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Sie können sich § 34 WPO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Die Anerkennung ist zurückzunehmen oder zu widerrufen, wenn
(2) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn die Gesellschaft in nicht geordnete wirtschaftliche Verhältnisse, insbesondere in Vermögensverfall, geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Auftraggeber oder anderer Personen nicht gefährdet sind.
(3) Über die Rücknahme und den Widerruf der Anerkennung entscheidet die Wirtschaftsprüferkammer.
Rücknahme und Widerruf der Anerkennung | Rücknahme und Widerruf der Anerkennung | ||||
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t | 1 | Rücknahme und Widerruf der Anerkennung | t | 1 | Rücknahme und Widerruf der Anerkennung |
Rücknahme und Widerruf der Anerkennung | Rücknahme und Widerruf der Anerkennung | ||||
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f | 1 | (1) Die Anerkennung ist zurückzunehmen oder zu widerrufen, wenn | f | 1 | (1) Die Anerkennung ist zurückzunehmen oder zu widerrufen, wenn |
2 | 1. | 2 | 1. | ||
3 | für die Person eines Vorstandsmitgliedes, Geschäftsführers, persönlich | 3 | für die Person eines Vorstandsmitgliedes, Geschäftsführers, persönlich | ||
4 | haftenden Gesellschafters oder Partners die Bestellung zurückgenommen oder | 4 | haftenden Gesellschafters oder Partners die Bestellung zurückgenommen oder | ||
5 | widerrufen ist, es sei denn, daß jede Vertretungs- und Geschäftsführungsbefugnis | 5 | widerrufen ist, es sei denn, daß jede Vertretungs- und Geschäftsführungsbefugnis | ||
6 | dieser Person unverzüglich widerrufen oder entzogen ist; | 6 | dieser Person unverzüglich widerrufen oder entzogen ist; | ||
7 | 2. | 7 | 2. | ||
8 | sich nach der Anerkennung ergibt, daß sie hätte versagt werden müssen, oder | 8 | sich nach der Anerkennung ergibt, daß sie hätte versagt werden müssen, oder | ||
9 | wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung der Gesellschaft, auch bezogen auf | 9 | wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung der Gesellschaft, auch bezogen auf | ||
10 | § 54 Abs. 1, nachträglich fortfallen, es sei denn, daß die Gesellschaft | 10 | § 54 Abs. 1, nachträglich fortfallen, es sei denn, daß die Gesellschaft | ||
11 | innerhalb einer angemessenen, von der Wirtschaftsprüferkammer zu bestimmenden | 11 | innerhalb einer angemessenen, von der Wirtschaftsprüferkammer zu bestimmenden | ||
12 | Frist, die bei Fortfall der in § 28 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 Satz 2 genannten | 12 | Frist, die bei Fortfall der in § 28 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 Satz 2 genannten | ||
13 | Voraussetzungen höchstens zwei Jahre betragen darf, den dem Gesetz | 13 | Voraussetzungen höchstens zwei Jahre betragen darf, den dem Gesetz | ||
14 | entsprechenden Zustand herbeiführt; bei Fortfall der in § 28 Abs. 4 genannten | 14 | entsprechenden Zustand herbeiführt; bei Fortfall der in § 28 Abs. 4 genannten | ||
15 | Voraussetzungen wegen eines Erbfalls muß die Frist mindestens fünf Jahre | 15 | Voraussetzungen wegen eines Erbfalls muß die Frist mindestens fünf Jahre | ||
16 | betragen; | 16 | betragen; | ||
17 | 3. | 17 | 3. | ||
18 | ein Mitglied des Vorstandes, ein Geschäftsführer, ein persönlich haftender | 18 | ein Mitglied des Vorstandes, ein Geschäftsführer, ein persönlich haftender | ||
19 | Gesellschafter oder ein Partner durch eine unanfechtbare Entscheidung aus dem | 19 | Gesellschafter oder ein Partner durch eine unanfechtbare Entscheidung aus dem | ||
20 | Beruf ausgeschlossen ist oder einer der in § 28 Abs. 2 Sätze 1, 2 und Abs. 3 | 20 | Beruf ausgeschlossen ist oder einer der in § 28 Abs. 2 Sätze 1, 2 und Abs. 3 | ||
21 | genannten Personen die Eignung zur Vertretung und Geschäftsführung einer | 21 | genannten Personen die Eignung zur Vertretung und Geschäftsführung einer | ||
22 | Wirtschaftsprüfungsgesellschaft aberkannt ist, es sei denn, daß die | 22 | Wirtschaftsprüfungsgesellschaft aberkannt ist, es sei denn, daß die | ||
23 | Wirtschaftsprüfungsgesellschaft der Wirtschaftsprüferkammer nachweist, daß jede | 23 | Wirtschaftsprüfungsgesellschaft der Wirtschaftsprüferkammer nachweist, daß jede | ||
t | 24 | Vertretungs- und Geschäftsführungsbefugnis des Verurteilten unverzüglich | t | 24 | Vertretungs- und Geschäftsführungsbefugnis der Person unverzüglich widerrufen |
25 | widerrufen oder entzogen ist. | 25 | oder entzogen ist. | ||
26 | (2) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn die Gesellschaft in nicht | 26 | (2) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn die Gesellschaft in nicht | ||
27 | geordnete wirtschaftliche Verhältnisse, insbesondere in Vermögensverfall, | 27 | geordnete wirtschaftliche Verhältnisse, insbesondere in Vermögensverfall, | ||
28 | geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Auftraggeber oder | 28 | geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Auftraggeber oder | ||
29 | anderer Personen nicht gefährdet sind. | 29 | anderer Personen nicht gefährdet sind. | ||
30 | (3) Über die Rücknahme und den Widerruf der Anerkennung entscheidet die | 30 | (3) Über die Rücknahme und den Widerruf der Anerkennung entscheidet die | ||
31 | Wirtschaftsprüferkammer. | 31 | Wirtschaftsprüferkammer. |
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