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Sie können sich § 55b WiPrO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Berufsangehörige haben für ihre Praxis Regelungen zu schaffen, die die Einhaltung ihrer Berufspflichten gewährleisten, und deren Anwendung zu überwachen und durchzusetzen (internes Qualitätssicherungssystem). 2Das interne Qualitätssicherungssystem soll in einem angemessenen Verhältnis zum Umfang und zur Komplexität der beruflichen Tätigkeit stehen. 3Das interne Qualitätssicherungssystem ist zu dokumentieren und den Mitarbeitern der Berufsangehörigen zur Kenntnis zu geben.
(2) Bei Berufsangehörigen, die Abschlussprüfungen nach § 316 des Handelsgesetzbuchs durchführen, haben die Regelungen nach Absatz 1 angemessene Grundsätze und Verfahren zur ordnungsgemäßen Durchführung und Sicherung der Qualität der Abschlussprüfung zu umfassen. Dazu gehören zumindest
(3) Im Rahmen der Überwachung nach Absatz 1 Satz 1 haben Berufsangehörige, die Abschlussprüfungen nach § 316 des Handelsgesetzbuchs durchführen, das interne Qualitätssicherungssystem zumindest hinsichtlich der Grundsätze und Verfahren für die Abschlussprüfung, für die Fortbildung, Anleitung und Kontrolle der Mitarbeiter sowie für die Handakte einmal jährlich zu bewerten. Im Fall von Mängeln des internen Qualitätssicherungssystems haben sie die zu deren Behebung erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Die Berufsangehörigen haben einmal jährlich in einem Bericht zu dokumentieren:
(4) Bei Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, die gesetzlich vorgeschriebene Abschlussprüfungen durchführen, liegt die Verantwortung für das interne Qualitätssicherungssystem bei Berufsangehörigen, vereidigten Buchprüfern oder vereidigten Buchprüferinnen oder EU- oder EWR-Abschlussprüfern.
Internes Qualitätssicherungssystem | Internes Qualitätssicherungssystem | ||||
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t | 1 | Internes Qualitätssicherungssystem | t | 1 | Internes Qualitätssicherungssystem |
Internes Qualitätssicherungssystem | Internes Qualitätssicherungssystem | ||||
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f | 1 | (1) Berufsangehörige haben für ihre Praxis Regelungen zu schaffen, die die | f | 1 | (1) Berufsangehörige haben für ihre Praxis Regelungen zu schaffen, die die |
2 | Einhaltung ihrer Berufspflichten gewährleisten, und deren Anwendung zu | 2 | Einhaltung ihrer Berufspflichten gewährleisten, und deren Anwendung zu | ||
3 | überwachen und durchzusetzen (internes Qualitätssicherungssystem). Das | 3 | überwachen und durchzusetzen (internes Qualitätssicherungssystem). Das | ||
4 | interne Qualitätssicherungssystem soll in einem angemessenen Verhältnis zum | 4 | interne Qualitätssicherungssystem soll in einem angemessenen Verhältnis zum | ||
5 | Umfang und zur Komplexität der beruflichen Tätigkeit stehen. Das interne | 5 | Umfang und zur Komplexität der beruflichen Tätigkeit stehen. Das interne | ||
6 | Qualitätssicherungssystem ist zu dokumentieren und den Mitarbeitern der | 6 | Qualitätssicherungssystem ist zu dokumentieren und den Mitarbeitern der | ||
7 | Berufsangehörigen zur Kenntnis zu geben. | 7 | Berufsangehörigen zur Kenntnis zu geben. | ||
8 | (2) Bei Berufsangehörigen, die Abschlussprüfungen nach § 316 des | 8 | (2) Bei Berufsangehörigen, die Abschlussprüfungen nach § 316 des | ||
9 | Handelsgesetzbuchs durchführen, haben die Regelungen nach Absatz 1 angemessene | 9 | Handelsgesetzbuchs durchführen, haben die Regelungen nach Absatz 1 angemessene | ||
10 | Grundsätze und Verfahren zur ordnungsgemäßen Durchführung und Sicherung der | 10 | Grundsätze und Verfahren zur ordnungsgemäßen Durchführung und Sicherung der | ||
