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Sie können sich § 78 WHG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Ausweisung neuer Baugebiete im Außenbereich in Bauleitplänen oder in sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch untersagt. 2Satz 1 gilt nicht, wenn die Ausweisung ausschließlich der Verbesserung des Hochwasserschutzes dient, sowie für Bauleitpläne für Häfen und Werften.
(2) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 1 Satz 1 die Ausweisung neuer Baugebiete ausnahmsweise zulassen, wenn
(3) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten hat die Gemeinde bei der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bauleitplänen für die Gebiete, die nach § 30 Absatz 1 und 2 oder § 34 des Baugesetzbuches zu beurteilen sind, in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 des Baugesetzbuches insbesondere zu berücksichtigen:
(4) 1In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nach den §§ 30, 33, 34 und 35 des Baugesetzbuches untersagt. 2Satz 1 gilt nicht für Maßnahmen des Gewässerausbaus, des Baus von Deichen und Dämmen, der Gewässer- und Deichunterhaltung und des Hochwasserschutzes sowie des Messwesens.
(5) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 4 Satz 1 die Errichtung oder Erweiterung einer baulichen Anlage im Einzelfall genehmigen, wenn
(6) Bei der Festsetzung nach § 76 Absatz 2 kann die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen auch allgemein zugelassen werden, wenn sie
(7) Bauliche Anlagen der Verkehrsinfrastruktur, die nicht unter Absatz 4 fallen, dürfen nur hochwasserangepasst errichtet oder erweitert werden.
(8) Für nach § 76 Absatz 3 ermittelte, in Kartenform dargestellte und vorläufig gesicherte Gebiete gelten die Absätze 1 bis 7 entsprechend.
Bauliche Schutzvorschriften für festgesetzte Überschwemmungsgebiete | Bauliche Schutzvorschriften für festgesetzte Überschwemmungsgebiete | ||||
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2 | Baugebiete im Außenbereich in Bauleitplänen oder in sonstigen Satzungen nach | 2 | Baugebiete im Außenbereich in Bauleitplänen oder in sonstigen Satzungen nach | ||
3 | dem Baugesetzbuch untersagt. Satz 1 gilt nicht, wenn die Ausweisung | 3 | dem Baugesetzbuch untersagt. Satz 1 gilt nicht, wenn die Ausweisung | ||
4 | ausschließlich der Verbesserung des Hochwasserschutzes dient, sowie für | 4 | ausschließlich der Verbesserung des Hochwasserschutzes dient, sowie für | ||
5 | Bauleitpläne für Häfen und Werften. | 5 | Bauleitpläne für Häfen und Werften. | ||
6 | (2) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 1 Satz 1 die Ausweisung | 6 | (2) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 1 Satz 1 die Ausweisung | ||
7 | neuer Baugebiete ausnahmsweise zulassen, wenn | 7 | neuer Baugebiete ausnahmsweise zulassen, wenn | ||
8 | 1. | 8 | 1. | ||
9 | keine anderen Möglichkeiten der Siedlungsentwicklung bestehen oder | 9 | keine anderen Möglichkeiten der Siedlungsentwicklung bestehen oder | ||
10 | geschaffen werden können, | 10 | geschaffen werden können, | ||
11 | 2. | 11 | 2. | ||
12 | das neu auszuweisende Gebiet unmittelbar an ein bestehendes Baugebiet | 12 | das neu auszuweisende Gebiet unmittelbar an ein bestehendes Baugebiet | ||
13 | angrenzt, | 13 | angrenzt, | ||
14 | 3. | 14 | 3. | ||
15 | eine Gefährdung von Leben oder Gesundheit oder erhebliche Sachschäden nicht | 15 | eine Gefährdung von Leben oder Gesundheit oder erhebliche Sachschäden nicht | ||
16 | zu erwarten sind, | 16 | zu erwarten sind, | ||
17 | 4. | 17 | 4. | ||
18 | der Hochwasserabfluss und die Höhe des Wasserstandes nicht nachteilig | 18 | der Hochwasserabfluss und die Höhe des Wasserstandes nicht nachteilig | ||
