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Sie können sich § 126a WPO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Eintragungen in den über Berufsangehörige geführten Akten über berufsaufsichtliche Maßnahmen nach § 68 Absatz 1 Satz 2 sind nach zehn Jahren zu tilgen. Die Frist beträgt nur fünf Jahre für
(2) 1Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die berufsaufsichtliche Maßnahme unanfechtbar geworden ist. 2Für die Entfernung und Vernichtung beginnt die Frist mit dem auf das Jahr, in dem die berufsaufsichtliche Maßnahme unanfechtbar geworden ist, folgenden Jahr.
(3) Die Frist endet nicht, solange gegen die Berufsangehörigen ein Strafverfahren, ein berufsaufsichtliches Verfahren oder ein Disziplinarverfahren schwebt, eine andere berufsaufsichtliche Maßnahme berücksichtigt werden darf oder ein auf Geldbuße lautendes Urteil noch nicht vollstreckt ist.
(4) Nach Ablauf der Frist gelten Berufsangehörige als von berufsaufsichtlichen Maßnahmen nicht betroffen.
(5) 1Eintragungen über strafgerichtliche Verurteilungen oder über andere Entscheidungen in Verfahren wegen Straftaten, Ordnungswidrigkeiten oder der Verletzung von Berufspflichten, die nicht zu einer berufsaufsichtlichen Maßnahme geführt haben, sowie über Belehrungen der Wirtschaftsprüferkammer sind nach fünf Jahren zu tilgen. 2Absatz 1 Satz 3 und die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend.
Tilgung | Tilgung | ||||
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n | 1 | (1) Eintragungen in den über Berufsangehörige geführten Akten über | n | 1 | (1) Eintragungen in den über Berufsangehörige geführten Akten über die in den |
2 | berufsaufsichtliche Maßnahmen nach § 68 Absatz 1 Satz 2 sind nach zehn Jahren | 2 | Sätzen 4 und 5 genannten Maßnahmen und Entscheidungen sind nach Ablauf der | ||
3 | zu tilgen. Die Frist beträgt nur fünf Jahre für | 3 | dort bestimmten Fristen zu tilgen. Dabei sind die über diese Maßnahmen und | ||
4 | Entscheidungen entstandenen Vorgänge aus den Akten zu entfernen und zu | ||||
5 | vernichten. Die Sätze 1 und 2 gelten sinngemäß, wenn die Akten über | ||||
6 | Berufsangehörige elektronisch geführt werden. Die Fristen betragen | ||||
4 | 1. | 7 | 1. | ||
n | n | 8 | fünf Jahre bei | ||
9 | a) | ||||
10 | Rügen, | ||||
11 | b) | ||||
12 | Belehrungen, | ||||
13 | c) | ||||
14 | Geldbußen nach § 68 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis zu zehntausend Euro, | ||||
15 | d) | ||||
5 | Rügen nach § 68 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, | 16 | Feststellungen nach § 68 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7, | ||
17 | e) | ||||
18 | Entscheidungen in Verfahren wegen der Verletzung von Berufspflichten nach | ||||
19 | diesem Gesetz, die nicht zu einer Maßnahme nach § 68 Absatz 1 Satz 2 geführt | ||||
20 | haben, | ||||
21 | f) | ||||
22 | Entscheidungen und nicht Satz 5 unterfallende Maßnahmen in Verfahren wegen | ||||
23 | Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten oder in berufsaufsichtlichen Verfahren | ||||
24 | anderer Berufe; | ||||
6 | 2. | 25 | 2. | ||
n | 7 | Geldbußen nach § 68 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis zu 10 000 Euro und | n | 26 | zehn Jahre bei Geldbußen nach § 68 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 über zehntausend |
27 | Euro und Verboten nach § 68 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 und 4; | ||||
8 | 3. | 28 | 3. | ||
