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(1) Hochschulausbildungsgänge,
(2) 1Leistungsnachweise, die in Prüfungen nach Absatz 1 Nr. 3 erbracht wurden, ersetzen die entsprechenden Prüfungen im Wirtschaftsprüfungsexamen. 2Die Leistungsnachweise sind der Prüfungsstelle vorzulegen.
(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die für die Anerkennung zuständige Stelle. In der Rechtsverordnung kann es ferner
Anerkannte Hochschulausbildungsgänge, Rechtsverordnung | Anerkannte Hochschulausbildungsgänge; Rechtsverordnung | ||||
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t | 1 | Anerkannte Hochschulausbildungsgänge, Rechtsverordnung | t | 1 | Anerkannte Hochschulausbildungsgänge; Rechtsverordnung |
Anerkannte Hochschulausbildungsgänge, Rechtsverordnung | Anerkannte Hochschulausbildungsgänge; Rechtsverordnung | ||||
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t | 1 | (1) Hochschulausbildungsgänge, | t | 1 | (1) Hochschulausbildungsgänge, |
2 | 1. | 2 | 1. | ||
3 | die alle Wissensgebiete nach § 4 der Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung | 3 | die alle Wissensgebiete nach § 4 der Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung | ||
4 | umfassen, | 4 | umfassen, | ||
5 | 2. | 5 | 2. | ||
6 | die mit einer Hochschulprüfung oder einer staatlichen Prüfung abschließen | 6 | die mit einer Hochschulprüfung oder einer staatlichen Prüfung abschließen | ||
7 | und | 7 | und | ||
8 | 3. | 8 | 3. | ||
9 | in denen Prüfungen einzelner Wissensgebiete, für die ein Leistungsnachweis | 9 | in denen Prüfungen einzelner Wissensgebiete, für die ein Leistungsnachweis | ||
10 | ausgestellt wird, in Inhalt, Form und Umfang einer Prüfung im | 10 | ausgestellt wird, in Inhalt, Form und Umfang einer Prüfung im | ||
11 | Wirtschaftsprüfungsexamen entsprechen, | 11 | Wirtschaftsprüfungsexamen entsprechen, | ||
12 | können auf Antrag der Hochschule von der in der Rechtsverordnung nach Absatz 3 | 12 | können auf Antrag der Hochschule von der in der Rechtsverordnung nach Absatz 3 | ||
13 | bestimmten Stelle als zur Ausbildung von Berufsangehörigen besonders geeignet | 13 | bestimmten Stelle als zur Ausbildung von Berufsangehörigen besonders geeignet | ||
14 | anerkannt werden. | 14 | anerkannt werden. | ||
15 | (2) Leistungsnachweise, die in Prüfungen nach Absatz 1 Nr. 3 erbracht | 15 | (2) Leistungsnachweise, die in Prüfungen nach Absatz 1 Nr. 3 erbracht | ||
16 | wurden, ersetzen die entsprechenden Prüfungen im Wirtschaftsprüfungsexamen. | 16 | wurden, ersetzen die entsprechenden Prüfungen im Wirtschaftsprüfungsexamen. | ||
17 | Die Leistungsnachweise sind der Prüfungsstelle vorzulegen. | 17 | Die Leistungsnachweise sind der Prüfungsstelle vorzulegen. | ||
18 | (3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie bestimmt durch | 18 | (3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie bestimmt durch | ||
19 | Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die für die Anerkennung | 19 | Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die für die Anerkennung | ||
20 | zuständige Stelle. In der Rechtsverordnung kann es ferner | 20 | zuständige Stelle. In der Rechtsverordnung kann es ferner | ||
21 | 1. | 21 | 1. | ||
22 | die Voraussetzungen der Anerkennung näher bestimmen, insbesondere das | 22 | die Voraussetzungen der Anerkennung näher bestimmen, insbesondere das | ||
23 | Verfahren zur Feststellung, ob Wissensgebiete des Hochschulausbildungsgangs | 23 | Verfahren zur Feststellung, ob Wissensgebiete des Hochschulausbildungsgangs | ||
24 | denen nach § 4 der Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung entsprechen, | 24 | denen nach § 4 der Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung entsprechen, | ||
25 | 2. | 25 | 2. | ||
26 | Einzelheiten des Anerkennungsverfahrens, insbesondere die dem Antrag | 26 | Einzelheiten des Anerkennungsverfahrens, insbesondere die dem Antrag | ||
27 | beizufügenden Unterlagen, und die Bekanntmachung der Anerkennung regeln sowie | 27 | beizufügenden Unterlagen, und die Bekanntmachung der Anerkennung regeln sowie | ||
28 | 3. | 28 | 3. | ||
29 | die Voraussetzungen der frühzeitigen Zulassung zur Prüfung nach § 9 Abs. 6, | 29 | die Voraussetzungen der frühzeitigen Zulassung zur Prüfung nach § 9 Abs. 6, | ||
30 | insbesondere die dem Antrag beizufügenden Unterlagen, bestimmen. | 30 | insbesondere die dem Antrag beizufügenden Unterlagen, bestimmen. |
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