11 | Qualität der Abschlussprüfung zu umfassen. Dazu gehören zumindest | 11 | Qualität der Abschlussprüfung zu umfassen. Dazu gehören zumindest | ||
12 | 1. | 12 | 1. | ||
13 | solide Verwaltungs- und Rechnungslegungsverfahren, interne | 13 | solide Verwaltungs- und Rechnungslegungsverfahren, interne | ||
14 | Qualitätssicherungsmechanismen, wirksame Verfahren zur Risikobewertung sowie | 14 | Qualitätssicherungsmechanismen, wirksame Verfahren zur Risikobewertung sowie | ||
15 | wirksame Kontroll- und Sicherheitsvorkehrungen für Datenverarbeitungssysteme, | 15 | wirksame Kontroll- und Sicherheitsvorkehrungen für Datenverarbeitungssysteme, | ||
16 | 2. | 16 | 2. | ||
17 | Vorkehrungen zum Einsatz angemessener und wirksamer Systeme und Verfahren | 17 | Vorkehrungen zum Einsatz angemessener und wirksamer Systeme und Verfahren | ||
18 | sowie der zur angemessenen Wahrnehmung der Aufgaben erforderlichen Mittel und | 18 | sowie der zur angemessenen Wahrnehmung der Aufgaben erforderlichen Mittel und | ||
19 | des dafür erforderlichen Personals, | 19 | des dafür erforderlichen Personals, | ||
20 | 3. | 20 | 3. | ||
21 | Grundsätze und Verfahren, die die Einhaltung der Anforderungen an die | 21 | Grundsätze und Verfahren, die die Einhaltung der Anforderungen an die | ||
22 | Eigenverantwortlichkeit des verantwortlichen Abschlussprüfers nach § 44 Absatz 1 | 22 | Eigenverantwortlichkeit des verantwortlichen Abschlussprüfers nach § 44 Absatz 1 | ||
t | 23 | Satz 3 dieses Gesetzes und an die Unabhängigkeit nach den §§ 319 bis 319b des | t | 23 | Satz 3 dieses Gesetzes und an die Unabhängigkeit nach den §§ 319 und 319b des |
24 | Handelsgesetzbuchs gewährleisten, | 24 | Handelsgesetzbuchs sowie nach den Artikeln 4 und 5 der Verordnung (EU) Nr. | ||
25 | 537/2014 gewährleisten, | ||||
25 | 4. | 26 | 4. | ||
26 | Grundsätze und Verfahren, die sicherstellen, dass Mitarbeiter sowie sonstige | 27 | Grundsätze und Verfahren, die sicherstellen, dass Mitarbeiter sowie sonstige | ||
27 | unmittelbar an den Prüfungstätigkeiten beteiligte Personen über angemessene | 28 | unmittelbar an den Prüfungstätigkeiten beteiligte Personen über angemessene | ||
28 | Kenntnisse und Erfahrungen für die ihnen zugewiesenen Aufgaben verfügen sowie | 29 | Kenntnisse und Erfahrungen für die ihnen zugewiesenen Aufgaben verfügen sowie | ||
29 | fortgebildet, angeleitet und kontrolliert werden, | 30 | fortgebildet, angeleitet und kontrolliert werden, | ||
30 | 5. | 31 | 5. | ||
31 | die Führung von Prüfungsakten nach § 51b Absatz 5, | 32 | die Führung von Prüfungsakten nach § 51b Absatz 5, | ||
32 | 6. | 33 | 6. | ||
33 | organisatorische und administrative Vorkehrungen für den Umgang mit | 34 | organisatorische und administrative Vorkehrungen für den Umgang mit | ||
34 | Vorfällen, die die ordnungsmäßige Durchführung der Prüfungstätigkeiten | 35 | Vorfällen, die die ordnungsmäßige Durchführung der Prüfungstätigkeiten | ||
35 | beeinträchtigen können, und für die Dokumentation dieser Vorfälle, | 36 | beeinträchtigen können, und für die Dokumentation dieser Vorfälle, | ||
36 | 7. | 37 | 7. | ||
37 | Verfahren, die es den Mitarbeitern unter Wahrung der Vertraulichkeit ihrer | 38 | Verfahren, die es den Mitarbeitern unter Wahrung der Vertraulichkeit ihrer | ||
38 | Identität ermöglichen, potenzielle oder tatsächliche Verstöße gegen die | 39 | Identität ermöglichen, potenzielle oder tatsächliche Verstöße gegen die | ||
39 | Verordnung (EU) Nr. 537/2014 oder gegen Berufspflichten sowie etwaige strafbare | 40 | Verordnung (EU) Nr. 537/2014 oder gegen Berufspflichten sowie etwaige strafbare | ||
