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Sie können sich § 57e WiPrO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) In der Wirtschaftsprüferkammer wird eine Kommission für Qualitätskontrolle eingerichtet. Mitglieder der Kommission für Qualitätskontrolle sind Berufsangehörige und vereidigte Buchprüfer, die auf Vorschlag des Vorstands vom Beirat gewählt werden; mindestens ein Mitglied soll im genossenschaftlichen Prüfungswesen erfahren und tätig sein. Sie sind unabhängig und nicht weisungsgebunden. Die Kommission für Qualitätskontrolle ist innerhalb der Wirtschaftsprüferkammer zuständig für alle Angelegenheiten der Qualitätskontrolle im Sinne von § 57a, soweit nicht die Abschlussprüferaufsichtsstelle zuständig ist. Ihr obliegt insbesondere:
Die Kommission für Qualitätskontrolle kann im Einvernehmen mit der Abschlussprüferaufsichtsstelle an Qualitätskontrollen teilnehmen und sich Arbeitsunterlagen des Prüfers für Qualitätskontrolle vorlegen lassen.
(2) 1Liegen bei Berufsangehörigen in eigener Praxis oder bei Wirtschaftsprüfungsgesellschaften Mängel vor, wurden Verletzungen von Berufsrecht, die auf Mängeln des Qualitätssicherungssystems beruhen, festgestellt oder wurde die Qualitätskontrolle nicht nach Maßgabe der §§ 57a bis 57d und der Satzung für Qualitätskontrolle durchgeführt, kann die Kommission für Qualitätskontrolle Auflagen zur Beseitigung der Mängel erteilen oder eine Sonderprüfung anordnen. 2Werden Auflagen erteilt, haben die Geprüften diese in einer von der Kommission für Qualitätskontrolle vorgegebenen Frist umzusetzen und hierüber unverzüglich einen Bericht vorzulegen. 3Die Kommission für Qualitätskontrolle kann bestimmen, dass mit der Sonderprüfung ein anderer Prüfer für Qualitätskontrolle beauftragt wird. 4Sind die Voraussetzungen des § 57a Absatz 6a Satz 2 gegeben, entscheidet die Kommission für Qualitätskontrolle über die Löschung der Eintragung. 5Die Berufsangehörigen oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sind vor dem Erlass der Maßnahmen nach den Sätzen 1 bis 4 anzuhören. 6Beabsichtigt die Wirtschaftsprüferkammer, eine Eintragung nach § 57a Absatz 6a Satz 2 zu löschen, hat sie den Vorgang zuvor der Abschlussprüferaufsichtsstelle vorzulegen. 7Für Maßnahmen nach den Sätzen 1 bis 4 gegenüber Berufsangehörigen, die gesetzlich vorgeschriebene Abschlussprüfungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 319a Absatz 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs durchführen, bleibt die Zuständigkeit der Abschlussprüferaufsichtsstelle nach § 66a Absatz 6 unberührt.
(3) 1Befolgen Berufsangehörige oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften Maßnahmen nach Absatz 2 nicht, kann die Kommission für Qualitätskontrolle ein Zwangsgeld bis zu 25 000 Euro verhängen. 2Werden trotz wiederholter Festsetzung eines Zwangsgeldes Auflagen und sonstige Maßnahmen nach Absatz 2 nicht fristgerecht oder nicht vollständig umgesetzt, ist die Eintragung der Anzeige nach § 38 Nummer 1 Buchstabe h oder Nummer 2 Buchstabe f zu löschen.
(4) Die Kommission für Qualitätskontrolle hat den Vorstand der Wirtschaftsprüferkammer zu unterrichten, wenn ein Widerruf der Bestellung als Wirtschaftsprüfer oder der Anerkennung als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder die Einleitung eines berufsaufsichtlichen Verfahrens in Betracht zu ziehen ist.
