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Sie können sich § 59c WPO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Die Mitglieder des Vorstands, des Beirats und der Ausschüsse haben über die Angelegenheiten, die ihnen bei ihrer jeweiligen Tätigkeit über Mitglieder der Wirtschaftsprüferkammer und andere Personen bekannt werden, Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Vorstand, dem Beirat oder dem Ausschuss. Die Verschwiegenheitspflicht gilt nicht für Tatsachen,
(2) Absatz 1 gilt auch für
(3) 1Wurde im Rahmen eines Vertretungsverhältnisses eine Berufspflichtverletzung begangen, dürfen die in den Absätzen 1 und 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 bezeichneten Personen den Vertretenen über ein gegen ein Mitglied der Wirtschaftsprüferkammer geführtes berufsaufsichtliches Verfahren unterrichten. 2Abweichend von Absatz 1 dürfen die in den Absätzen 1 und 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 bezeichneten Personen in Fällen von öffentlichem Interesse, die mögliche Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit gesetzlichen Abschlussprüfungen betreffen, auf Anfrage darüber Auskunft geben, ob berufsaufsichtliche Verfahren eingeleitet wurden und ob diese noch andauern oder bereits abgeschlossen wurden. 3Die Auskunft darf keine personenbezogenen Daten enthalten. 4§ 69 bleibt unberührt.
(4) 1In Verfahren vor Gerichten und Behörden dürfen die in den Absätzen 1 und 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Personen über Angelegenheiten, die ihrer Verschwiegenheitspflicht unterliegen, ohne Genehmigung nicht aussagen. 2Die Genehmigung zur Aussage erteilt der Vorstand der Wirtschaftsprüferkammer nach pflichtgemäßem Ermessen. 3Die Genehmigung soll nur versagt werden, wenn dies mit Rücksicht auf die Stellung oder die Aufgaben der Wirtschaftsprüferkammer oder berechtigte Belange der Personen, über welche die Tatsachen bekannt geworden sind, unabweisbar erforderlich ist. 4§ 28 Absatz 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes bleibt unberührt.
(5) Für die Inanspruchnahme von Dienstleistungen durch die Wirtschaftsprüferkammer gilt in Bezug auf Angelegenheiten, die der Verschwiegenheitspflicht der Wirtschaftsprüfer nach § 43 Absatz 1 unterliegen, § 50a Absatz 1 bis 4, 7 und 8 sinngemäß.
Verschwiegenheitspflicht; Inanspruchnahme von Dienstleistungen | Verschwiegenheitspflicht; Inanspruchnahme von Dienstleistungen | ||||
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t | 1 | Verschwiegenheitspflicht; Inanspruchnahme von Dienstleistungen | t | 1 | Verschwiegenheitspflicht; Inanspruchnahme von Dienstleistungen |
Verschwiegenheitspflicht; Inanspruchnahme von Dienstleistungen | Verschwiegenheitspflicht; Inanspruchnahme von Dienstleistungen | ||||
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f | 1 | (1) Die Mitglieder des Vorstands, des Beirats und der Ausschüsse haben über | f | 1 | (1) Die Mitglieder des Vorstands, des Beirats und der Ausschüsse haben über |
2 | die Angelegenheiten, die ihnen bei ihrer jeweiligen Tätigkeit über Mitglieder | 2 | die Angelegenheiten, die ihnen bei ihrer jeweiligen Tätigkeit über Mitglieder | ||
3 | der Wirtschaftsprüferkammer und andere Personen bekannt werden, | 3 | der Wirtschaftsprüferkammer und andere Personen bekannt werden, | ||
4 | Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt auch nach ihrem Ausscheiden aus dem | 4 | Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt auch nach ihrem Ausscheiden aus dem | ||
5 | Vorstand, dem Beirat oder dem Ausschuss. Die Verschwiegenheitspflicht gilt | 5 | Vorstand, dem Beirat oder dem Ausschuss. Die Verschwiegenheitspflicht gilt | ||
6 | nicht für Tatsachen, | 6 | nicht für Tatsachen, | ||
7 | 1. | 7 | 1. | ||
8 | deren Weitergabe zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, | 8 | deren Weitergabe zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, | ||
9 | 2. | 9 | 2. | ||
10 | in deren Weitergabe die Betroffenen eingewilligt haben, | 10 | in deren Weitergabe die Betroffenen eingewilligt haben, | ||
11 | 3. | 11 | 3. | ||
12 | die offenkundig sind oder | 12 | die offenkundig sind oder | ||
13 | 4. | 13 | 4. | ||
14 | die ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. | 14 | die ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. | ||
15 | (2) Absatz 1 gilt auch für | 15 | (2) Absatz 1 gilt auch für | ||
16 | 1. | 16 | 1. | ||
17 | Angestellte der Wirtschaftsprüferkammer, | 17 | Angestellte der Wirtschaftsprüferkammer, | ||
18 | 2. | 18 | 2. | ||
19 | Mitglieder der Wirtschaftsprüferkammer, die von der Wirtschaftsprüferkammer | 19 | Mitglieder der Wirtschaftsprüferkammer, die von der Wirtschaftsprüferkammer | ||
20 | zur Mitarbeit im Vorstand, im Beirat oder in den Ausschüssen herangezogen | 20 | zur Mitarbeit im Vorstand, im Beirat oder in den Ausschüssen herangezogen | ||
