Lade...
Lade...
Sie können sich § 57a WiPrO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Berufsangehörige in eigener Praxis und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sind verpflichtet, sich einer Qualitätskontrolle zu unterziehen, wenn sie gesetzlich vorgeschriebene Abschlussprüfungen nach § 316 des Handelsgesetzbuchs durchführen. 2Sie sind verpflichtet, dies bei der Wirtschaftsprüferkammer spätestens zwei Wochen nach Annahme eines Prüfungsauftrages anzuzeigen. 3Mit der Anzeige sind Art und Umfang der Tätigkeit mitzuteilen. 4Wesentliche Änderungen von Art und Umfang der Prüfungstätigkeit sind ebenfalls mitzuteilen.
(2) 1Die Qualitätskontrolle dient der Überwachung, ob die Regelungen zur Qualitätssicherung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften und der Berufssatzung insgesamt und bei der Durchführung einzelner Aufträge eingehalten werden. 2Sie erstreckt sich auf Abschlussprüfungen nach § 316 des Handelsgesetzbuchs und auf betriebswirtschaftliche Prüfungen, die von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht beauftragt werden. 3Sie umfasst auf der Grundlage einer angemessenen Überprüfung ausgewählter Prüfungsunterlagen eine Beurteilung der Angemessenheit und Wirksamkeit des Qualitätssicherungssystems nach § 55b, insbesondere bezogen auf die Einhaltung der einschlägigen Berufsausübungsregelungen, die Unabhängigkeitsanforderungen, die Quantität und Qualität der eingesetzten Mittel und des Personals sowie die berechnete Vergütung. 4Die Qualitätskontrolle findet auf der Grundlage einer Risikoanalyse mindestens alle sechs Jahre statt. 5Haben zu Prüfende erstmals nach Absatz 1 Satz 2 angezeigt, gesetzlich vorgeschriebene Abschlussprüfungen nach § 316 des Handelsgesetzbuchs durchzuführen, hat die Qualitätskontrolle spätestens drei Jahre nach Beginn der ersten derartigen Prüfung stattzufinden. 6Die Entscheidung über den Zeitpunkt der Qualitätskontrolle und die Anordnung gegenüber den zu Prüfenden trifft die Kommission für Qualitätskontrolle.
(3) Die Qualitätskontrolle wird durch bei der Wirtschaftsprüferkammer registrierte Berufsangehörige in eigener Praxis oder durch Wirtschaftsprüfungsgesellschaften (Prüfer für Qualitätskontrolle) durchgeführt. Berufsangehörige sind auf Antrag zu registrieren, wenn
(3a) Die Registrierung als Prüfer für Qualitätskontrolle ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Registrierung als Prüfer für Qualitätskontrolle entfallen sind. Sie ist insbesondere zu widerrufen, wenn
(4) 1Berufsangehörige oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften dürfen nicht als Prüfer für Qualitätskontrolle tätig werden, wenn kapitalmäßige, finanzielle oder persönliche Bindungen, insbesondere als Teilhaber oder Mitarbeiter, zu den zu prüfenden Berufsangehörigen oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften oder sonstige Umstände, welche die Besorgnis der Befangenheit begründen, bestehen oder in den letzten drei Jahren vor ihrer Beauftragung bestanden haben. 2Ferner sind wechselseitige Qualitätskontrollen ausgeschlossen. 3Prüfer für Qualitätskontrolle haben zu erklären, dass keine Ausschlussgründe oder sonstigen Interessenkonflikte zwischen ihnen und den zu Prüfenden bestehen.
(5) Prüfer für Qualitätskontrolle haben das Ergebnis der Qualitätskontrolle in einem Bericht (Qualitätskontrollbericht) zusammenzufassen. Der Qualitätskontrollbericht hat zu enthalten:
1(5a) Bei Berufsangehörigen, die gesetzlich vorgeschriebene Abschlussprüfungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 319a Absatz 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs durchführen, sind im Rahmen der Qualitätskontrolle die Ergebnisse der Inspektion nach Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 zu berücksichtigen. 2Die Qualitätskontrolle und der Qualitätskontrollbericht haben nicht die in Artikel 26 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 genannten Bereiche zu betreffen. 3Auf der Grundlage des aktuellen Inspektionsberichts beurteilen die Prüfer für Qualitätskontrolle ausschließlich die Wirksamkeit des Qualitätssicherungssystems bei gesetzlich vorgeschriebenen Abschlussprüfungen von Unternehmen, die nicht von öffentlichem Interesse im Sinne des § 319a Absatz 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs sind, und bei betriebswirtschaftlichen Prüfungen, die von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht beauftragt werden, und benennen gegebenenfalls festgestellte Mängel in Bezug auf diese Prüfungen. 4Der Qualitätskontrollbericht ist der Kommission für Qualitätskontrolle, den Geprüften und der Abschlussprüferaufsichtsstelle zu übermitteln. 5Im Übrigen gilt Absatz 5 entsprechend.