19 | beeinflusst werden, | 19 | beeinflusst werden, | ||
20 | 5. | 20 | 5. | ||
21 | die Hochwasserrückhaltung nicht beeinträchtigt und der Verlust von verloren | 21 | die Hochwasserrückhaltung nicht beeinträchtigt und der Verlust von verloren | ||
22 | gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird, | 22 | gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird, | ||
23 | 6. | 23 | 6. | ||
24 | der bestehende Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt wird, | 24 | der bestehende Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt wird, | ||
25 | 7. | 25 | 7. | ||
26 | keine nachteiligen Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger zu erwarten | 26 | keine nachteiligen Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger zu erwarten | ||
27 | sind, | 27 | sind, | ||
28 | 8. | 28 | 8. | ||
29 | die Belange der Hochwasservorsorge beachtet sind und | 29 | die Belange der Hochwasservorsorge beachtet sind und | ||
30 | 9. | 30 | 9. | ||
31 | die Bauvorhaben so errichtet werden, dass bei dem Bemessungshochwasser nach | 31 | die Bauvorhaben so errichtet werden, dass bei dem Bemessungshochwasser nach | ||
32 | § 76 Absatz 2 Satz 1, das der Festsetzung des Überschwemmungsgebietes zugrunde | 32 | § 76 Absatz 2 Satz 1, das der Festsetzung des Überschwemmungsgebietes zugrunde | ||
33 | liegt, keine baulichen Schäden zu erwarten sind. | 33 | liegt, keine baulichen Schäden zu erwarten sind. | ||
34 | Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 3 bis 8 sind auch die | 34 | Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 3 bis 8 sind auch die | ||
35 | Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen. | 35 | Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen. | ||
36 | (3) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten hat die Gemeinde bei der | 36 | (3) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten hat die Gemeinde bei der | ||
37 | Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bauleitplänen für die Gebiete, die | 37 | Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bauleitplänen für die Gebiete, die | ||
38 | nach § 30 Absatz 1 und 2 oder § 34 des Baugesetzbuches zu beurteilen sind, in | 38 | nach § 30 Absatz 1 und 2 oder § 34 des Baugesetzbuches zu beurteilen sind, in | ||
39 | der Abwägung nach § 1 Absatz 7 des Baugesetzbuches insbesondere zu | 39 | der Abwägung nach § 1 Absatz 7 des Baugesetzbuches insbesondere zu | ||
40 | berücksichtigen: | 40 | berücksichtigen: | ||
41 | 1. | 41 | 1. | ||
42 | die Vermeidung nachteiliger Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger, | 42 | die Vermeidung nachteiliger Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger, | ||
43 | 2. | 43 | 2. | ||
44 | die Vermeidung einer Beeinträchtigung des bestehenden Hochwasserschutzes und | 44 | die Vermeidung einer Beeinträchtigung des bestehenden Hochwasserschutzes und | ||
45 | 3. | 45 | 3. | ||
46 | die hochwasserangepasste Errichtung von Bauvorhaben. | 46 | die hochwasserangepasste Errichtung von Bauvorhaben. | ||
47 | Dies gilt für Satzungen nach § 34 Absatz 4 und § 35 Absatz 6 des | 47 | Dies gilt für Satzungen nach § 34 Absatz 4 und § 35 Absatz 6 des | ||
48 | Baugesetzbuches entsprechend. Die zuständige Behörde hat der Gemeinde die | 48 | Baugesetzbuches entsprechend. Die zuständige Behörde hat der Gemeinde die | ||
49 | hierfür erforderlichen Informationen nach § 4 Absatz 2 Satz 4 des | 49 | hierfür erforderlichen Informationen nach § 4 Absatz 2 Satz 4 des | ||
50 | Baugesetzbuches zur Verfügung zu stellen. | 50 | Baugesetzbuches zur Verfügung zu stellen. | ||