21 | werden, und | 21 | werden, und | ||
22 | 3. | 22 | 3. | ||
23 | Mitglieder der Wirtschaftsprüferkammer, die | 23 | Mitglieder der Wirtschaftsprüferkammer, die | ||
24 | a) | 24 | a) | ||
25 | im Verfahren nach § 62 zur Anhörung geladen werden oder | 25 | im Verfahren nach § 62 zur Anhörung geladen werden oder | ||
26 | b) | 26 | b) | ||
27 | im Rahmen einer Aufsichts- oder Beschwerdesache oder eines | 27 | im Rahmen einer Aufsichts- oder Beschwerdesache oder eines | ||
28 | Widerrufsverfahrens um Auskunft gebeten werden. | 28 | Widerrufsverfahrens um Auskunft gebeten werden. | ||
29 | Die in Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Personen sind in Textform über ihre | 29 | Die in Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Personen sind in Textform über ihre | ||
30 | Verschwiegenheitspflicht zu belehren. | 30 | Verschwiegenheitspflicht zu belehren. | ||
31 | (3) Wurde im Rahmen eines Vertretungsverhältnisses eine | 31 | (3) Wurde im Rahmen eines Vertretungsverhältnisses eine | ||
32 | Berufspflichtverletzung begangen, dürfen die in den Absätzen 1 und 2 Satz 1 | 32 | Berufspflichtverletzung begangen, dürfen die in den Absätzen 1 und 2 Satz 1 | ||
33 | Nummer 1 und 2 bezeichneten Personen den Vertretenen über ein gegen ein | 33 | Nummer 1 und 2 bezeichneten Personen den Vertretenen über ein gegen ein | ||
34 | Mitglied der Wirtschaftsprüferkammer geführtes berufsaufsichtliches Verfahren | 34 | Mitglied der Wirtschaftsprüferkammer geführtes berufsaufsichtliches Verfahren | ||
35 | unterrichten. Abweichend von Absatz 1 dürfen die in den Absätzen 1 und 2 | 35 | unterrichten. Abweichend von Absatz 1 dürfen die in den Absätzen 1 und 2 | ||
36 | Satz 1 Nummer 1 und 2 bezeichneten Personen in Fällen von öffentlichem | 36 | Satz 1 Nummer 1 und 2 bezeichneten Personen in Fällen von öffentlichem | ||
37 | Interesse, die mögliche Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit gesetzlichen | 37 | Interesse, die mögliche Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit gesetzlichen | ||
38 | Abschlussprüfungen betreffen, auf Anfrage darüber Auskunft geben, ob | 38 | Abschlussprüfungen betreffen, auf Anfrage darüber Auskunft geben, ob | ||
39 | berufsaufsichtliche Verfahren eingeleitet wurden und ob diese noch andauern | 39 | berufsaufsichtliche Verfahren eingeleitet wurden und ob diese noch andauern | ||
t | 40 | oder bereits abgeschlossen wurden. Die Auskunft darf keine | t | 40 | oder bereits abgeschlossen wurden. Die Auskunft darf auch Informationen |
41 | zur Art des Abschlusses und der getroffenen Maßnahmen, jedoch keine | ||||
41 | personenbezogenen Daten enthalten. § 69 bleibt unberührt. | 42 | personenbezogenen Daten enthalten. § 69 bleibt unberührt. | ||
42 | (4) In Verfahren vor Gerichten und Behörden dürfen die in den Absätzen 1 | 43 | (4) In Verfahren vor Gerichten und Behörden dürfen die in den Absätzen 1 | ||
43 | und 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Personen über Angelegenheiten, die ihrer | 44 | und 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Personen über Angelegenheiten, die ihrer | ||
44 | Verschwiegenheitspflicht unterliegen, ohne Genehmigung nicht aussagen. Die | 45 | Verschwiegenheitspflicht unterliegen, ohne Genehmigung nicht aussagen. Die | ||
45 | Genehmigung zur Aussage erteilt der Vorstand der Wirtschaftsprüferkammer nach | 46 | Genehmigung zur Aussage erteilt der Vorstand der Wirtschaftsprüferkammer nach | ||
46 | pflichtgemäßem Ermessen. Die Genehmigung soll nur versagt werden, wenn | 47 | pflichtgemäßem Ermessen. Die Genehmigung soll nur versagt werden, wenn | ||
47 | dies mit Rücksicht auf die Stellung oder die Aufgaben der | 48 | dies mit Rücksicht auf die Stellung oder die Aufgaben der | ||
48 | Wirtschaftsprüferkammer oder berechtigte Belange der Personen, über welche die | 49 | Wirtschaftsprüferkammer oder berechtigte Belange der Personen, über welche die | ||
49 | Tatsachen bekannt geworden sind, unabweisbar erforderlich ist. § 28 Absatz | 50 | Tatsachen bekannt geworden sind, unabweisbar erforderlich ist. § 28 Absatz | ||
50 | 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes bleibt unberührt. | 51 | 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes bleibt unberührt. | ||
51 | (5) Für die Inanspruchnahme von Dienstleistungen durch die | 52 | (5) Für die Inanspruchnahme von Dienstleistungen durch die | ||
52 | Wirtschaftsprüferkammer gilt in Bezug auf Angelegenheiten, die der | 53 | Wirtschaftsprüferkammer gilt in Bezug auf Angelegenheiten, die der | ||
53 | Verschwiegenheitspflicht der Wirtschaftsprüfer nach § 43 Absatz 1 unterliegen, | 54 | Verschwiegenheitspflicht der Wirtschaftsprüfer nach § 43 Absatz 1 unterliegen, | ||
54 | § 50a Absatz 1 bis 4, 7 und 8 sinngemäß. | 55 | § 50a Absatz 1 bis 4, 7 und 8 sinngemäß. |
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