
2 | 1. | 2 | 1. | ||
3 | die Einrichtung der Prüfungskommission, der Aufgabenkommission und der | 3 | die Einrichtung der Prüfungskommission, der Aufgabenkommission und der | ||
4 | Widerspruchskommission, in denen jeweils eine Person, die eine für die | 4 | Widerspruchskommission, in denen jeweils eine Person, die eine für die | ||
5 | Wirtschaft zuständige oder eine andere oberste Landesbehörde vertritt, den | 5 | Wirtschaft zuständige oder eine andere oberste Landesbehörde vertritt, den | ||
6 | Vorsitz hat, die Zusammensetzung und die Berufung ihrer Mitglieder; | 6 | Vorsitz hat, die Zusammensetzung und die Berufung ihrer Mitglieder; | ||
7 | 2. | 7 | 2. | ||
8 | die Einzelheiten der Prüfungsaufgabenfindung, der Prüfung und des | 8 | die Einzelheiten der Prüfungsaufgabenfindung, der Prüfung und des | ||
9 | Prüfungsverfahrens, insbesondere die dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung | 9 | Prüfungsverfahrens, insbesondere die dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung | ||
10 | beizufügenden Unterlagen, und die Prüfungsgebiete; | 10 | beizufügenden Unterlagen, und die Prüfungsgebiete; | ||
11 | 3. | 11 | 3. | ||
12 | die schriftliche und mündliche Prüfung, Rücktritt und Ausschluss von der | 12 | die schriftliche und mündliche Prüfung, Rücktritt und Ausschluss von der | ||
13 | Prüfung, Prüfungsergebnis, Ergänzungsprüfung, Wiederholung der Prüfung und die | 13 | Prüfung, Prüfungsergebnis, Ergänzungsprüfung, Wiederholung der Prüfung und die | ||
14 | Mitteilung des Prüfungsergebnisses. | 14 | Mitteilung des Prüfungsergebnisses. | ||
15 | Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. | 15 | Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. |
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