1(5b) Die Qualitätskontrolle muss im Hinblick auf den Umfang und die Komplexität der Tätigkeit der Geprüften geeignet und angemessen sein. 2Dies ist insbesondere bei der gesetzlichen Abschlussprüfung von mittleren und kleinen Unternehmen nach § 267 Absatz 1 und 2 des Handelsgesetzbuchs zu berücksichtigen, wobei der Art, der Anzahl der Mandate und der Größe der Praxis des Geprüften besondere Bedeutung zukommt.
(6) 1Die zu Prüfenden haben bei der Kommission für Qualitätskontrolle bis zu drei Vorschläge für mögliche Prüfer für Qualitätskontrolle einzureichen. 2Die eingereichten Vorschläge müssen jeweils um eine Unabhängigkeitsbestätigung der Prüfer für Qualitätskontrolle nach Maßgabe der Satzung für Qualitätskontrolle ergänzt sein (§ 57c Absatz 2 Nummer 7). 3Von den Vorschlägen kann die Kommission für Qualitätskontrolle unter Angabe der Gründe einzelne oder alle ablehnen; dies ist den zu Prüfenden innerhalb von vier Wochen seit Einreichung der Vorschläge mitzuteilen, ansonsten gelten die Vorschläge als anerkannt. 4Bei Ablehnung aller Vorschläge können die zu Prüfenden bis zu drei neue Vorschläge einreichen; die Sätze 2 und 3 finden Anwendung. 5Im Fall der erneuten Ablehnung aller Vorschläge hat die Kommission für Qualitätskontrolle einen zu beauftragenden Prüfer für Qualitätskontrolle zu benennen. 6Die Prüfer für Qualitätskontrolle sind von den zu Prüfenden eigenverantwortlich zu beauftragen.
(6a) Nach Abschluss der Prüfung leiten die Prüfer für Qualitätskontrolle eine Ausfertigung des Qualitätskontrollberichts unverzüglich und möglichst elektronisch der Wirtschaftsprüferkammer zu. Die Kommission für Qualitätskontrolle entscheidet auf Löschung der Eintragung nach § 38 Nummer 1 Buchstabe h oder Nummer 2 Buchstabe f, wenn
(7) 1Aufträge zur Durchführung der Qualitätskontrolle können nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. 2Meinungsverschiedenheiten über den Inhalt des Qualitätskontrollberichts gelten nicht als wichtiger Grund. 3Prüfer für Qualitätskontrolle haben der Kommission für Qualitätskontrolle über das Ergebnis ihrer bisherigen Prüfung und den Kündigungsgrund zu berichten. 4Der Bericht ist von den zu Prüfenden im Fall einer späteren Qualitätskontrolle den nächsten Prüfern für Qualitätskontrolle vorzulegen.
(8) 1Die Wirtschaftsprüferkammer hat den Qualitätskontrollbericht sieben Jahre nach Eingang aufzubewahren und anschließend zu vernichten. 2Im Fall eines anhängigen Rechtsstreits über Maßnahmen der Kommission für Qualitätskontrolle verlängert sich die Frist bis zur Rechtskraft des Urteils.
Qualitätskontrolle | Qualitätskontrolle | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) Berufsangehörige in eigener Praxis und | f | 1 | (1) Berufsangehörige in eigener Praxis und |
2 | Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sind verpflichtet, sich einer | 2 | Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sind verpflichtet, sich einer | ||
3 | Qualitätskontrolle zu unterziehen, wenn sie gesetzlich vorgeschriebene | 3 | Qualitätskontrolle zu unterziehen, wenn sie gesetzlich vorgeschriebene | ||
4 | Abschlussprüfungen nach § 316 des Handelsgesetzbuchs durchführen. Sie sind | 4 | Abschlussprüfungen nach § 316 des Handelsgesetzbuchs durchführen. Sie sind | ||
5 | verpflichtet, dies bei der Wirtschaftsprüferkammer spätestens zwei Wochen nach | 5 | verpflichtet, dies bei der Wirtschaftsprüferkammer spätestens zwei Wochen nach | ||
6 | Annahme eines Prüfungsauftrages anzuzeigen. Mit der Anzeige sind Art und | 6 | Annahme eines Prüfungsauftrages anzuzeigen. Mit der Anzeige sind Art und | ||
7 | Umfang der Tätigkeit mitzuteilen. Wesentliche Änderungen von Art und | 7 | Umfang der Tätigkeit mitzuteilen. Wesentliche Änderungen von Art und | ||
8 | Umfang der Prüfungstätigkeit sind ebenfalls mitzuteilen. | 8 | Umfang der Prüfungstätigkeit sind ebenfalls mitzuteilen. | ||
9 | (2) Die Qualitätskontrolle dient der Überwachung, ob die Regelungen zur | 9 | (2) Die Qualitätskontrolle dient der Überwachung, ob die Regelungen zur | ||
10 | Qualitätssicherung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften und der | 10 | Qualitätssicherung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften und der | ||
