§ 54 in der ab dem 1. Juli 2021 geltenden Fassung ist erstmals auf alle
2
gesetzlich vorgeschriebenen Abschlussprüfungen für das nach dem 31. Dezember
3
2021 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. § 54 in der bis einschließlich
4
30. Juni 2021 geltenden Fassung ist letztmals anzuwenden auf alle gesetzlich
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vorgeschriebenen Abschlussprüfungen für das vor dem 1. Januar 2022 beginnende
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Geschäftsjahr.
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