(5) 1Die im Rahmen der Qualitätskontrolle nach § 57d oder bei Maßnahmen nach den Absätzen 2 und 3 erteilten Auskünfte und übermittelten Unterlagen und Daten dürfen auch für solche Aufsichtsverfahren verwendet werden, die sonst von der Wirtschaftsprüferkammer oder der Abschlussprüferaufsichtsstelle eingeleitet oder geführt werden. 2Sobald die Unterlagen oder Daten nicht mehr erforderlich sind, sind sie unverzüglich zurückzugeben oder zu löschen.
(6) 1Die Absätze 2 bis 4 gelten entsprechend, wenn sich außerhalb einer Qualitätskontrolle im Sinne des § 57a Anhaltspunkte für Mängel im Qualitätssicherungssystem von Berufsangehörigen oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften ergeben. 2Die Kommission für Qualitätskontrolle ist dabei an die im Verfahren nach § 62b getroffenen Feststellungen gebunden.
(7) 1Die Kommission für Qualitätskontrolle untersucht bei Prüfern für Qualitätskontrolle (§ 57a Absatz 3), ob diese bei den Qualitätskontrollen die gesetzlichen Anforderungen und die Berufsausübungsregelungen eingehalten haben. 2Absatz 2 Satz 1 bis 4 und 7, Absatz 3 Satz 1 und die Absätze 4 und 5 gelten entsprechend.
Kommission für Qualitätskontrolle | Kommission für Qualitätskontrolle | ||||
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t | 1 | Kommission für Qualitätskontrolle | t | 1 | Kommission für Qualitätskontrolle |
Kommission für Qualitätskontrolle | Kommission für Qualitätskontrolle | ||||
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f | 1 | (1) In der Wirtschaftsprüferkammer wird eine Kommission für Qualitätskontrolle | f | 1 | (1) In der Wirtschaftsprüferkammer wird eine Kommission für Qualitätskontrolle |
2 | eingerichtet. Mitglieder der Kommission für Qualitätskontrolle sind | 2 | eingerichtet. Mitglieder der Kommission für Qualitätskontrolle sind | ||
3 | Berufsangehörige und vereidigte Buchprüfer, die auf Vorschlag des Vorstands | 3 | Berufsangehörige und vereidigte Buchprüfer, die auf Vorschlag des Vorstands | ||
4 | vom Beirat gewählt werden; mindestens ein Mitglied soll im | 4 | vom Beirat gewählt werden; mindestens ein Mitglied soll im | ||
5 | genossenschaftlichen Prüfungswesen erfahren und tätig sein. Sie sind | 5 | genossenschaftlichen Prüfungswesen erfahren und tätig sein. Sie sind | ||
6 | unabhängig und nicht weisungsgebunden. Die Kommission für Qualitätskontrolle | 6 | unabhängig und nicht weisungsgebunden. Die Kommission für Qualitätskontrolle | ||
7 | ist innerhalb der Wirtschaftsprüferkammer zuständig für alle Angelegenheiten | 7 | ist innerhalb der Wirtschaftsprüferkammer zuständig für alle Angelegenheiten | ||
8 | der Qualitätskontrolle im Sinne von § 57a, soweit nicht die | 8 | der Qualitätskontrolle im Sinne von § 57a, soweit nicht die | ||
9 | Abschlussprüferaufsichtsstelle zuständig ist. Ihr obliegt insbesondere: | 9 | Abschlussprüferaufsichtsstelle zuständig ist. Ihr obliegt insbesondere: | ||
10 | 1. | 10 | 1. | ||
11 | Anordnungen zur Durchführung einer Qualitätskontrolle nach § 57a Absatz 2 | 11 | Anordnungen zur Durchführung einer Qualitätskontrolle nach § 57a Absatz 2 | ||
12 | Satz 6 zu treffen; | 12 | Satz 6 zu treffen; | ||
13 | 2. | 13 | 2. | ||
