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1Prüfungsleistungen, die im Rahmen einer Hochschulausbildung erbracht werden, werden angerechnet, wenn ihre Gleichwertigkeit in Inhalt, Form und Umfang mit den in § 4 der Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung aufgeführten Anforderungen der Prüfungsgebiete Angewandte Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre oder Wirtschaftsrecht im Zulassungsverfahren durch die Prüfungsstelle festgestellt wird. 2Bei der Prüfung in verkürzter Form entfällt die schriftliche und mündliche Prüfung in dem entsprechenden Prüfungsgebiet. 3Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die inhaltlichen und formalen Voraussetzungen für die Feststellung der Gleichwertigkeit und das Verfahren festzulegen.
Verkürzte Prüfung nach Anrechnung gleichwertiger Prüfungsleistungen, Rechtsverordnung | Verkürzte Prüfung nach Anrechnung gleichwertiger Prüfungsleistungen; Verordnungsermächtigung | ||||
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t | 1 | Verkürzte Prüfung nach Anrechnung gleichwertiger Prüfungsleistungen, | t | 1 | Verkürzte Prüfung nach Anrechnung gleichwertiger Prüfungsleistungen; |
2 | Rechtsverordnung | 2 | Verordnungsermächtigung |
Verkürzte Prüfung nach Anrechnung gleichwertiger Prüfungsleistungen, Rechtsverordnung | Verkürzte Prüfung nach Anrechnung gleichwertiger Prüfungsleistungen; Verordnungsermächtigung | ||||
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t | 1 | Prüfungsleistungen, die im Rahmen einer Hochschulausbildung erbracht | t | 1 | Prüfungsleistungen, die im Rahmen einer Hochschulausbildung erbracht |
2 | werden, werden angerechnet, wenn ihre Gleichwertigkeit in Inhalt, Form und | 2 | werden, werden angerechnet, wenn ihre Gleichwertigkeit in Inhalt, Form und | ||
3 | Umfang mit den in § 4 der Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung aufgeführten | 3 | Umfang mit den in § 4 der Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung aufgeführten | ||
4 | Anforderungen der Prüfungsgebiete Angewandte Betriebswirtschaftslehre, | 4 | Anforderungen der Prüfungsgebiete Angewandte Betriebswirtschaftslehre, | ||
5 | Volkswirtschaftslehre oder Wirtschaftsrecht im Zulassungsverfahren durch die | 5 | Volkswirtschaftslehre oder Wirtschaftsrecht im Zulassungsverfahren durch die | ||
6 | Prüfungsstelle festgestellt wird. Bei der Prüfung in verkürzter Form | 6 | Prüfungsstelle festgestellt wird. Bei der Prüfung in verkürzter Form | ||
7 | entfällt die schriftliche und mündliche Prüfung in dem entsprechenden | 7 | entfällt die schriftliche und mündliche Prüfung in dem entsprechenden | ||
8 | Prüfungsgebiet. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird | 8 | Prüfungsgebiet. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird | ||
9 | ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die | 9 | ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die | ||
10 | inhaltlichen und formalen Voraussetzungen für die Feststellung der | 10 | inhaltlichen und formalen Voraussetzungen für die Feststellung der | ||
11 | Gleichwertigkeit und das Verfahren festzulegen. | 11 | Gleichwertigkeit und das Verfahren festzulegen. |
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