11 | Berufssatzung insgesamt und bei der Durchführung einzelner Aufträge | 11 | Berufssatzung insgesamt und bei der Durchführung einzelner Aufträge | ||
12 | eingehalten werden. Sie erstreckt sich auf Abschlussprüfungen nach § 316 | 12 | eingehalten werden. Sie erstreckt sich auf Abschlussprüfungen nach § 316 | ||
13 | des Handelsgesetzbuchs und auf betriebswirtschaftliche Prüfungen, die von der | 13 | des Handelsgesetzbuchs und auf betriebswirtschaftliche Prüfungen, die von der | ||
14 | Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht beauftragt werden. Sie | 14 | Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht beauftragt werden. Sie | ||
15 | umfasst auf der Grundlage einer angemessenen Überprüfung ausgewählter | 15 | umfasst auf der Grundlage einer angemessenen Überprüfung ausgewählter | ||
16 | Prüfungsunterlagen eine Beurteilung der Angemessenheit und Wirksamkeit des | 16 | Prüfungsunterlagen eine Beurteilung der Angemessenheit und Wirksamkeit des | ||
17 | Qualitätssicherungssystems nach § 55b, insbesondere bezogen auf die Einhaltung | 17 | Qualitätssicherungssystems nach § 55b, insbesondere bezogen auf die Einhaltung | ||
18 | der einschlägigen Berufsausübungsregelungen, die Unabhängigkeitsanforderungen, | 18 | der einschlägigen Berufsausübungsregelungen, die Unabhängigkeitsanforderungen, | ||
19 | die Quantität und Qualität der eingesetzten Mittel und des Personals sowie die | 19 | die Quantität und Qualität der eingesetzten Mittel und des Personals sowie die | ||
20 | berechnete Vergütung. Die Qualitätskontrolle findet auf der Grundlage | 20 | berechnete Vergütung. Die Qualitätskontrolle findet auf der Grundlage | ||
21 | einer Risikoanalyse mindestens alle sechs Jahre statt. Haben zu Prüfende | 21 | einer Risikoanalyse mindestens alle sechs Jahre statt. Haben zu Prüfende | ||
22 | erstmals nach Absatz 1 Satz 2 angezeigt, gesetzlich vorgeschriebene | 22 | erstmals nach Absatz 1 Satz 2 angezeigt, gesetzlich vorgeschriebene | ||
23 | Abschlussprüfungen nach § 316 des Handelsgesetzbuchs durchzuführen, hat die | 23 | Abschlussprüfungen nach § 316 des Handelsgesetzbuchs durchzuführen, hat die | ||
24 | Qualitätskontrolle spätestens drei Jahre nach Beginn der ersten derartigen | 24 | Qualitätskontrolle spätestens drei Jahre nach Beginn der ersten derartigen | ||
25 | Prüfung stattzufinden. Die Entscheidung über den Zeitpunkt der | 25 | Prüfung stattzufinden. Die Entscheidung über den Zeitpunkt der | ||
26 | Qualitätskontrolle und die Anordnung gegenüber den zu Prüfenden trifft die | 26 | Qualitätskontrolle und die Anordnung gegenüber den zu Prüfenden trifft die | ||
27 | Kommission für Qualitätskontrolle. | 27 | Kommission für Qualitätskontrolle. | ||
28 | (3) Die Qualitätskontrolle wird durch bei der Wirtschaftsprüferkammer | 28 | (3) Die Qualitätskontrolle wird durch bei der Wirtschaftsprüferkammer | ||
29 | registrierte Berufsangehörige in eigener Praxis oder durch | 29 | registrierte Berufsangehörige in eigener Praxis oder durch | ||
30 | Wirtschaftsprüfungsgesellschaften (Prüfer für Qualitätskontrolle) | 30 | Wirtschaftsprüfungsgesellschaften (Prüfer für Qualitätskontrolle) | ||
31 | durchgeführt. Berufsangehörige sind auf Antrag zu registrieren, wenn | 31 | durchgeführt. Berufsangehörige sind auf Antrag zu registrieren, wenn | ||
32 | 1. | 32 | 1. | ||
33 | sie seit mindestens drei Jahren als Wirtschaftsprüfer bestellt und dabei im | 33 | sie seit mindestens drei Jahren als Wirtschaftsprüfer bestellt und dabei im | ||
34 | Bereich der gesetzlichen Abschlussprüfung tätig sind; | 34 | Bereich der gesetzlichen Abschlussprüfung tätig sind; | ||
35 | 2. | 35 | 2. | ||
36 | sie eine spezielle Ausbildung in der Qualitätskontrolle absolviert haben und | 36 | sie eine spezielle Ausbildung in der Qualitätskontrolle absolviert haben und | ||
37 | 3. | 37 | 3. | ||
38 | gegen sie in den letzten fünf Jahren keine berufsaufsichtliche Maßnahme nach | 38 | gegen sie in den letzten fünf Jahren keine berufsaufsichtliche Maßnahme nach | ||
