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Sie können sich § 43 WPO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Berufsangehörige haben ihren Beruf unabhängig, gewissenhaft, verschwiegen und eigenverantwortlich auszuüben. 2Sie haben sich insbesondere bei der Erstattung von Prüfungsberichten und Gutachten unparteiisch zu verhalten.
(2) 1Berufsangehörige haben sich jeder Tätigkeit zu enthalten, die mit ihrem Beruf oder mit dem Ansehen des Berufs unvereinbar ist. 2Sie haben sich der besonderen Berufspflichten bewusst zu sein, die ihnen aus der Befugnis erwachsen, gesetzlich vorgeschriebene Bestätigungsvermerke zu erteilen. 3Sie haben sich auch außerhalb der Berufstätigkeit des Vertrauens und der Achtung würdig zu erweisen, die der Beruf erfordert. 4Sie sind verpflichtet, sich fortzubilden.
(3) Wer Abschlussprüfer eines Unternehmens von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 des Handelsgesetzbuchs war oder wer als verantwortlicher Prüfungspartner im Sinne der Sätze 3 oder 4 bei der Abschlussprüfung eines solchen Unternehmens tätig war, darf dort innerhalb von zwei Jahren nach der Beendigung der Prüfungstätigkeit keine wichtige Führungstätigkeit ausüben und nicht Mitglied des Aufsichtsrats, des Prüfungsausschusses des Aufsichtsrats oder des Verwaltungsrats sein. Satz 1 gilt mit der Maßgabe, dass die Frist ein Jahr beträgt, entsprechend für
(4) Berufsangehörige haben während der gesamten Prüfung eine kritische Grundhaltung zu wahren. Dazu gehört es,
(5) Berufsangehörige haben bei der Durchführung von Abschlussprüfungen ausreichend Zeit für den Auftrag aufzuwenden und die zur angemessenen Wahrnehmung der Aufgaben erforderlichen Mittel, insbesondere – soweit erforderlich – Personal mit den notwendigen Kenntnissen und Fähigkeiten, einzusetzen.
(6) Wirtschaftsprüfungsgesellschaften haben darüber hinaus bei Durchführung der Abschlussprüfung
Allgemeine Berufspflichten | Allgemeine Berufspflichten | ||||
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t | 1 | Allgemeine Berufspflichten | t | 1 | Allgemeine Berufspflichten |
Allgemeine Berufspflichten | Allgemeine Berufspflichten | ||||
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f | 1 | (1) Berufsangehörige haben ihren Beruf unabhängig, gewissenhaft, | f | 1 | (1) Berufsangehörige haben ihren Beruf unabhängig, gewissenhaft, |
2 | verschwiegen und eigenverantwortlich auszuüben. Sie haben sich | 2 | verschwiegen und eigenverantwortlich auszuüben. Sie haben sich | ||
3 | insbesondere bei der Erstattung von Prüfungsberichten und Gutachten | 3 | insbesondere bei der Erstattung von Prüfungsberichten und Gutachten | ||
4 | unparteiisch zu verhalten. | 4 | unparteiisch zu verhalten. | ||
5 | (2) Berufsangehörige haben sich jeder Tätigkeit zu enthalten, die mit | 5 | (2) Berufsangehörige haben sich jeder Tätigkeit zu enthalten, die mit | ||
6 | ihrem Beruf oder mit dem Ansehen des Berufs unvereinbar ist. Sie haben | 6 | ihrem Beruf oder mit dem Ansehen des Berufs unvereinbar ist. Sie haben | ||
7 | sich der besonderen Berufspflichten bewusst zu sein, die ihnen aus der | 7 | sich der besonderen Berufspflichten bewusst zu sein, die ihnen aus der | ||
8 | Befugnis erwachsen, gesetzlich vorgeschriebene Bestätigungsvermerke zu | 8 | Befugnis erwachsen, gesetzlich vorgeschriebene Bestätigungsvermerke zu | ||
9 | erteilen. Sie haben sich auch außerhalb der Berufstätigkeit des Vertrauens | 9 | erteilen. Sie haben sich auch außerhalb der Berufstätigkeit des Vertrauens | ||