14 | Prüfer für Qualitätskontrolle nach § 57a Abs. 3 zu registrieren; | 14 | Prüfer für Qualitätskontrolle nach § 57a Abs. 3 zu registrieren; | ||
15 | 3. | 15 | 3. | ||
16 | Qualitätskontrollberichte entgegenzunehmen und auszuwerten; | 16 | Qualitätskontrollberichte entgegenzunehmen und auszuwerten; | ||
17 | 4. | 17 | 4. | ||
18 | die Aufsicht über die Prüfer für Qualitätskontrolle nach Absatz 7 sowie | 18 | die Aufsicht über die Prüfer für Qualitätskontrolle nach Absatz 7 sowie | ||
19 | Entscheidungen über die Rücknahme oder den Widerruf der Registrierung als Prüfer | 19 | Entscheidungen über die Rücknahme oder den Widerruf der Registrierung als Prüfer | ||
20 | für Qualitätskontrolle zu treffen; | 20 | für Qualitätskontrolle zu treffen; | ||
21 | 5. | 21 | 5. | ||
22 | über Maßnahmen nach den Absätzen 2 und 3 und die Löschung der Eintragung | 22 | über Maßnahmen nach den Absätzen 2 und 3 und die Löschung der Eintragung | ||
23 | nach § 57a Absatz 6a Satz 2 zu entscheiden; | 23 | nach § 57a Absatz 6a Satz 2 zu entscheiden; | ||
24 | 6. | 24 | 6. | ||
25 | Widersprüche gegen Entscheidungen im Zusammenhang mit der Qualitätskontrolle | 25 | Widersprüche gegen Entscheidungen im Zusammenhang mit der Qualitätskontrolle | ||
26 | zu bescheiden. | 26 | zu bescheiden. | ||
27 | Die Kommission für Qualitätskontrolle kann im Einvernehmen mit der | 27 | Die Kommission für Qualitätskontrolle kann im Einvernehmen mit der | ||
28 | Abschlussprüferaufsichtsstelle an Qualitätskontrollen teilnehmen und sich | 28 | Abschlussprüferaufsichtsstelle an Qualitätskontrollen teilnehmen und sich | ||
29 | Arbeitsunterlagen des Prüfers für Qualitätskontrolle vorlegen lassen. | 29 | Arbeitsunterlagen des Prüfers für Qualitätskontrolle vorlegen lassen. | ||
30 | (2) Liegen bei Berufsangehörigen in eigener Praxis oder bei | 30 | (2) Liegen bei Berufsangehörigen in eigener Praxis oder bei | ||
31 | Wirtschaftsprüfungsgesellschaften Mängel vor, wurden Verletzungen von | 31 | Wirtschaftsprüfungsgesellschaften Mängel vor, wurden Verletzungen von | ||
32 | Berufsrecht, die auf Mängeln des Qualitätssicherungssystems beruhen, | 32 | Berufsrecht, die auf Mängeln des Qualitätssicherungssystems beruhen, | ||
33 | festgestellt oder wurde die Qualitätskontrolle nicht nach Maßgabe der §§ 57a | 33 | festgestellt oder wurde die Qualitätskontrolle nicht nach Maßgabe der §§ 57a | ||
34 | bis 57d und der Satzung für Qualitätskontrolle durchgeführt, kann die | 34 | bis 57d und der Satzung für Qualitätskontrolle durchgeführt, kann die | ||
35 | Kommission für Qualitätskontrolle Auflagen zur Beseitigung der Mängel erteilen | 35 | Kommission für Qualitätskontrolle Auflagen zur Beseitigung der Mängel erteilen | ||
36 | oder eine Sonderprüfung anordnen. Werden Auflagen erteilt, haben die | 36 | oder eine Sonderprüfung anordnen. Werden Auflagen erteilt, haben die | ||
37 | Geprüften diese in einer von der Kommission für Qualitätskontrolle | 37 | Geprüften diese in einer von der Kommission für Qualitätskontrolle | ||
38 | vorgegebenen Frist umzusetzen und hierüber unverzüglich einen Bericht | 38 | vorgegebenen Frist umzusetzen und hierüber unverzüglich einen Bericht | ||