39 | § 68 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 6 wegen der Verletzung einer Berufspflicht | 39 | § 68 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 6 wegen der Verletzung einer Berufspflicht | ||
40 | verhängt worden ist, die ihre Eignung als Prüfer für Qualitätskontrolle | 40 | verhängt worden ist, die ihre Eignung als Prüfer für Qualitätskontrolle | ||
41 | ausschließt. | 41 | ausschließt. | ||
42 | Die Registrierung setzt für Berufsangehörige in eigener Praxis voraus, dass | 42 | Die Registrierung setzt für Berufsangehörige in eigener Praxis voraus, dass | ||
43 | sie nach § 38 Nummer 1 Buchstabe h als gesetzlicher Abschlussprüfer | 43 | sie nach § 38 Nummer 1 Buchstabe h als gesetzlicher Abschlussprüfer | ||
44 | eingetragen sind. Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sind auf Antrag zu | 44 | eingetragen sind. Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sind auf Antrag zu | ||
45 | registrieren, wenn mindestens ein gesetzlicher Vertreter oder ein Mitglied des | 45 | registrieren, wenn mindestens ein gesetzlicher Vertreter oder ein Mitglied des | ||
46 | zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organs nach Satz 2 registriert ist, sie | 46 | zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organs nach Satz 2 registriert ist, sie | ||
47 | nach § 38 Nummer 2 Buchstabe f als gesetzliche Abschlussprüfer eingetragen | 47 | nach § 38 Nummer 2 Buchstabe f als gesetzliche Abschlussprüfer eingetragen | ||
48 | sind und sie die Anforderungen nach Satz 2 Nummer 3 erfüllen. Wird einer | 48 | sind und sie die Anforderungen nach Satz 2 Nummer 3 erfüllen. Wird einer | ||
49 | Wirtschaftsprüfungsgesellschaft der Auftrag zur Durchführung einer | 49 | Wirtschaftsprüfungsgesellschaft der Auftrag zur Durchführung einer | ||
50 | Qualitätskontrolle erteilt, so müssen die für die Qualitätskontrolle | 50 | Qualitätskontrolle erteilt, so müssen die für die Qualitätskontrolle | ||
51 | verantwortlichen Berufsangehörigen entweder dem Personenkreis nach Satz 4 | 51 | verantwortlichen Berufsangehörigen entweder dem Personenkreis nach Satz 4 | ||
52 | angehören oder Gesellschafter der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und nach | 52 | angehören oder Gesellschafter der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und nach | ||
53 | Satz 2 registriert sein. Sind als Prüfer für Qualitätskontrolle registrierte | 53 | Satz 2 registriert sein. Sind als Prüfer für Qualitätskontrolle registrierte | ||
54 | Berufsangehörige, welche die Voraussetzung von Satz 3 nicht erfüllen, in | 54 | Berufsangehörige, welche die Voraussetzung von Satz 3 nicht erfüllen, in | ||
55 | eigener Praxis und in sonstiger Weise tätig, dürfen sie keine | 55 | eigener Praxis und in sonstiger Weise tätig, dürfen sie keine | ||
56 | Qualitätskontrolle in eigener Praxis durchführen. | 56 | Qualitätskontrolle in eigener Praxis durchführen. | ||
57 | (3a) Die Registrierung als Prüfer für Qualitätskontrolle ist zu widerrufen, | 57 | (3a) Die Registrierung als Prüfer für Qualitätskontrolle ist zu widerrufen, | ||
58 | wenn die Voraussetzungen für die Registrierung als Prüfer für | 58 | wenn die Voraussetzungen für die Registrierung als Prüfer für | ||
59 | Qualitätskontrolle entfallen sind. Sie ist insbesondere zu widerrufen, wenn | 59 | Qualitätskontrolle entfallen sind. Sie ist insbesondere zu widerrufen, wenn | ||
60 | 1. | 60 | 1. | ||
61 | die Eintragung als gesetzlicher Abschlussprüfer gemäß Absatz 6a Satz 2 | 61 | die Eintragung als gesetzlicher Abschlussprüfer gemäß Absatz 6a Satz 2 | ||
62 | gelöscht worden ist, | 62 | gelöscht worden ist, | ||
63 | 2. | 63 | 2. | ||
64 | der Prüfer für Qualitätskontrolle in den letzten drei Jahren nicht mehr im | 64 | der Prüfer für Qualitätskontrolle in den letzten drei Jahren nicht mehr im | ||
65 | Bereich der gesetzlichen Abschlussprüfungen tätig gewesen ist, | 65 | Bereich der gesetzlichen Abschlussprüfungen tätig gewesen ist, | ||
66 | 3. | 66 | 3. | ||
67 | gegen den Prüfer für Qualitätskontrolle eine unanfechtbare | 67 | gegen den Prüfer für Qualitätskontrolle eine unanfechtbare | ||