10 | und der Achtung würdig zu erweisen, die der Beruf erfordert. Sie sind | 10 | und der Achtung würdig zu erweisen, die der Beruf erfordert. Sie sind | ||
11 | verpflichtet, sich fortzubilden. | 11 | verpflichtet, sich fortzubilden. | ||
12 | (3) Wer Abschlussprüfer eines Unternehmens von öffentlichem Interesse nach § | 12 | (3) Wer Abschlussprüfer eines Unternehmens von öffentlichem Interesse nach § | ||
13 | 316a Satz 2 des Handelsgesetzbuchs war oder wer als verantwortlicher | 13 | 316a Satz 2 des Handelsgesetzbuchs war oder wer als verantwortlicher | ||
14 | Prüfungspartner im Sinne der Sätze 3 oder 4 bei der Abschlussprüfung eines | 14 | Prüfungspartner im Sinne der Sätze 3 oder 4 bei der Abschlussprüfung eines | ||
15 | solchen Unternehmens tätig war, darf dort innerhalb von zwei Jahren nach der | 15 | solchen Unternehmens tätig war, darf dort innerhalb von zwei Jahren nach der | ||
t | 16 | Beendigung der Prüfungstätigkeit keine wichtige Führungstätigkeit ausüben und | t | 16 | Beendigung der Prüfungstätigkeit keine wichtige Führungstätigkeit ausüben, |
17 | nicht Mitglied des Aufsichtsrats, des Prüfungsausschusses des Aufsichtsrats | 17 | nicht als Mitglied des Aufsichtsrats, des Prüfungsausschusses des | ||
18 | oder des Verwaltungsrats sein. Satz 1 gilt mit der Maßgabe, dass die Frist ein | 18 | Aufsichtsrats oder des Verwaltungsrats tätig sein und sich nicht zur Übernahme | ||
19 | einer der vorgenannten Tätigkeiten verpflichten. Satz 1 gilt mit der Maßgabe, | ||||
19 | Jahr beträgt, entsprechend für | 20 | dass die Frist ein Jahr beträgt, entsprechend für | ||
20 | 1. | 21 | 1. | ||
21 | Personen, die als Abschlussprüfer oder verantwortliche Prüfungspartner | 22 | Personen, die als Abschlussprüfer oder verantwortliche Prüfungspartner | ||
22 | gesetzliche Abschlussprüfungen eines sonstigen Unternehmens durchgeführt haben, | 23 | gesetzliche Abschlussprüfungen eines sonstigen Unternehmens durchgeführt haben, | ||
23 | 2. | 24 | 2. | ||
24 | Partner und Mitarbeiter des Abschlussprüfers, die zwar nicht selbst als | 25 | Partner und Mitarbeiter des Abschlussprüfers, die zwar nicht selbst als | ||
25 | Abschlussprüfer oder verantwortlicher Prüfungspartner tätig, aber unmittelbar am | 26 | Abschlussprüfer oder verantwortlicher Prüfungspartner tätig, aber unmittelbar am | ||
26 | Prüfungsauftrag beteiligt waren und die als Wirtschaftsprüfer, vereidigter | 27 | Prüfungsauftrag beteiligt waren und die als Wirtschaftsprüfer, vereidigter | ||
27 | Buchprüfer oder EU- oder EWR-Abschlussprüfer zugelassen sind, und | 28 | Buchprüfer oder EU- oder EWR-Abschlussprüfer zugelassen sind, und | ||
28 | 3. | 29 | 3. | ||
29 | alle anderen Berufsangehörigen, vereidigten Buchprüfer oder EU- oder EWR- | 30 | alle anderen Berufsangehörigen, vereidigten Buchprüfer oder EU- oder EWR- | ||
30 | Abschlussprüfer, deren Leistungen der Abschlussprüfer des Unternehmens in | 31 | Abschlussprüfer, deren Leistungen der Abschlussprüfer des Unternehmens in | ||
31 | Anspruch nehmen oder kontrollieren kann und die unmittelbar am Prüfungsauftrag | 32 | Anspruch nehmen oder kontrollieren kann und die unmittelbar am Prüfungsauftrag | ||
32 | beteiligt waren. | 33 | beteiligt waren. | ||
33 | Verantwortlicher Prüfungspartner ist, wer den Bestätigungsvermerk nach § 322 | 34 | Verantwortlicher Prüfungspartner ist, wer den Bestätigungsvermerk nach § 322 | ||
