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Sie können sich § 82 WHG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Für jede Flussgebietseinheit ist nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 ein Maßnahmenprogramm aufzustellen, um die Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31, 44 und 47 zu erreichen. 2Die Ziele der Raumordnung sind zu beachten; die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung sind zu berücksichtigen.
(2) In das Maßnahmenprogramm sind grundlegende und, soweit erforderlich, ergänzende Maßnahmen aufzunehmen; dabei ist eine in Bezug auf die Wassernutzung kosteneffiziente Kombination der Maßnahmen vorzusehen.
(3) Grundlegende Maßnahmen sind alle in Artikel 11 Absatz 3 der Richtlinie 2000/60/EG bezeichneten Maßnahmen, die der Erreichung der Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31, 44 und 47 dienen oder zur Erreichung dieser Ziele beitragen.
(4) 1Ergänzende Maßnahmen, insbesondere im Sinne von Artikel 11 Absatz 4 in Verbindung mit Anhang VI Teil B der Richtlinie 2000/60/EG, werden zusätzlich zu den grundlegenden Maßnahmen in das Maßnahmenprogramm aufgenommen, soweit dies erforderlich ist, um die Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31, 44 und 47 zu erreichen. 2Ergänzende Maßnahmen können auch getroffen werden, um einen weitergehenden Schutz der Gewässer zu erreichen.
(5) Ergibt sich aus der Überwachung oder aus sonstigen Erkenntnissen, dass die Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31, 44 und 47 nicht erreicht werden können, so sind die Ursachen hierfür zu untersuchen, die Zulassungen für Gewässerbenutzungen und die Überwachungsprogramme zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen sowie nachträglich erforderliche Zusatzmaßnahmen in das Maßnahmenprogramm aufzunehmen.
(6) 1Grundlegende Maßnahmen nach Absatz 3 dürfen nicht zu einer zusätzlichen Verschmutzung der oberirdischen Gewässer, der Küstengewässer oder des Meeres führen, es sei denn, ihre Durchführung würde sich insgesamt günstiger auf die Umwelt auswirken. 2Die zuständige Behörde kann im Rahmen der §§ 47 und 48 auch die in Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe j der Richtlinie 2000/60/EG genannten Einleitungen in das Grundwasser zulassen.
Maßnahmenprogramm | Maßnahmenprogramm | ||||
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f | 1 | (1) Für jede Flussgebietseinheit ist nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 ein | f | 1 | (1) Für jede Flussgebietseinheit ist nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 ein |
2 | Maßnahmenprogramm aufzustellen, um die Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der | 2 | Maßnahmenprogramm aufzustellen, um die Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der | ||
3 | §§ 27 bis 31, 44 und 47 zu erreichen. Die Ziele der Raumordnung sind zu | 3 | §§ 27 bis 31, 44 und 47 zu erreichen. Die Ziele der Raumordnung sind zu | ||
4 | beachten; die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung sind zu | 4 | beachten; die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung sind zu | ||
5 | berücksichtigen. | 5 | berücksichtigen. | ||
6 | (2) In das Maßnahmenprogramm sind grundlegende und, soweit erforderlich, | 6 | (2) In das Maßnahmenprogramm sind grundlegende und, soweit erforderlich, | ||
7 | ergänzende Maßnahmen aufzunehmen; dabei ist eine in Bezug auf die | 7 | ergänzende Maßnahmen aufzunehmen; dabei ist eine in Bezug auf die | ||
t | 8 | Wassernutzung kosteneffiziente Kombination der Maßnahmen vorzusehen. | t | 8 | Wassernutzung kosteneffiziente Kombination der Maßnahmen vorzusehen. Das |