68 | berufsaufsichtliche Maßnahme nach § 68 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 6 verhängt | 68 | berufsaufsichtliche Maßnahme nach § 68 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 6 verhängt | ||
69 | worden ist, die seine Eignung als Prüfer für Qualitätskontrolle ausschließt, | 69 | worden ist, die seine Eignung als Prüfer für Qualitätskontrolle ausschließt, | ||
70 | oder | 70 | oder | ||
71 | 4. | 71 | 4. | ||
72 | der Prüfer für Qualitätskontrolle in den letzten drei Jahren keine spezielle | 72 | der Prüfer für Qualitätskontrolle in den letzten drei Jahren keine spezielle | ||
73 | Fortbildung in der Qualitätskontrolle nachweisen kann. | 73 | Fortbildung in der Qualitätskontrolle nachweisen kann. | ||
74 | Die Registrierung einer als Prüfer für Qualitätskontrolle registrierten | 74 | Die Registrierung einer als Prüfer für Qualitätskontrolle registrierten | ||
75 | Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ist zu widerrufen, wenn sie die | 75 | Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ist zu widerrufen, wenn sie die | ||
76 | Voraussetzungen nach Absatz 3 Satz 4 nicht mehr erfüllt. | 76 | Voraussetzungen nach Absatz 3 Satz 4 nicht mehr erfüllt. | ||
77 | (4) Berufsangehörige oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften dürfen nicht | 77 | (4) Berufsangehörige oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften dürfen nicht | ||
78 | als Prüfer für Qualitätskontrolle tätig werden, wenn kapitalmäßige, | 78 | als Prüfer für Qualitätskontrolle tätig werden, wenn kapitalmäßige, | ||
79 | finanzielle oder persönliche Bindungen, insbesondere als Teilhaber oder | 79 | finanzielle oder persönliche Bindungen, insbesondere als Teilhaber oder | ||
80 | Mitarbeiter, zu den zu prüfenden Berufsangehörigen oder | 80 | Mitarbeiter, zu den zu prüfenden Berufsangehörigen oder | ||
81 | Wirtschaftsprüfungsgesellschaften oder sonstige Umstände, welche die Besorgnis | 81 | Wirtschaftsprüfungsgesellschaften oder sonstige Umstände, welche die Besorgnis | ||
82 | der Befangenheit begründen, bestehen oder in den letzten drei Jahren vor ihrer | 82 | der Befangenheit begründen, bestehen oder in den letzten drei Jahren vor ihrer | ||
83 | Beauftragung bestanden haben. Ferner sind wechselseitige | 83 | Beauftragung bestanden haben. Ferner sind wechselseitige | ||
84 | Qualitätskontrollen ausgeschlossen. Prüfer für Qualitätskontrolle haben zu | 84 | Qualitätskontrollen ausgeschlossen. Prüfer für Qualitätskontrolle haben zu | ||
85 | erklären, dass keine Ausschlussgründe oder sonstigen Interessenkonflikte | 85 | erklären, dass keine Ausschlussgründe oder sonstigen Interessenkonflikte | ||
86 | zwischen ihnen und den zu Prüfenden bestehen. | 86 | zwischen ihnen und den zu Prüfenden bestehen. | ||
87 | (5) Prüfer für Qualitätskontrolle haben das Ergebnis der Qualitätskontrolle in | 87 | (5) Prüfer für Qualitätskontrolle haben das Ergebnis der Qualitätskontrolle in | ||
88 | einem Bericht (Qualitätskontrollbericht) zusammenzufassen. Der | 88 | einem Bericht (Qualitätskontrollbericht) zusammenzufassen. Der | ||
89 | Qualitätskontrollbericht hat zu enthalten: | 89 | Qualitätskontrollbericht hat zu enthalten: | ||
90 | 1. | 90 | 1. | ||
91 | die Nennung der Kommission für Qualitätskontrolle und der Geprüften als | 91 | die Nennung der Kommission für Qualitätskontrolle und der Geprüften als | ||
92 | Empfänger oder Empfängerinnen des Berichts, | 92 | Empfänger oder Empfängerinnen des Berichts, | ||
93 | 2. | 93 | 2. | ||
94 | eine Beschreibung von Gegenstand, Art und Umfang der Prüfung, einschließlich | 94 | eine Beschreibung von Gegenstand, Art und Umfang der Prüfung, einschließlich | ||
95 | einer Beschreibung des Qualitätssicherungssystems nach § 55b, | 95 | einer Beschreibung des Qualitätssicherungssystems nach § 55b, | ||
96 | 3. | 96 | 3. | ||
97 | eine nach Prüfungsart gegliederte Angabe der Stundenanzahl, | 97 | eine nach Prüfungsart gegliederte Angabe der Stundenanzahl, | ||
98 | 4. | 98 | 4. | ||
99 | die Zusammensetzung und Qualifikation der Prüfer für Qualitätskontrolle und | 99 | die Zusammensetzung und Qualifikation der Prüfer für Qualitätskontrolle und | ||