40 | Handlungen oder Ordnungswidrigkeiten innerhalb der Praxis an geeignete Stellen | 41 | Handlungen oder Ordnungswidrigkeiten innerhalb der Praxis an geeignete Stellen | ||
41 | zu berichten, | 42 | zu berichten, | ||
42 | 8. | 43 | 8. | ||
43 | Grundsätze der Vergütung und Gewinnbeteiligung nach § 55 und | 44 | Grundsätze der Vergütung und Gewinnbeteiligung nach § 55 und | ||
44 | 9. | 45 | 9. | ||
45 | Grundsätze und Verfahren, die gewährleisten, dass im Fall der Auslagerung | 46 | Grundsätze und Verfahren, die gewährleisten, dass im Fall der Auslagerung | ||
46 | wichtiger Prüfungstätigkeiten die interne Qualitätssicherung und die | 47 | wichtiger Prüfungstätigkeiten die interne Qualitätssicherung und die | ||
47 | Berufsaufsicht nicht beeinträchtigt werden. | 48 | Berufsaufsicht nicht beeinträchtigt werden. | ||
48 | (3) Im Rahmen der Überwachung nach Absatz 1 Satz 1 haben Berufsangehörige, die | 49 | (3) Im Rahmen der Überwachung nach Absatz 1 Satz 1 haben Berufsangehörige, die | ||
49 | Abschlussprüfungen nach § 316 des Handelsgesetzbuchs durchführen, das interne | 50 | Abschlussprüfungen nach § 316 des Handelsgesetzbuchs durchführen, das interne | ||
50 | Qualitätssicherungssystem zumindest hinsichtlich der Grundsätze und Verfahren | 51 | Qualitätssicherungssystem zumindest hinsichtlich der Grundsätze und Verfahren | ||
51 | für die Abschlussprüfung, für die Fortbildung, Anleitung und Kontrolle der | 52 | für die Abschlussprüfung, für die Fortbildung, Anleitung und Kontrolle der | ||
52 | Mitarbeiter sowie für die Handakte einmal jährlich zu bewerten. Im Fall von | 53 | Mitarbeiter sowie für die Handakte einmal jährlich zu bewerten. Im Fall von | ||
53 | Mängeln des internen Qualitätssicherungssystems haben sie die zu deren | 54 | Mängeln des internen Qualitätssicherungssystems haben sie die zu deren | ||
54 | Behebung erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Die Berufsangehörigen haben | 55 | Behebung erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Die Berufsangehörigen haben | ||
55 | einmal jährlich in einem Bericht zu dokumentieren: | 56 | einmal jährlich in einem Bericht zu dokumentieren: | ||
56 | 1. | 57 | 1. | ||
57 | die Ergebnisse der Bewertung nach Satz 1, | 58 | die Ergebnisse der Bewertung nach Satz 1, | ||
58 | 2. | 59 | 2. | ||
59 | Maßnahmen, die nach Satz 2 ergriffen oder vorgeschlagen wurden, | 60 | Maßnahmen, die nach Satz 2 ergriffen oder vorgeschlagen wurden, | ||
60 | 3. | 61 | 3. | ||
61 | Verstöße gegen Berufspflichten oder gegen die Verordnung (EU) Nr. 537/2014, | 62 | Verstöße gegen Berufspflichten oder gegen die Verordnung (EU) Nr. 537/2014, | ||
62 | soweit diese nicht nur geringfügig sind, sowie | 63 | soweit diese nicht nur geringfügig sind, sowie | ||
63 | 4. | 64 | 4. | ||
64 | die aus Verstößen nach Nummer 3 erwachsenden Folgen und die zur Behebung der | 65 | die aus Verstößen nach Nummer 3 erwachsenden Folgen und die zur Behebung der | ||
65 | Verstöße ergriffenen Maßnahmen. | 66 | Verstöße ergriffenen Maßnahmen. | ||
66 | (4) Bei Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, die gesetzlich vorgeschriebene | 67 | (4) Bei Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, die gesetzlich vorgeschriebene | ||
67 | Abschlussprüfungen durchführen, liegt die Verantwortung für das interne | 68 | Abschlussprüfungen durchführen, liegt die Verantwortung für das interne | ||
68 | Qualitätssicherungssystem bei Berufsangehörigen, vereidigten Buchprüfern oder | 69 | Qualitätssicherungssystem bei Berufsangehörigen, vereidigten Buchprüfern oder | ||
69 | vereidigten Buchprüferinnen oder EU- oder EWR-Abschlussprüfern. | 70 | vereidigten Buchprüferinnen oder EU- oder EWR-Abschlussprüfern. |
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