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Sie können sich § 82b WPO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Die Wirtschaftsprüferkammer, die Abschlussprüferaufsichtsstelle und die betroffenen Berufsangehörigen sind befugt, die Akten, die dem Gericht vorliegen, einzusehen sowie amtlich verwahrte Beweisstücke zu besichtigen. 2§ 147 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3, 5 und 6 der Strafprozessordnung ist insoweit entsprechend anzuwenden.
(2) 1Der Wirtschaftsprüferkammer und der Abschlussprüferaufsichtsstelle sind Ort und Zeit der Hauptverhandlung mitzuteilen; die von dort entsandten Personen erhalten auf Verlangen das Wort. 2§ 99 Absatz 2 Satz 1 bleibt unberührt. 3Einstellungen nach den §§ 153 bis 153b und 154 der Strafprozessordnung bedürfen zusätzlich der Zustimmung der Abschlussprüferaufsichtsstelle. 4Entsprechendes gilt für den Fall, dass nach § 154a der Strafprozessordnung von der Verfolgung von Teilen einer Tat abgesehen werden soll. 5Erfolgt die Einstellung oder das Absehen von der Verfolgung in der Hauptverhandlung, gelten die Sätze 3 und 4 nur, wenn ein Vertreter der Abschlussprüferaufsichtsstelle an der Hauptverhandlung teilnimmt.
Akteneinsicht; Beteiligung der Wirtschaftsprüferkammer und der Abschlussprüferaufsichtsstelle | Akteneinsicht; Beteiligung der Wirtschaftsprüferkammer und der Abschlussprüferaufsichtsstelle | ||||
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t | 1 | Akteneinsicht; Beteiligung der Wirtschaftsprüferkammer und der | t | 1 | Akteneinsicht; Beteiligung der Wirtschaftsprüferkammer und der |
2 | Abschlussprüferaufsichtsstelle | 2 | Abschlussprüferaufsichtsstelle |
Akteneinsicht; Beteiligung der Wirtschaftsprüferkammer und der Abschlussprüferaufsichtsstelle | Akteneinsicht; Beteiligung der Wirtschaftsprüferkammer und der Abschlussprüferaufsichtsstelle | ||||
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f | 1 | (1) Die Wirtschaftsprüferkammer, die Abschlussprüferaufsichtsstelle und | f | 1 | (1) Die Wirtschaftsprüferkammer, die Abschlussprüferaufsichtsstelle und |
2 | die betroffenen Berufsangehörigen sind befugt, die Akten, die dem Gericht | 2 | die betroffenen Berufsangehörigen sind befugt, die Akten, die dem Gericht | ||
3 | vorliegen, einzusehen sowie amtlich verwahrte Beweisstücke zu besichtigen. § 147 | 3 | vorliegen, einzusehen sowie amtlich verwahrte Beweisstücke zu besichtigen. § 147 | ||
4 | Absatz 2 Satz 1, Absatz 3, 5 und 6 der Strafprozessordnung ist insoweit | 4 | Absatz 2 Satz 1, Absatz 3, 5 und 6 der Strafprozessordnung ist insoweit | ||
5 | entsprechend anzuwenden. | 5 | entsprechend anzuwenden. | ||
6 | (2) Der Wirtschaftsprüferkammer und der Abschlussprüferaufsichtsstelle | 6 | (2) Der Wirtschaftsprüferkammer und der Abschlussprüferaufsichtsstelle | ||
7 | sind Ort und Zeit der Hauptverhandlung mitzuteilen; die von dort entsandten | 7 | sind Ort und Zeit der Hauptverhandlung mitzuteilen; die von dort entsandten | ||
t | 8 | Personen erhalten auf Verlangen das Wort. § 99 Absatz 2 Satz 1 bleibt | t | 8 | Personen erhalten auf Verlangen das Wort. Einstellungen nach den §§ 153 |
9 | unberührt. Einstellungen nach den §§ 153 bis 153b und 154 der | ||||
10 | Strafprozessordnung bedürfen zusätzlich der Zustimmung der | 9 | bis 153b und 154 der Strafprozessordnung bedürfen zusätzlich der Zustimmung | ||
11 | Abschlussprüferaufsichtsstelle. Entsprechendes gilt für den Fall, dass | 10 | der Abschlussprüferaufsichtsstelle. Entsprechendes gilt für den Fall, dass | ||
12 | nach § 154a der Strafprozessordnung von der Verfolgung von Teilen einer Tat | 11 | nach § 154a der Strafprozessordnung von der Verfolgung von Teilen einer Tat | ||
13 | abgesehen werden soll. Erfolgt die Einstellung oder das Absehen von der | 12 | abgesehen werden soll. Erfolgt die Einstellung oder das Absehen von der | ||
14 | Verfolgung in der Hauptverhandlung, gelten die Sätze 3 und 4 nur, wenn ein | 13 | Verfolgung in der Hauptverhandlung, gelten die Sätze 3 und 4 nur, wenn ein | ||
15 | Vertreter der Abschlussprüferaufsichtsstelle an der Hauptverhandlung | 14 | Vertreter der Abschlussprüferaufsichtsstelle an der Hauptverhandlung | ||
16 | teilnimmt. | 15 | teilnimmt. |
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