100 | 5. | 100 | 5. | ||
101 | eine Beurteilung des Prüfungsergebnisses nach Absatz 2 Satz 3. | 101 | eine Beurteilung des Prüfungsergebnisses nach Absatz 2 Satz 3. | ||
102 | Zum Inhalt und zur Vereinheitlichung des Aufbaus des Qualitätskontrollberichts | 102 | Zum Inhalt und zur Vereinheitlichung des Aufbaus des Qualitätskontrollberichts | ||
103 | nach § 57c Absatz 2 Nummer 6 getroffene weitere Bestimmungen sind zu beachten. | 103 | nach § 57c Absatz 2 Nummer 6 getroffene weitere Bestimmungen sind zu beachten. | ||
104 | Sind von den Prüfern für Qualitätskontrolle keine wesentlichen Mängel im | 104 | Sind von den Prüfern für Qualitätskontrolle keine wesentlichen Mängel im | ||
105 | Qualitätssicherungssystem festgestellt worden, haben sie zu erklären, dass | 105 | Qualitätssicherungssystem festgestellt worden, haben sie zu erklären, dass | ||
106 | ihnen keine Sachverhalte bekannt geworden sind, die gegen die Annahme | 106 | ihnen keine Sachverhalte bekannt geworden sind, die gegen die Annahme | ||
107 | sprechen, dass das Qualitätssicherungssystem der Praxis in Einklang mit den | 107 | sprechen, dass das Qualitätssicherungssystem der Praxis in Einklang mit den | ||
108 | gesetzlichen oder satzungsmäßigen Anforderungen steht und mit hinreichender | 108 | gesetzlichen oder satzungsmäßigen Anforderungen steht und mit hinreichender | ||
109 | Sicherheit eine ordnungsgemäße Abwicklung von Abschlussprüfungen nach § 316 | 109 | Sicherheit eine ordnungsgemäße Abwicklung von Abschlussprüfungen nach § 316 | ||
110 | des Handelsgesetzbuchs und von betriebswirtschaftlichen Prüfungen, die von der | 110 | des Handelsgesetzbuchs und von betriebswirtschaftlichen Prüfungen, die von der | ||
111 | Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht beauftragt werden, | 111 | Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht beauftragt werden, | ||
112 | gewährleistet. Sind Mängel im Qualitätssicherungssystem oder Prüfungshemmnisse | 112 | gewährleistet. Sind Mängel im Qualitätssicherungssystem oder Prüfungshemmnisse | ||
113 | festgestellt worden, so haben die Prüfer für Qualitätskontrolle diese zu | 113 | festgestellt worden, so haben die Prüfer für Qualitätskontrolle diese zu | ||
114 | benennen, Empfehlungen zur Beseitigung der Mängel zu geben und, sofern die | 114 | benennen, Empfehlungen zur Beseitigung der Mängel zu geben und, sofern die | ||
115 | festgestellten Mängel wesentlich sind, ihre Erklärung nach Satz 4 | 115 | festgestellten Mängel wesentlich sind, ihre Erklärung nach Satz 4 | ||
116 | einzuschränken oder zu versagen. Eine Einschränkung oder Versagung ist zu | 116 | einzuschränken oder zu versagen. Eine Einschränkung oder Versagung ist zu | ||
117 | begründen. | 117 | begründen. | ||
118 | (5a) Bei Berufsangehörigen, die gesetzlich vorgeschriebene | 118 | (5a) Bei Berufsangehörigen, die gesetzlich vorgeschriebene | ||
t | 119 | Abschlussprüfungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 319a | t | 119 | Abschlussprüfungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz |
120 | Absatz 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs durchführen, sind im Rahmen der | 120 | 2 des Handelsgesetzbuchs durchführen, sind im Rahmen der Qualitätskontrolle | ||
121 | Qualitätskontrolle die Ergebnisse der Inspektion nach Artikel 26 der | 121 | die Ergebnisse der Inspektion nach Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 | ||
122 | Verordnung (EU) Nr. 537/2014 zu berücksichtigen. Die Qualitätskontrolle | 122 | zu berücksichtigen. Die Qualitätskontrolle und der | ||
123 | und der Qualitätskontrollbericht haben nicht die in Artikel 26 Absatz 6 der | 123 | Qualitätskontrollbericht haben nicht die in Artikel 26 Absatz 6 der Verordnung | ||
124 | Verordnung (EU) Nr. 537/2014 genannten Bereiche zu betreffen. Auf der | 124 | (EU) Nr. 537/2014 genannten Bereiche zu betreffen. Auf der Grundlage des | ||
125 | Grundlage des aktuellen Inspektionsberichts beurteilen die Prüfer für | 125 | aktuellen Inspektionsberichts beurteilen die Prüfer für Qualitätskontrolle | ||
