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Sie können sich § 107a WPO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Die Revision ist binnen einer Woche bei dem Oberlandesgericht schriftlich einzulegen. 2Die Frist beginnt mit der Verkündung des Urteils. 3Ist das Urteil nicht in Anwesenheit der Berufsangehörigen verkündet worden, so beginnt für diesen oder diese die Frist mit der Zustellung.
(2) Berufsangehörige können die Revisionsanträge und deren Begründung nur schriftlich anbringen.
(3) 1Auf das Verfahren vor dem Bundesgerichtshof sind im übrigen neben den Vorschriften der Strafprozeßordnung über die Revision § 99 und § 103 Abs. 3 dieses Gesetzes sinngemäß anzuwenden. 2In den Fällen des § 354 Abs. 2 der Strafprozeßordnung ist an den nach § 73 zuständigen Senat für Wirtschaftsprüfersachen beim Oberlandesgericht zurückzuverweisen.
Einlegung der Revision und Verfahren | Einlegung der Revision und Verfahren | ||||
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2 | schriftlich einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung des Urteils. | 2 | schriftlich einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung des Urteils. | ||
3 | Ist das Urteil nicht in Anwesenheit der Berufsangehörigen verkündet | 3 | Ist das Urteil nicht in Anwesenheit der Berufsangehörigen verkündet | ||
4 | worden, so beginnt für diesen oder diese die Frist mit der Zustellung. | 4 | worden, so beginnt für diesen oder diese die Frist mit der Zustellung. | ||
5 | (2) Berufsangehörige können die Revisionsanträge und deren Begründung nur | 5 | (2) Berufsangehörige können die Revisionsanträge und deren Begründung nur | ||
6 | schriftlich anbringen. | 6 | schriftlich anbringen. | ||
t | 7 | (3) Auf das Verfahren vor dem Bundesgerichtshof sind im übrigen neben den | t | 7 | (3) § 103 Absatz 3 ist auf das Verfahren vor dem Bundesgerichtshof |
8 | Vorschriften der Strafprozeßordnung über die Revision § 99 und § 103 Abs. 3 | ||||
9 | dieses Gesetzes sinngemäß anzuwenden. In den Fällen des § 354 Abs. 2 der | 8 | sinngemäß anzuwenden. In den Fällen des § 354 Absatz 2 der | ||
10 | Strafprozeßordnung ist an den nach § 73 zuständigen Senat für | 9 | Strafprozessordnung ist an den nach § 73 zuständigen Senat für | ||
11 | Wirtschaftsprüfersachen beim Oberlandesgericht zurückzuverweisen. | 10 | Wirtschaftsprüfersachen beim Oberlandesgericht zurückzuverweisen. |
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