t | 9 | Feststellungen nach § 68 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7. | t | 29 | 20 Jahre bei Berufsverboten nach § 68 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 und bei einer |
10 | Die über berufsaufsichtliche Maßnahmen entstandenen Vorgänge sind bei | 30 | Ausschließung aus dem Beruf, nach der eine Wiederbestellung erfolgt ist. | ||
11 | Fristablauf aus den über Berufsangehörige geführten Akten zu entfernen und zu | 31 | Für Maßnahmen, die in Verfahren wegen Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten | ||
12 | vernichten. Nach Ablauf der Frist dürfen diese Maßnahmen bei weiteren | 32 | oder in berufsaufsichtlichen Verfahren anderer Berufe getroffen wurden und bei | ||
13 | berufsaufsichtlichen Maßnahmen nicht mehr berücksichtigt werden. | 33 | denen das zugrundeliegende Verhalten zugleich die Berufspflichten nach diesem | ||
14 | (2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die berufsaufsichtliche Maßnahme | 34 | Gesetz verletzt hat, gelten die für die Tilgung der jeweiligen Maßnahmen | ||
15 | unanfechtbar geworden ist. Für die Entfernung und Vernichtung beginnt die | ||||
16 | Frist mit dem auf das Jahr, in dem die berufsaufsichtliche Maßnahme | ||||
17 | unanfechtbar geworden ist, folgenden Jahr. | ||||
18 | (3) Die Frist endet nicht, solange gegen die Berufsangehörigen ein | ||||
19 | Strafverfahren, ein berufsaufsichtliches Verfahren oder ein | ||||
20 | Disziplinarverfahren schwebt, eine andere berufsaufsichtliche Maßnahme | ||||
21 | berücksichtigt werden darf oder ein auf Geldbuße lautendes Urteil noch nicht | ||||
22 | vollstreckt ist. | ||||
23 | (4) Nach Ablauf der Frist gelten Berufsangehörige als von berufsaufsichtlichen | ||||
24 | Maßnahmen nicht betroffen. | ||||
25 | (5) Eintragungen über strafgerichtliche Verurteilungen oder über andere | ||||
26 | Entscheidungen in Verfahren wegen Straftaten, Ordnungswidrigkeiten oder der | ||||
27 | Verletzung von Berufspflichten, die nicht zu einer berufsaufsichtlichen | ||||
28 | Maßnahme geführt haben, sowie über Belehrungen der Wirtschaftsprüferkammer | ||||
29 | sind nach fünf Jahren zu tilgen. Absatz 1 Satz 3 und die Absätze 2 und 3 | ||||
30 | gelten entsprechend. | 35 | geltenden Fristen entsprechend. | ||
36 | (2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Maßnahme oder Entscheidung | ||||
37 | unanfechtbar geworden ist. Im Fall der Wiederbestellung nach einer | ||||
38 | Ausschließung beginnt die Frist mit der Wiederbestellung. Nach Fristablauf | ||||
39 | kann die Entfernung und Vernichtung nach Absatz 1 Satz 2 bis zum Ende des | ||||
40 | Kalenderjahres aufgeschoben werden. | ||||
41 | (3) Die Frist endet mit Ausnahme der Fälle des Absatzes 1 Satz 4 Nummer 1 | ||||
42 | Buchstabe e und f nicht, solange | ||||
43 | 1. | ||||
44 | eine andere Eintragung über eine strafrechtliche Verurteilung, eine | ||||
45 | Ordnungswidrigkeit oder eine berufsaufsichtliche Maßnahme berücksichtigt werden | ||||
46 | darf, | ||||
47 | 2. | ||||
48 | ein Verfahren anhängig ist, das eine in Nummer 1 bezeichnete Eintragung zur | ||||
49 | Folge haben kann, oder | ||||
50 | 3. | ||||
51 | eine Geldbuße nach § 68 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 noch nicht vollstreckt ist. | ||||
52 | (4) Nach Ablauf der Frist gelten Berufsangehörige als von den Maßnahmen oder | ||||
53 | Entscheidungen nach Absatz 1 nicht betroffen. |
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