39 | vorzulegen. Die Kommission für Qualitätskontrolle kann bestimmen, dass mit | 39 | vorzulegen. Die Kommission für Qualitätskontrolle kann bestimmen, dass mit | ||
40 | der Sonderprüfung ein anderer Prüfer für Qualitätskontrolle beauftragt wird. | 40 | der Sonderprüfung ein anderer Prüfer für Qualitätskontrolle beauftragt wird. | ||
41 | Sind die Voraussetzungen des § 57a Absatz 6a Satz 2 gegeben, entscheidet | 41 | Sind die Voraussetzungen des § 57a Absatz 6a Satz 2 gegeben, entscheidet | ||
42 | die Kommission für Qualitätskontrolle über die Löschung der Eintragung. Die | 42 | die Kommission für Qualitätskontrolle über die Löschung der Eintragung. Die | ||
43 | Berufsangehörigen oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sind vor dem | 43 | Berufsangehörigen oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sind vor dem | ||
44 | Erlass der Maßnahmen nach den Sätzen 1 bis 4 anzuhören. Beabsichtigt die | 44 | Erlass der Maßnahmen nach den Sätzen 1 bis 4 anzuhören. Beabsichtigt die | ||
45 | Wirtschaftsprüferkammer, eine Eintragung nach § 57a Absatz 6a Satz 2 zu | 45 | Wirtschaftsprüferkammer, eine Eintragung nach § 57a Absatz 6a Satz 2 zu | ||
46 | löschen, hat sie den Vorgang zuvor der Abschlussprüferaufsichtsstelle | 46 | löschen, hat sie den Vorgang zuvor der Abschlussprüferaufsichtsstelle | ||
47 | vorzulegen. Für Maßnahmen nach den Sätzen 1 bis 4 gegenüber | 47 | vorzulegen. Für Maßnahmen nach den Sätzen 1 bis 4 gegenüber | ||
48 | Berufsangehörigen, die gesetzlich vorgeschriebene Abschlussprüfungen bei | 48 | Berufsangehörigen, die gesetzlich vorgeschriebene Abschlussprüfungen bei | ||
t | 49 | Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 319a Absatz 1 Satz 1 des | t | 49 | Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 des |
50 | Handelsgesetzbuchs durchführen, bleibt die Zuständigkeit der | 50 | Handelsgesetzbuchs durchführen, bleibt die Zuständigkeit der | ||
51 | Abschlussprüferaufsichtsstelle nach § 66a Absatz 6 unberührt. | 51 | Abschlussprüferaufsichtsstelle nach § 66a Absatz 6 unberührt. | ||
52 | (3) Befolgen Berufsangehörige oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften | 52 | (3) Befolgen Berufsangehörige oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften | ||
53 | Maßnahmen nach Absatz 2 nicht, kann die Kommission für Qualitätskontrolle ein | 53 | Maßnahmen nach Absatz 2 nicht, kann die Kommission für Qualitätskontrolle ein | ||
54 | Zwangsgeld bis zu 25 000 Euro verhängen. Werden trotz wiederholter | 54 | Zwangsgeld bis zu 25 000 Euro verhängen. Werden trotz wiederholter | ||
55 | Festsetzung eines Zwangsgeldes Auflagen und sonstige Maßnahmen nach Absatz 2 | 55 | Festsetzung eines Zwangsgeldes Auflagen und sonstige Maßnahmen nach Absatz 2 | ||
56 | nicht fristgerecht oder nicht vollständig umgesetzt, ist die Eintragung der | 56 | nicht fristgerecht oder nicht vollständig umgesetzt, ist die Eintragung der | ||
57 | Anzeige nach § 38 Nummer 1 Buchstabe h oder Nummer 2 Buchstabe f zu löschen. | 57 | Anzeige nach § 38 Nummer 1 Buchstabe h oder Nummer 2 Buchstabe f zu löschen. | ||
58 | (4) Die Kommission für Qualitätskontrolle hat den Vorstand der | 58 | (4) Die Kommission für Qualitätskontrolle hat den Vorstand der | ||
