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Sie können sich § 66b WPO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Beamte und Angestellte, die in der Abschlussprüferaufsichtsstelle tätig sind, Mitglieder des bei ihr eingerichteten Fachbeirats und sonstige von ihr Beauftragte sind zur Verschwiegenheit verpflichtet; die Artikel 31 bis 34 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und § 66c Absatz 4 und 6 bleiben unberührt. 2Die §§ 59c und 64 gelten sinngemäß; eine erforderliche Genehmigung nach § 59c Absatz 4 erteilt das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie.
(2) Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen dürfen, auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit, ein fremdes Geheimnis, namentlich ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, das ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt geworden ist, nicht offenbaren und nicht verwerten.
Verschwiegenheit; Schutz von Privatgeheimnissen | Verschwiegenheit; Schutz von Privatgeheimnissen | ||||
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t | 1 | Verschwiegenheit; Schutz von Privatgeheimnissen | t | 1 | Verschwiegenheit; Schutz von Privatgeheimnissen |
Verschwiegenheit; Schutz von Privatgeheimnissen | Verschwiegenheit; Schutz von Privatgeheimnissen | ||||
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f | 1 | (1) Beamte und Angestellte, die in der Abschlussprüferaufsichtsstelle | f | 1 | (1) Beamte und Angestellte, die in der Abschlussprüferaufsichtsstelle |
2 | tätig sind, Mitglieder des bei ihr eingerichteten Fachbeirats und sonstige von | 2 | tätig sind, Mitglieder des bei ihr eingerichteten Fachbeirats und sonstige von | ||
3 | ihr Beauftragte sind zur Verschwiegenheit verpflichtet; die Artikel 31 bis 34 | 3 | ihr Beauftragte sind zur Verschwiegenheit verpflichtet; die Artikel 31 bis 34 | ||
4 | der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und § 66c Absatz 4 und 6 bleiben unberührt. | 4 | der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und § 66c Absatz 4 und 6 bleiben unberührt. | ||
t | 5 | Die §§ 59c und 64 gelten sinngemäß; eine erforderliche Genehmigung nach § | t | 5 | Die §§ 59c und 64 gelten sinngemäß. In den Fällen des § 59c Absatz 3 |
6 | 59c Absatz 4 erteilt das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie. | 6 | Satz 2 darf auch darüber Auskunft gegeben werden, ob eine der betroffenen | ||
7 | Abschlussprüfungen Gegenstand eines Inspektionsverfahrens nach § 62b ist oder | ||||
8 | war. Eine erforderliche Ausnahmegenehmigung nach § 59c Absatz 4 erteilt | ||||
9 | das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz. | ||||
7 | (2) Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen dürfen, auch nach Beendigung | 10 | (2) Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen dürfen, auch nach Beendigung | ||
8 | ihrer Tätigkeit, ein fremdes Geheimnis, namentlich ein Geschäfts- oder | 11 | ihrer Tätigkeit, ein fremdes Geheimnis, namentlich ein Geschäfts- oder | ||
9 | Betriebsgeheimnis, das ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt geworden ist, nicht | 12 | Betriebsgeheimnis, das ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt geworden ist, nicht | ||
10 | offenbaren und nicht verwerten. | 13 | offenbaren und nicht verwerten. |
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