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Sie können sich § 62 WHG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Herstellen und Behandeln wassergefährdender Stoffe sowie Anlagen zum Verwenden wassergefährdender Stoffe im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und im Bereich öffentlicher Einrichtungen müssen so beschaffen sein und so errichtet, unterhalten, betrieben und stillgelegt werden, dass eine nachteilige Veränderung der Eigenschaften von Gewässern nicht zu besorgen ist. Das Gleiche gilt für Rohrleitungsanlagen, die
(2) Anlagen im Sinne des Absatzes 1 dürfen nur entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik beschaffen sein sowie errichtet, unterhalten, betrieben und stillgelegt werden.
(3) Wassergefährdende Stoffe im Sinne dieses Abschnitts sind feste, flüssige und gasförmige Stoffe, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen.
(4) Durch Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Nummer 5 bis 11 können nähere Regelungen erlassen werden über
(5) Weitergehende landesrechtliche Vorschriften für besonders schutzbedürftige Gebiete bleiben unberührt.
(6) Die §§ 62 und 63 gelten nicht für Anlagen im Sinne des Absatzes 1 zum Umgang mit
(7) 1Das Umweltbundesamt erhebt für in einer Rechtsverordnung nach Absatz 4 Nummer 1 aufgeführte individuell zurechenbare öffentliche Leistungen Gebühren und Auslagen. 2Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die gebührenpflichtigen Tatbestände, die Gebührensätze und die Auslagenerstattung für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach Satz 1 zu bestimmen. 3Die zu erstattenden Auslagen können abweichend vom Bundesgebührengesetz geregelt werden.
Anforderungen an den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen | Anforderungen an den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen | ||||
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t | 1 | Anforderungen an den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen | t | 1 | Anforderungen an den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen |
Anforderungen an den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen | Anforderungen an den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen | ||||
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f | 1 | (1) Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Herstellen und Behandeln wassergefährdender | f | 1 | (1) Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Herstellen und Behandeln wassergefährdender |
2 | Stoffe sowie Anlagen zum Verwenden wassergefährdender Stoffe im Bereich der | 2 | Stoffe sowie Anlagen zum Verwenden wassergefährdender Stoffe im Bereich der | ||
3 | gewerblichen Wirtschaft und im Bereich öffentlicher Einrichtungen müssen so | 3 | gewerblichen Wirtschaft und im Bereich öffentlicher Einrichtungen müssen so | ||
4 | beschaffen sein und so errichtet, unterhalten, betrieben und stillgelegt | 4 | beschaffen sein und so errichtet, unterhalten, betrieben und stillgelegt | ||
5 | werden, dass eine nachteilige Veränderung der Eigenschaften von Gewässern | 5 | werden, dass eine nachteilige Veränderung der Eigenschaften von Gewässern | ||
6 | nicht zu besorgen ist. Das Gleiche gilt für Rohrleitungsanlagen, die | 6 | nicht zu besorgen ist. Das Gleiche gilt für Rohrleitungsanlagen, die | ||
7 | 1. | 7 | 1. | ||
8 | den Bereich eines Werksgeländes nicht überschreiten, | 8 | den Bereich eines Werksgeländes nicht überschreiten, | ||
9 | 2. | 9 | 2. | ||