126 | Qualitätskontrolle ausschließlich die Wirksamkeit des | 126 | ausschließlich die Wirksamkeit des Qualitätssicherungssystems bei gesetzlich | ||
127 | Qualitätssicherungssystems bei gesetzlich vorgeschriebenen Abschlussprüfungen | 127 | vorgeschriebenen Abschlussprüfungen von Unternehmen, die nicht von | ||
128 | von Unternehmen, die nicht von öffentlichem Interesse im Sinne des § 319a | 128 | öffentlichem Interesse im Sinne des § 316a Satz 2 des Handelsgesetzbuchs sind, | ||
129 | Absatz 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs sind, und bei betriebswirtschaftlichen | 129 | und bei betriebswirtschaftlichen Prüfungen, die von der Bundesanstalt für | ||
130 | Prüfungen, die von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht | 130 | Finanzdienstleistungsaufsicht beauftragt werden, und benennen gegebenenfalls | ||
131 | beauftragt werden, und benennen gegebenenfalls festgestellte Mängel in Bezug | 131 | festgestellte Mängel in Bezug auf diese Prüfungen. Der | ||
132 | auf diese Prüfungen. Der Qualitätskontrollbericht ist der Kommission für | 132 | Qualitätskontrollbericht ist der Kommission für Qualitätskontrolle, den | ||
133 | Qualitätskontrolle, den Geprüften und der Abschlussprüferaufsichtsstelle zu | 133 | Geprüften und der Abschlussprüferaufsichtsstelle zu übermitteln. Im | ||
134 | übermitteln. Im Übrigen gilt Absatz 5 entsprechend. | 134 | Übrigen gilt Absatz 5 entsprechend. | ||
135 | (5b) Die Qualitätskontrolle muss im Hinblick auf den Umfang und die | 135 | (5b) Die Qualitätskontrolle muss im Hinblick auf den Umfang und die | ||
136 | Komplexität der Tätigkeit der Geprüften geeignet und angemessen sein. Dies | 136 | Komplexität der Tätigkeit der Geprüften geeignet und angemessen sein. Dies | ||
137 | ist insbesondere bei der gesetzlichen Abschlussprüfung von mittleren und | 137 | ist insbesondere bei der gesetzlichen Abschlussprüfung von mittleren und | ||
138 | kleinen Unternehmen nach § 267 Absatz 1 und 2 des Handelsgesetzbuchs zu | 138 | kleinen Unternehmen nach § 267 Absatz 1 und 2 des Handelsgesetzbuchs zu | ||
139 | berücksichtigen, wobei der Art, der Anzahl der Mandate und der Größe der | 139 | berücksichtigen, wobei der Art, der Anzahl der Mandate und der Größe der | ||
140 | Praxis des Geprüften besondere Bedeutung zukommt. | 140 | Praxis des Geprüften besondere Bedeutung zukommt. | ||
141 | (6) Die zu Prüfenden haben bei der Kommission für Qualitätskontrolle bis | 141 | (6) Die zu Prüfenden haben bei der Kommission für Qualitätskontrolle bis | ||
142 | zu drei Vorschläge für mögliche Prüfer für Qualitätskontrolle einzureichen. | 142 | zu drei Vorschläge für mögliche Prüfer für Qualitätskontrolle einzureichen. | ||
143 | Die eingereichten Vorschläge müssen jeweils um eine | 143 | Die eingereichten Vorschläge müssen jeweils um eine | ||
144 | Unabhängigkeitsbestätigung der Prüfer für Qualitätskontrolle nach Maßgabe der | 144 | Unabhängigkeitsbestätigung der Prüfer für Qualitätskontrolle nach Maßgabe der | ||
145 | Satzung für Qualitätskontrolle ergänzt sein (§ 57c Absatz 2 Nummer 7). Von | 145 | Satzung für Qualitätskontrolle ergänzt sein (§ 57c Absatz 2 Nummer 7). Von | ||
146 | den Vorschlägen kann die Kommission für Qualitätskontrolle unter Angabe der | 146 | den Vorschlägen kann die Kommission für Qualitätskontrolle unter Angabe der | ||
147 | Gründe einzelne oder alle ablehnen; dies ist den zu Prüfenden innerhalb von | 147 | Gründe einzelne oder alle ablehnen; dies ist den zu Prüfenden innerhalb von | ||
148 | vier Wochen seit Einreichung der Vorschläge mitzuteilen, ansonsten gelten die | 148 | vier Wochen seit Einreichung der Vorschläge mitzuteilen, ansonsten gelten die | ||
149 | Vorschläge als anerkannt. Bei Ablehnung aller Vorschläge können die zu | 149 | Vorschläge als anerkannt. Bei Ablehnung aller Vorschläge können die zu | ||
150 | Prüfenden bis zu drei neue Vorschläge einreichen; die Sätze 2 und 3 finden | 150 | Prüfenden bis zu drei neue Vorschläge einreichen; die Sätze 2 und 3 finden | ||
151 | Anwendung. Im Fall der erneuten Ablehnung aller Vorschläge hat die | 151 | Anwendung. Im Fall der erneuten Ablehnung aller Vorschläge hat die | ||
