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Sie können sich § 70 WPO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Die Verfolgung einer Pflichtverletzung, die nicht eine Maßnahme gemäß § 68 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 bis 6 rechtfertigt, verjährt in fünf Jahren. 2§ 78 Abs. 1, § 78a Satz 1 sowie die §§ 78b und 78c Abs. 1 bis 4 des Strafgesetzbuches gelten entsprechend; der Vernehmung nach § 78c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Strafgesetzbuchs steht die erste Anhörung durch die Wirtschaftsprüferkammer (§ 68 Absatz 4 Satz 1) oder die Abschlussprüferaufsichtsstelle gleich.
(2) Ist vor Ablauf der Verjährungsfrist nach Absatz 1 Satz 1 wegen desselben Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet worden, ist der Ablauf der Verjährungsfrist für die Dauer des Strafverfahrens gehemmt.
Verjährung der Verfolgung einer Pflichtverletzung | Verjährung von Pflichtverletzungen | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | Verjährung der Verfolgung einer Pflichtverletzung | t | 1 | Verjährung von Pflichtverletzungen |
Verjährung der Verfolgung einer Pflichtverletzung | Verjährung von Pflichtverletzungen | ||||
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n | 1 | (1) Die Verfolgung einer Pflichtverletzung, die nicht eine Maßnahme gemäß | n | 1 | (1) Die Verfolgung einer Pflichtverletzung verjährt nach fünf Jahren. |
2 | § 68 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 bis 6 rechtfertigt, verjährt in fünf Jahren. § 78 | 2 | Abweichend davon verjährt sie | ||
3 | Abs. 1, § 78a Satz 1 sowie die §§ 78b und 78c Abs. 1 bis 4 des | 3 | 1. | ||
4 | nach zehn Jahren, wenn die Pflichtverletzung eine Maßnahme nach § 68 Absatz | ||||
5 | 1 Satz 2 Nummer 3 bis 5 rechtfertigt, | ||||
6 | 2. | ||||
7 | nach 20 Jahren, wenn die Pflichtverletzung eine Maßnahme nach § 68 Absatz 1 | ||||
8 | Satz 2 Nummer 6 rechtfertigt. | ||||
9 | Die Verjährung beginnt, sobald die Tat beendet ist. | ||||
10 | (2) Für das Ruhen der Verjährung gilt § 78b Absatz 1 bis 3 des | ||||
11 | Strafgesetzbuches entsprechend. Die Verjährung ruht zudem für die Dauer | ||||
12 | 1. | ||||
13 | eines wegen desselben Verhaltens eingeleiteten Straf- oder | ||||
14 | Bußgeldverfahrens, | ||||
15 | 2. | ||||
16 | eines wegen desselben Verhaltens eingeleiteten vorrangigen | ||||
17 | berufsaufsichtlichen Verfahrens und | ||||
18 | 3. | ||||
19 | einer Aussetzung des Verfahrens nach § 83b Nummer 2 oder 3. | ||||
20 | (3) Für die Unterbrechung der Verjährung gilt § 78c Absatz 1 bis 4 des | ||||
4 | Strafgesetzbuches gelten entsprechend; der Vernehmung nach § 78c Abs. 1 Satz 1 | 21 | Strafgesetzbuches entsprechend. Der Vernehmung nach § 78c Absatz 1 Satz 1 | ||
5 | Nr. 1 des Strafgesetzbuchs steht die erste Anhörung durch die | 22 | Nummer 1 des Strafgesetzbuches steht die erste Anhörung durch die | ||
6 | Wirtschaftsprüferkammer (§ 68 Absatz 4 Satz 1) oder die | 23 | Wirtschaftsprüferkammer (§ 68 Absatz 4 Satz 1) oder die | ||
7 | Abschlussprüferaufsichtsstelle gleich. | 24 | Abschlussprüferaufsichtsstelle gleich. | ||
t | 8 | (2) Ist vor Ablauf der Verjährungsfrist nach Absatz 1 Satz 1 wegen desselben | t | ||
9 | Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet worden, ist der Ablauf der | ||||
10 | Verjährungsfrist für die Dauer des Strafverfahrens gehemmt. |
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