10 | Zubehör einer Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sind oder | 10 | Zubehör einer Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sind oder | ||
11 | 3. | 11 | 3. | ||
12 | Anlagen verbinden, die in engem räumlichen und betrieblichen Zusammenhang | 12 | Anlagen verbinden, die in engem räumlichen und betrieblichen Zusammenhang | ||
13 | miteinander stehen. | 13 | miteinander stehen. | ||
14 | Für Anlagen zum Umschlagen wassergefährdender Stoffe sowie zum Lagern und | 14 | Für Anlagen zum Umschlagen wassergefährdender Stoffe sowie zum Lagern und | ||
15 | Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften sowie von vergleichbaren in | 15 | Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften sowie von vergleichbaren in | ||
16 | der Landwirtschaft anfallenden Stoffen gilt Satz 1 entsprechend mit der | 16 | der Landwirtschaft anfallenden Stoffen gilt Satz 1 entsprechend mit der | ||
17 | Maßgabe, dass der bestmögliche Schutz der Gewässer vor nachteiligen | 17 | Maßgabe, dass der bestmögliche Schutz der Gewässer vor nachteiligen | ||
18 | Veränderungen ihrer Eigenschaften erreicht wird. | 18 | Veränderungen ihrer Eigenschaften erreicht wird. | ||
19 | (2) Anlagen im Sinne des Absatzes 1 dürfen nur entsprechend den allgemein | 19 | (2) Anlagen im Sinne des Absatzes 1 dürfen nur entsprechend den allgemein | ||
20 | anerkannten Regeln der Technik beschaffen sein sowie errichtet, unterhalten, | 20 | anerkannten Regeln der Technik beschaffen sein sowie errichtet, unterhalten, | ||
21 | betrieben und stillgelegt werden. | 21 | betrieben und stillgelegt werden. | ||
22 | (3) Wassergefährdende Stoffe im Sinne dieses Abschnitts sind feste, flüssige | 22 | (3) Wassergefährdende Stoffe im Sinne dieses Abschnitts sind feste, flüssige | ||
23 | und gasförmige Stoffe, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur | 23 | und gasförmige Stoffe, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur | ||
24 | unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit | 24 | unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit | ||
25 | herbeizuführen. | 25 | herbeizuführen. | ||
26 | (4) Durch Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Nummer 5 bis 11 können nähere | 26 | (4) Durch Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Nummer 5 bis 11 können nähere | ||
27 | Regelungen erlassen werden über | 27 | Regelungen erlassen werden über | ||
28 | 1. | 28 | 1. | ||
29 | die Bestimmung der wassergefährdenden Stoffe und ihre Einstufung | 29 | die Bestimmung der wassergefährdenden Stoffe und ihre Einstufung | ||
30 | entsprechend ihrer Gefährlichkeit, über eine hierbei erforderliche Mitwirkung | 30 | entsprechend ihrer Gefährlichkeit, über eine hierbei erforderliche Mitwirkung | ||
31 | des Umweltbundesamtes und anderer Stellen sowie über Mitwirkungspflichten von | 31 | des Umweltbundesamtes und anderer Stellen sowie über Mitwirkungspflichten von | ||
32 | Anlagenbetreibern im Zusammenhang mit der Einstufung von Stoffen, | 32 | Anlagenbetreibern im Zusammenhang mit der Einstufung von Stoffen, | ||
33 | 2. | 33 | 2. | ||
34 | die Einsetzung einer Kommission zur Beratung des Bundesministeriums für | 34 | die Einsetzung einer Kommission zur Beratung des Bundesministeriums für | ||
35 | Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit in Fragen der Stoffeinstufung | 35 | Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit in Fragen der Stoffeinstufung | ||
36 | einschließlich hiermit zusammenhängender organisatorischer Fragen, | 36 | einschließlich hiermit zusammenhängender organisatorischer Fragen, | ||
37 | 3. | 37 | 3. | ||