152 | Kommission für Qualitätskontrolle einen zu beauftragenden Prüfer für | 152 | Kommission für Qualitätskontrolle einen zu beauftragenden Prüfer für | ||
153 | Qualitätskontrolle zu benennen. Die Prüfer für Qualitätskontrolle sind von | 153 | Qualitätskontrolle zu benennen. Die Prüfer für Qualitätskontrolle sind von | ||
154 | den zu Prüfenden eigenverantwortlich zu beauftragen. | 154 | den zu Prüfenden eigenverantwortlich zu beauftragen. | ||
155 | (6a) Nach Abschluss der Prüfung leiten die Prüfer für Qualitätskontrolle eine | 155 | (6a) Nach Abschluss der Prüfung leiten die Prüfer für Qualitätskontrolle eine | ||
156 | Ausfertigung des Qualitätskontrollberichts unverzüglich und möglichst | 156 | Ausfertigung des Qualitätskontrollberichts unverzüglich und möglichst | ||
157 | elektronisch der Wirtschaftsprüferkammer zu. Die Kommission für | 157 | elektronisch der Wirtschaftsprüferkammer zu. Die Kommission für | ||
158 | Qualitätskontrolle entscheidet auf Löschung der Eintragung nach § 38 Nummer 1 | 158 | Qualitätskontrolle entscheidet auf Löschung der Eintragung nach § 38 Nummer 1 | ||
159 | Buchstabe h oder Nummer 2 Buchstabe f, wenn | 159 | Buchstabe h oder Nummer 2 Buchstabe f, wenn | ||
160 | 1. | 160 | 1. | ||
161 | die Qualitätskontrolle nicht innerhalb der von der Kommission für | 161 | die Qualitätskontrolle nicht innerhalb der von der Kommission für | ||
162 | Qualitätskontrolle vorgegebenen Frist oder unter Verstoß gegen Absatz 3 Satz 1 | 162 | Qualitätskontrolle vorgegebenen Frist oder unter Verstoß gegen Absatz 3 Satz 1 | ||
163 | und 5 oder Absatz 4 durchgeführt worden ist, | 163 | und 5 oder Absatz 4 durchgeführt worden ist, | ||
164 | 2. | 164 | 2. | ||
165 | wesentliche Prüfungshemmnisse festgestellt worden sind oder | 165 | wesentliche Prüfungshemmnisse festgestellt worden sind oder | ||
166 | 3. | 166 | 3. | ||
167 | wesentliche Mängel im Qualitätssicherungssystem festgestellt worden sind, | 167 | wesentliche Mängel im Qualitätssicherungssystem festgestellt worden sind, | ||
168 | die das Qualitätssicherungssystem als unangemessen oder unwirksam erscheinen | 168 | die das Qualitätssicherungssystem als unangemessen oder unwirksam erscheinen | ||
169 | lassen. | 169 | lassen. | ||
170 | (7) Aufträge zur Durchführung der Qualitätskontrolle können nur aus | 170 | (7) Aufträge zur Durchführung der Qualitätskontrolle können nur aus | ||
171 | wichtigem Grund gekündigt werden. Meinungsverschiedenheiten über den | 171 | wichtigem Grund gekündigt werden. Meinungsverschiedenheiten über den | ||
172 | Inhalt des Qualitätskontrollberichts gelten nicht als wichtiger Grund. Prüfer | 172 | Inhalt des Qualitätskontrollberichts gelten nicht als wichtiger Grund. Prüfer | ||
173 | für Qualitätskontrolle haben der Kommission für Qualitätskontrolle über | 173 | für Qualitätskontrolle haben der Kommission für Qualitätskontrolle über | ||
174 | das Ergebnis ihrer bisherigen Prüfung und den Kündigungsgrund zu berichten. | 174 | das Ergebnis ihrer bisherigen Prüfung und den Kündigungsgrund zu berichten. | ||
175 | Der Bericht ist von den zu Prüfenden im Fall einer späteren | 175 | Der Bericht ist von den zu Prüfenden im Fall einer späteren | ||
176 | Qualitätskontrolle den nächsten Prüfern für Qualitätskontrolle vorzulegen. | 176 | Qualitätskontrolle den nächsten Prüfern für Qualitätskontrolle vorzulegen. | ||
177 | (8) Die Wirtschaftsprüferkammer hat den Qualitätskontrollbericht sieben | 177 | (8) Die Wirtschaftsprüferkammer hat den Qualitätskontrollbericht sieben | ||
178 | Jahre nach Eingang aufzubewahren und anschließend zu vernichten. Im Fall | 178 | Jahre nach Eingang aufzubewahren und anschließend zu vernichten. Im Fall | ||
179 | eines anhängigen Rechtsstreits über Maßnahmen der Kommission für | 179 | eines anhängigen Rechtsstreits über Maßnahmen der Kommission für | ||
180 | Qualitätskontrolle verlängert sich die Frist bis zur Rechtskraft des Urteils. | 180 | Qualitätskontrolle verlängert sich die Frist bis zur Rechtskraft des Urteils. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.