9 | Maßnahmenprogramm enthält auch Maßnahmen nach Artikel 4 bis 10 der Richtlinie | ||||
10 | (EU) 2019/904. | ||||
9 | (3) Grundlegende Maßnahmen sind alle in Artikel 11 Absatz 3 der Richtlinie | 11 | (3) Grundlegende Maßnahmen sind alle in Artikel 11 Absatz 3 der Richtlinie | ||
10 | 2000/60/EG bezeichneten Maßnahmen, die der Erreichung der | 12 | 2000/60/EG bezeichneten Maßnahmen, die der Erreichung der | ||
11 | Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31, 44 und 47 dienen oder zur | 13 | Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31, 44 und 47 dienen oder zur | ||
12 | Erreichung dieser Ziele beitragen. | 14 | Erreichung dieser Ziele beitragen. | ||
13 | (4) Ergänzende Maßnahmen, insbesondere im Sinne von Artikel 11 Absatz 4 in | 15 | (4) Ergänzende Maßnahmen, insbesondere im Sinne von Artikel 11 Absatz 4 in | ||
14 | Verbindung mit Anhang VI Teil B der Richtlinie 2000/60/EG, werden zusätzlich | 16 | Verbindung mit Anhang VI Teil B der Richtlinie 2000/60/EG, werden zusätzlich | ||
15 | zu den grundlegenden Maßnahmen in das Maßnahmenprogramm aufgenommen, soweit | 17 | zu den grundlegenden Maßnahmen in das Maßnahmenprogramm aufgenommen, soweit | ||
16 | dies erforderlich ist, um die Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis | 18 | dies erforderlich ist, um die Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis | ||
17 | 31, 44 und 47 zu erreichen. Ergänzende Maßnahmen können auch getroffen | 19 | 31, 44 und 47 zu erreichen. Ergänzende Maßnahmen können auch getroffen | ||
18 | werden, um einen weitergehenden Schutz der Gewässer zu erreichen. | 20 | werden, um einen weitergehenden Schutz der Gewässer zu erreichen. | ||
19 | (5) Ergibt sich aus der Überwachung oder aus sonstigen Erkenntnissen, dass die | 21 | (5) Ergibt sich aus der Überwachung oder aus sonstigen Erkenntnissen, dass die | ||
20 | Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31, 44 und 47 nicht erreicht | 22 | Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31, 44 und 47 nicht erreicht | ||
21 | werden können, so sind die Ursachen hierfür zu untersuchen, die Zulassungen | 23 | werden können, so sind die Ursachen hierfür zu untersuchen, die Zulassungen | ||
22 | für Gewässerbenutzungen und die Überwachungsprogramme zu überprüfen und | 24 | für Gewässerbenutzungen und die Überwachungsprogramme zu überprüfen und | ||
23 | gegebenenfalls anzupassen sowie nachträglich erforderliche Zusatzmaßnahmen in | 25 | gegebenenfalls anzupassen sowie nachträglich erforderliche Zusatzmaßnahmen in | ||
24 | das Maßnahmenprogramm aufzunehmen. | 26 | das Maßnahmenprogramm aufzunehmen. | ||
25 | (6) Grundlegende Maßnahmen nach Absatz 3 dürfen nicht zu einer | 27 | (6) Grundlegende Maßnahmen nach Absatz 3 dürfen nicht zu einer | ||
26 | zusätzlichen Verschmutzung der oberirdischen Gewässer, der Küstengewässer oder | 28 | zusätzlichen Verschmutzung der oberirdischen Gewässer, der Küstengewässer oder | ||
27 | des Meeres führen, es sei denn, ihre Durchführung würde sich insgesamt | 29 | des Meeres führen, es sei denn, ihre Durchführung würde sich insgesamt | ||
28 | günstiger auf die Umwelt auswirken. Die zuständige Behörde kann im Rahmen | 30 | günstiger auf die Umwelt auswirken. Die zuständige Behörde kann im Rahmen | ||
29 | der §§ 47 und 48 auch die in Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe j der Richtlinie | 31 | der §§ 47 und 48 auch die in Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe j der Richtlinie | ||
30 | 2000/60/EG genannten Einleitungen in das Grundwasser zulassen. | 32 | 2000/60/EG genannten Einleitungen in das Grundwasser zulassen. |
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