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(1) 1Mitglieder der Wirtschaftsprüferkammer sind die Wirtschaftsprüfer, die nach diesem Gesetz bestellt sind, und Mitglieder des Vorstandes, nach dem Partnerschaftsgesellschaftsgesetz verbundene Personen, Geschäftsführer oder persönlich haftende Gesellschafter von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, die nicht Wirtschaftsprüfer sind, sowie die anerkannten Wirtschaftsprüfungsgesellschaften. 2Für beurlaubte Wirtschaftsprüfer ruht die Mitgliedschaft während der Dauer ihrer Beurlaubung. 3Sie bleiben der Berufsgerichtsbarkeit unterworfen.
(2) 1Die genossenschaftlichen Prüfungsverbände, die Sparkassen- und Giroverbände für ihre Prüfungsstellen sowie die überörtlichen Prüfungseinrichtungen für öffentliche Körperschaften können die Mitgliedschaft bei der Wirtschaftsprüferkammer erwerben. 2Die Vorschriften des § 57 Abs. 1 bis 4 sind auf diese Mitglieder nicht anzuwenden.
Mitgliedschaft | Mitgliedschaft | ||||
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f | 1 | (1) Mitglieder der Wirtschaftsprüferkammer sind die Wirtschaftsprüfer, die | f | 1 | (1) Mitglieder der Wirtschaftsprüferkammer sind die Wirtschaftsprüfer, die |
2 | nach diesem Gesetz bestellt sind, und Mitglieder des Vorstandes, nach dem | 2 | nach diesem Gesetz bestellt sind, und Mitglieder des Vorstandes, nach dem | ||
3 | Partnerschaftsgesellschaftsgesetz verbundene Personen, Geschäftsführer oder | 3 | Partnerschaftsgesellschaftsgesetz verbundene Personen, Geschäftsführer oder | ||
4 | persönlich haftende Gesellschafter von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, die | 4 | persönlich haftende Gesellschafter von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, die | ||
5 | nicht Wirtschaftsprüfer sind, sowie die anerkannten | 5 | nicht Wirtschaftsprüfer sind, sowie die anerkannten | ||
6 | Wirtschaftsprüfungsgesellschaften. Für beurlaubte Wirtschaftsprüfer ruht | 6 | Wirtschaftsprüfungsgesellschaften. Für beurlaubte Wirtschaftsprüfer ruht | ||
7 | die Mitgliedschaft während der Dauer ihrer Beurlaubung. Sie bleiben der | 7 | die Mitgliedschaft während der Dauer ihrer Beurlaubung. Sie bleiben der | ||
t | 8 | Berufsgerichtsbarkeit unterworfen. | t | 8 | Berufsaufsicht unterworfen. |
9 | (2) Die genossenschaftlichen Prüfungsverbände, die Sparkassen- und | 9 | (2) Die genossenschaftlichen Prüfungsverbände, die Sparkassen- und | ||
10 | Giroverbände für ihre Prüfungsstellen sowie die überörtlichen | 10 | Giroverbände für ihre Prüfungsstellen sowie die überörtlichen | ||
11 | Prüfungseinrichtungen für öffentliche Körperschaften können die Mitgliedschaft | 11 | Prüfungseinrichtungen für öffentliche Körperschaften können die Mitgliedschaft | ||
12 | bei der Wirtschaftsprüferkammer erwerben. Die Vorschriften des § 57 Abs. 1 | 12 | bei der Wirtschaftsprüferkammer erwerben. Die Vorschriften des § 57 Abs. 1 | ||
13 | bis 4 sind auf diese Mitglieder nicht anzuwenden. | 13 | bis 4 sind auf diese Mitglieder nicht anzuwenden. |
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