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Sie können sich § 5 WPO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Die Wirtschaftsprüferkammer richtet zur Erfüllung der ihr nach dem Zweiten und Neunten Teil dieses Gesetzes obliegenden Aufgaben für das Zulassungs- und staatliche Prüfungsverfahren eine "Prüfungsstelle für das Wirtschaftsprüfungsexamen bei der Wirtschaftsprüferkammer" (Prüfungsstelle) ein.
(2) 1Die Prüfungsstelle ist eine selbstständige Verwaltungseinheit bei der Wirtschaftsprüferkammer. 2Die Prüfungsstelle wird von einer Person geleitet, welche die Befähigung zum Richteramt haben muss (Leitung der Prüfungsstelle). 3Die Prüfungsstelle ist bei der Erfüllung ihrer Aufgaben an Weisungen nicht gebunden.
(3) Die Prüfungsstelle kann bei der Durchführung ihrer Aufgaben die Landesgeschäftsstellen der Wirtschaftsprüferkammer einbeziehen.
(4) Die Prüfungsstelle unterstützt die Aufgabenkommission, die Prüfungskommission und die Widerspruchskommission.
(5) Über den Widerspruch gegen Bescheide, die im Rahmen des Zulassungs- und Prüfungsverfahrens erlassen worden sind, entscheidet die Widerspruchskommission.
Prüfungsstelle, Rechtsschutz | Prüfungsstelle; Rechtsschutz | ||||
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t | 1 | Prüfungsstelle, Rechtsschutz | t | 1 | Prüfungsstelle; Rechtsschutz |
Prüfungsstelle, Rechtsschutz | Prüfungsstelle; Rechtsschutz | ||||
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t | 1 | (1) Die Wirtschaftsprüferkammer richtet zur Erfüllung der ihr nach dem Zweiten | t | 1 | (1) Die Wirtschaftsprüferkammer richtet zur Erfüllung der ihr nach dem Zweiten |
2 | und Neunten Teil dieses Gesetzes obliegenden Aufgaben für das Zulassungs- und | 2 | und Neunten Teil dieses Gesetzes obliegenden Aufgaben für das Zulassungs- und | ||
3 | staatliche Prüfungsverfahren eine "Prüfungsstelle für das | 3 | staatliche Prüfungsverfahren eine "Prüfungsstelle für das | ||
4 | Wirtschaftsprüfungsexamen bei der Wirtschaftsprüferkammer" (Prüfungsstelle) | 4 | Wirtschaftsprüfungsexamen bei der Wirtschaftsprüferkammer" (Prüfungsstelle) | ||
5 | ein. | 5 | ein. | ||
6 | (2) Die Prüfungsstelle ist eine selbstständige Verwaltungseinheit bei der | 6 | (2) Die Prüfungsstelle ist eine selbstständige Verwaltungseinheit bei der | ||
7 | Wirtschaftsprüferkammer. Die Prüfungsstelle wird von einer Person | 7 | Wirtschaftsprüferkammer. Die Prüfungsstelle wird von einer Person | ||
8 | geleitet, welche die Befähigung zum Richteramt haben muss (Leitung der | 8 | geleitet, welche die Befähigung zum Richteramt haben muss (Leitung der | ||
9 | Prüfungsstelle). Die Prüfungsstelle ist bei der Erfüllung ihrer Aufgaben | 9 | Prüfungsstelle). Die Prüfungsstelle ist bei der Erfüllung ihrer Aufgaben | ||
10 | an Weisungen nicht gebunden. | 10 | an Weisungen nicht gebunden. | ||
11 | (3) Die Prüfungsstelle kann bei der Durchführung ihrer Aufgaben die | 11 | (3) Die Prüfungsstelle kann bei der Durchführung ihrer Aufgaben die | ||
12 | Landesgeschäftsstellen der Wirtschaftsprüferkammer einbeziehen. | 12 | Landesgeschäftsstellen der Wirtschaftsprüferkammer einbeziehen. | ||
13 | (4) Die Prüfungsstelle unterstützt die Aufgabenkommission, die | 13 | (4) Die Prüfungsstelle unterstützt die Aufgabenkommission, die | ||
14 | Prüfungskommission und die Widerspruchskommission. | 14 | Prüfungskommission und die Widerspruchskommission. | ||
15 | (5) Über den Widerspruch gegen Bescheide, die im Rahmen des Zulassungs- und | 15 | (5) Über den Widerspruch gegen Bescheide, die im Rahmen des Zulassungs- und | ||
16 | Prüfungsverfahrens erlassen worden sind, entscheidet die | 16 | Prüfungsverfahrens erlassen worden sind, entscheidet die | ||
17 | Widerspruchskommission. | 17 | Widerspruchskommission. |
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