59 | Wirtschaftsprüferkammer zu unterrichten, wenn ein Widerruf der Bestellung als | 59 | Wirtschaftsprüferkammer zu unterrichten, wenn ein Widerruf der Bestellung als | ||
60 | Wirtschaftsprüfer oder der Anerkennung als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft | 60 | Wirtschaftsprüfer oder der Anerkennung als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft | ||
61 | oder die Einleitung eines berufsaufsichtlichen Verfahrens in Betracht zu | 61 | oder die Einleitung eines berufsaufsichtlichen Verfahrens in Betracht zu | ||
62 | ziehen ist. | 62 | ziehen ist. | ||
63 | (5) Die im Rahmen der Qualitätskontrolle nach § 57d oder bei Maßnahmen | 63 | (5) Die im Rahmen der Qualitätskontrolle nach § 57d oder bei Maßnahmen | ||
64 | nach den Absätzen 2 und 3 erteilten Auskünfte und übermittelten Unterlagen und | 64 | nach den Absätzen 2 und 3 erteilten Auskünfte und übermittelten Unterlagen und | ||
65 | Daten dürfen auch für solche Aufsichtsverfahren verwendet werden, die sonst | 65 | Daten dürfen auch für solche Aufsichtsverfahren verwendet werden, die sonst | ||
66 | von der Wirtschaftsprüferkammer oder der Abschlussprüferaufsichtsstelle | 66 | von der Wirtschaftsprüferkammer oder der Abschlussprüferaufsichtsstelle | ||
67 | eingeleitet oder geführt werden. Sobald die Unterlagen oder Daten nicht | 67 | eingeleitet oder geführt werden. Sobald die Unterlagen oder Daten nicht | ||
68 | mehr erforderlich sind, sind sie unverzüglich zurückzugeben oder zu löschen. | 68 | mehr erforderlich sind, sind sie unverzüglich zurückzugeben oder zu löschen. | ||
69 | (6) Die Absätze 2 bis 4 gelten entsprechend, wenn sich außerhalb einer | 69 | (6) Die Absätze 2 bis 4 gelten entsprechend, wenn sich außerhalb einer | ||
70 | Qualitätskontrolle im Sinne des § 57a Anhaltspunkte für Mängel im | 70 | Qualitätskontrolle im Sinne des § 57a Anhaltspunkte für Mängel im | ||
71 | Qualitätssicherungssystem von Berufsangehörigen oder | 71 | Qualitätssicherungssystem von Berufsangehörigen oder | ||
72 | Wirtschaftsprüfungsgesellschaften ergeben. Die Kommission für | 72 | Wirtschaftsprüfungsgesellschaften ergeben. Die Kommission für | ||
73 | Qualitätskontrolle ist dabei an die im Verfahren nach § 62b getroffenen | 73 | Qualitätskontrolle ist dabei an die im Verfahren nach § 62b getroffenen | ||
74 | Feststellungen gebunden. | 74 | Feststellungen gebunden. | ||
75 | (7) Die Kommission für Qualitätskontrolle untersucht bei Prüfern für | 75 | (7) Die Kommission für Qualitätskontrolle untersucht bei Prüfern für | ||
76 | Qualitätskontrolle (§ 57a Absatz 3), ob diese bei den Qualitätskontrollen die | 76 | Qualitätskontrolle (§ 57a Absatz 3), ob diese bei den Qualitätskontrollen die | ||
77 | gesetzlichen Anforderungen und die Berufsausübungsregelungen eingehalten | 77 | gesetzlichen Anforderungen und die Berufsausübungsregelungen eingehalten | ||
78 | haben. Absatz 2 Satz 1 bis 4 und 7, Absatz 3 Satz 1 und die Absätze 4 und | 78 | haben. Absatz 2 Satz 1 bis 4 und 7, Absatz 3 Satz 1 und die Absätze 4 und | ||
79 | 5 gelten entsprechend. | 79 | 5 gelten entsprechend. |
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