34 | des Handelsgesetzbuchs unterzeichnet oder als Wirtschaftsprüfer von einer | 35 | des Handelsgesetzbuchs unterzeichnet oder als Wirtschaftsprüfer von einer | ||
35 | Wirtschaftsprüfungsgesellschaft als für die Durchführung einer | 36 | Wirtschaftsprüfungsgesellschaft als für die Durchführung einer | ||
36 | Abschlussprüfung vorrangig verantwortlich bestimmt worden ist. Als | 37 | Abschlussprüfung vorrangig verantwortlich bestimmt worden ist. Als | ||
37 | verantwortlicher Prüfungspartner gilt auf Konzernebene auch, wer als | 38 | verantwortlicher Prüfungspartner gilt auf Konzernebene auch, wer als | ||
38 | Wirtschaftsprüfer auf der Ebene bedeutender Tochterunternehmen als für die | 39 | Wirtschaftsprüfer auf der Ebene bedeutender Tochterunternehmen als für die | ||
39 | Durchführung von deren Abschlussprüfung vorrangig verantwortlich bestimmt | 40 | Durchführung von deren Abschlussprüfung vorrangig verantwortlich bestimmt | ||
40 | worden ist. | 41 | worden ist. | ||
41 | (4) Berufsangehörige haben während der gesamten Prüfung eine kritische | 42 | (4) Berufsangehörige haben während der gesamten Prüfung eine kritische | ||
42 | Grundhaltung zu wahren. Dazu gehört es, | 43 | Grundhaltung zu wahren. Dazu gehört es, | ||
43 | 1. | 44 | 1. | ||
44 | Angaben zu hinterfragen, | 45 | Angaben zu hinterfragen, | ||
45 | 2. | 46 | 2. | ||
46 | ungeachtet ihrer bisherigen Erfahrung mit der Aufrichtigkeit und Integrität | 47 | ungeachtet ihrer bisherigen Erfahrung mit der Aufrichtigkeit und Integrität | ||
47 | des Führungspersonals des geprüften Unternehmens und der mit der | 48 | des Führungspersonals des geprüften Unternehmens und der mit der | ||
48 | Unternehmensüberwachung betrauten Personen die Möglichkeit in Betracht zu | 49 | Unternehmensüberwachung betrauten Personen die Möglichkeit in Betracht zu | ||
49 | ziehen, dass es auf Grund von Sachverhalten oder Verhaltensweisen, die auf | 50 | ziehen, dass es auf Grund von Sachverhalten oder Verhaltensweisen, die auf | ||
50 | Unregelmäßigkeiten wie Betrug oder Unrichtigkeiten hindeuten, zu einer | 51 | Unregelmäßigkeiten wie Betrug oder Unrichtigkeiten hindeuten, zu einer | ||
51 | wesentlichen falschen Darstellung gekommen sein könnte, | 52 | wesentlichen falschen Darstellung gekommen sein könnte, | ||
52 | 3. | 53 | 3. | ||
53 | auf Gegebenheiten zu achten, die auf eine falsche Darstellung hindeuten | 54 | auf Gegebenheiten zu achten, die auf eine falsche Darstellung hindeuten | ||
54 | könnten, und | 55 | könnten, und | ||
55 | 4. | 56 | 4. | ||
56 | die Prüfungsnachweise kritisch zu beurteilen. | 57 | die Prüfungsnachweise kritisch zu beurteilen. | ||
57 | Ihre kritische Grundhaltung haben Berufsangehörige insbesondere bei der | 58 | Ihre kritische Grundhaltung haben Berufsangehörige insbesondere bei der | ||
58 | Beurteilung der Schätzungen des Unternehmens in Bezug auf Zeitwertangaben, | 59 | Beurteilung der Schätzungen des Unternehmens in Bezug auf Zeitwertangaben, | ||
59 | Wertminderungen von Vermögensgegenständen, Rückstellungen und künftige | 60 | Wertminderungen von Vermögensgegenständen, Rückstellungen und künftige | ||
60 | Cashflows, die für die Beurteilung der Fähigkeit des Unternehmens zur | 61 | Cashflows, die für die Beurteilung der Fähigkeit des Unternehmens zur | ||
61 | Fortführung der Unternehmenstätigkeit von Bedeutung sind, beizubehalten. | 62 | Fortführung der Unternehmenstätigkeit von Bedeutung sind, beizubehalten. | ||