38 | Anforderungen an die Beschaffenheit und Lage von Anlagen nach Absatz 1, | 38 | Anforderungen an die Beschaffenheit und Lage von Anlagen nach Absatz 1, | ||
39 | 4. | 39 | 4. | ||
40 | technische Regeln, die den allgemein anerkannten Regeln der Technik | 40 | technische Regeln, die den allgemein anerkannten Regeln der Technik | ||
41 | entsprechen, | 41 | entsprechen, | ||
42 | 5. | 42 | 5. | ||
43 | Pflichten bei der Planung, der Errichtung, dem Betrieb, dem Befüllen, dem | 43 | Pflichten bei der Planung, der Errichtung, dem Betrieb, dem Befüllen, dem | ||
44 | Entleeren, der Instandhaltung, der Instandsetzung, der Überwachung, der | 44 | Entleeren, der Instandhaltung, der Instandsetzung, der Überwachung, der | ||
45 | Überprüfung, der Reinigung, der Stilllegung und der Änderung von Anlagen nach | 45 | Überprüfung, der Reinigung, der Stilllegung und der Änderung von Anlagen nach | ||
46 | Absatz 1 sowie Pflichten beim Austreten wassergefährdender Stoffe aus derartigen | 46 | Absatz 1 sowie Pflichten beim Austreten wassergefährdender Stoffe aus derartigen | ||
47 | Anlagen; in der Rechtsverordnung kann die Durchführung bestimmter Tätigkeiten | 47 | Anlagen; in der Rechtsverordnung kann die Durchführung bestimmter Tätigkeiten | ||
48 | Sachverständigen oder Fachbetrieben vorbehalten werden, | 48 | Sachverständigen oder Fachbetrieben vorbehalten werden, | ||
49 | 6. | 49 | 6. | ||
50 | Befugnisse der zuständigen Behörde, im Einzelfall Anforderungen an Anlagen | 50 | Befugnisse der zuständigen Behörde, im Einzelfall Anforderungen an Anlagen | ||
51 | nach Absatz 1 festzulegen und den Betreibern solcher Anlagen bestimmte Maßnahmen | 51 | nach Absatz 1 festzulegen und den Betreibern solcher Anlagen bestimmte Maßnahmen | ||
52 | aufzuerlegen, | 52 | aufzuerlegen, | ||
53 | 7. | 53 | 7. | ||
54 | Anforderungen an Sachverständige und Sachverständigenorganisationen sowie an | 54 | Anforderungen an Sachverständige und Sachverständigenorganisationen sowie an | ||
55 | Fachbetriebe und Güte- und Überwachungsgemeinschaften. | 55 | Fachbetriebe und Güte- und Überwachungsgemeinschaften. | ||
56 | (5) Weitergehende landesrechtliche Vorschriften für besonders schutzbedürftige | 56 | (5) Weitergehende landesrechtliche Vorschriften für besonders schutzbedürftige | ||
57 | Gebiete bleiben unberührt. | 57 | Gebiete bleiben unberührt. | ||
58 | (6) Die §§ 62 und 63 gelten nicht für Anlagen im Sinne des Absatzes 1 zum | 58 | (6) Die §§ 62 und 63 gelten nicht für Anlagen im Sinne des Absatzes 1 zum | ||
59 | Umgang mit | 59 | Umgang mit | ||
60 | 1. | 60 | 1. | ||
61 | Abwasser, | 61 | Abwasser, | ||
62 | 2. | 62 | 2. | ||
63 | Stoffen, die hinsichtlich der Radioaktivität die Freigrenzen des | 63 | Stoffen, die hinsichtlich der Radioaktivität die Freigrenzen des | ||
64 | Strahlenschutzrechts überschreiten. | 64 | Strahlenschutzrechts überschreiten. | ||
t | 65 | (7) Das Umweltbundesamt erhebt für in einer Rechtsverordnung nach Absatz 4 | t | 65 | (7) (weggefallen) |
66 | Nummer 1 aufgeführte individuell zurechenbare öffentliche Leistungen Gebühren | ||||
67 | und Auslagen. Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung | ||||
68 | ohne Zustimmung des Bundesrates die gebührenpflichtigen Tatbestände, die | ||||
69 | Gebührensätze und die Auslagenerstattung für individuell zurechenbare | ||||
70 | öffentliche Leistungen nach Satz 1 zu bestimmen. Die zu erstattenden | ||||
71 | Auslagen können abweichend vom Bundesgebührengesetz geregelt werden. |
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