62 | (5) Berufsangehörige haben bei der Durchführung von Abschlussprüfungen | 63 | (5) Berufsangehörige haben bei der Durchführung von Abschlussprüfungen | ||
63 | ausreichend Zeit für den Auftrag aufzuwenden und die zur angemessenen | 64 | ausreichend Zeit für den Auftrag aufzuwenden und die zur angemessenen | ||
64 | Wahrnehmung der Aufgaben erforderlichen Mittel, insbesondere – soweit | 65 | Wahrnehmung der Aufgaben erforderlichen Mittel, insbesondere – soweit | ||
65 | erforderlich – Personal mit den notwendigen Kenntnissen und Fähigkeiten, | 66 | erforderlich – Personal mit den notwendigen Kenntnissen und Fähigkeiten, | ||
66 | einzusetzen. | 67 | einzusetzen. | ||
67 | (6) Wirtschaftsprüfungsgesellschaften haben darüber hinaus bei Durchführung | 68 | (6) Wirtschaftsprüfungsgesellschaften haben darüber hinaus bei Durchführung | ||
68 | der Abschlussprüfung | 69 | der Abschlussprüfung | ||
69 | 1. | 70 | 1. | ||
70 | den verantwortlichen Prüfungspartner insbesondere anhand der Kriterien der | 71 | den verantwortlichen Prüfungspartner insbesondere anhand der Kriterien der | ||
71 | Prüfungsqualität, Unabhängigkeit und Kompetenz auszuwählen, | 72 | Prüfungsqualität, Unabhängigkeit und Kompetenz auszuwählen, | ||
72 | 2. | 73 | 2. | ||
73 | dem verantwortlichen Prüfungspartner die zur angemessenen Wahrnehmung der | 74 | dem verantwortlichen Prüfungspartner die zur angemessenen Wahrnehmung der | ||
74 | Aufgaben erforderlichen Mittel, insbesondere Personal mit den notwendigen | 75 | Aufgaben erforderlichen Mittel, insbesondere Personal mit den notwendigen | ||
75 | Kenntnissen und Fähigkeiten, zur Verfügung zu stellen und | 76 | Kenntnissen und Fähigkeiten, zur Verfügung zu stellen und | ||
76 | 3. | 77 | 3. | ||
77 | den verantwortlichen Prüfungspartner aktiv an der Durchführung der | 78 | den verantwortlichen Prüfungspartner aktiv an der Durchführung der | ||
78 | Abschlussprüfung zu beteiligen. | 79 | Abschlussprüfung zu beteiligen. | ||
79 | Die für die Durchführung einer gesetzlichen Abschlussprüfung bei einem | 80 | Die für die Durchführung einer gesetzlichen Abschlussprüfung bei einem | ||
80 | Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 des | 81 | Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 des | ||
81 | Handelsgesetzbuchs verantwortlichen Prüfungspartner beenden ihre Teilnahme an | 82 | Handelsgesetzbuchs verantwortlichen Prüfungspartner beenden ihre Teilnahme an | ||
82 | der Abschlussprüfung des geprüften Unternehmens abweichend von Artikel 17 | 83 | der Abschlussprüfung des geprüften Unternehmens abweichend von Artikel 17 | ||
83 | Absatz 7 Unterabsatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des | 84 | Absatz 7 Unterabsatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des | ||
84 | Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische | 85 | Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische | ||
85 | Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem | 86 | Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem | ||
86 | Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission (ABl. L | 87 | Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission (ABl. L | ||
87 | 158 vom 27.5.2014, S. 77; L 170 vom 11.6.2014, S. 66) spätestens fünf Jahre | 88 | 158 vom 27.5.2014, S. 77; L 170 vom 11.6.2014, S. 66) spätestens fünf Jahre | ||
88 | nach dem Datum ihrer Bestellung. | 89 | nach dem Datum ihrer Bestellung. |
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