51 | (4) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Errichtung oder | 51 | (4) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Errichtung oder | ||
52 | Erweiterung baulicher Anlagen nach den §§ 30, 33, 34 und 35 des | 52 | Erweiterung baulicher Anlagen nach den §§ 30, 33, 34 und 35 des | ||
53 | Baugesetzbuches untersagt. Satz 1 gilt nicht für Maßnahmen des | 53 | Baugesetzbuches untersagt. Satz 1 gilt nicht für Maßnahmen des | ||
54 | Gewässerausbaus, des Baus von Deichen und Dämmen, der Gewässer- und | 54 | Gewässerausbaus, des Baus von Deichen und Dämmen, der Gewässer- und | ||
55 | Deichunterhaltung und des Hochwasserschutzes sowie des Messwesens. | 55 | Deichunterhaltung und des Hochwasserschutzes sowie des Messwesens. | ||
56 | (5) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 4 Satz 1 die Errichtung | 56 | (5) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 4 Satz 1 die Errichtung | ||
57 | oder Erweiterung einer baulichen Anlage im Einzelfall genehmigen, wenn | 57 | oder Erweiterung einer baulichen Anlage im Einzelfall genehmigen, wenn | ||
58 | 1. | 58 | 1. | ||
59 | das Vorhaben | 59 | das Vorhaben | ||
60 | a) | 60 | a) | ||
61 | die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der | 61 | die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der | ||
62 | Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich | 62 | Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich | ||
63 | ausgeglichen wird, | 63 | ausgeglichen wird, | ||
64 | b) | 64 | b) | ||
65 | den Wasserstand und den Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert, | 65 | den Wasserstand und den Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert, | ||
66 | c) | 66 | c) | ||
67 | den bestehenden Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt und | 67 | den bestehenden Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt und | ||
68 | d) | 68 | d) | ||
69 | hochwasserangepasst ausgeführt wird oder | 69 | hochwasserangepasst ausgeführt wird oder | ||
70 | 2. | 70 | 2. | ||
71 | die nachteiligen Auswirkungen durch Nebenbestimmungen ausgeglichen werden | 71 | die nachteiligen Auswirkungen durch Nebenbestimmungen ausgeglichen werden | ||
72 | können. | 72 | können. | ||
73 | Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 1 sind auch die Auswirkungen | 73 | Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 1 sind auch die Auswirkungen | ||
t | 74 | auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen. | t | 74 | auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen. Für die Erteilung der Genehmigung |
75 | gilt § 11a Absatz 4 und 5 entsprechend, wenn es sich um eine Anlage zur | ||||
76 | Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen handelt. | ||||
75 | (6) Bei der Festsetzung nach § 76 Absatz 2 kann die Errichtung oder | 77 | (6) Bei der Festsetzung nach § 76 Absatz 2 kann die Errichtung oder | ||
76 | Erweiterung baulicher Anlagen auch allgemein zugelassen werden, wenn sie | 78 | Erweiterung baulicher Anlagen auch allgemein zugelassen werden, wenn sie | ||
77 | 1. | 79 | 1. | ||
78 | in gemäß Absatz 2 neu ausgewiesenen Gebieten nach § 30 des Baugesetzbuches | 80 | in gemäß Absatz 2 neu ausgewiesenen Gebieten nach § 30 des Baugesetzbuches | ||
79 | den Vorgaben des Bebauungsplans entsprechen oder | 81 | den Vorgaben des Bebauungsplans entsprechen oder | ||
80 | 2. | 82 | 2. | ||
81 | ihrer Bauart nach so beschaffen sind, dass die Einhaltung der | 83 | ihrer Bauart nach so beschaffen sind, dass die Einhaltung der | ||
82 | Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 1 gewährleistet ist. | 84 | Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 1 gewährleistet ist. | ||
83 | In den Fällen des Satzes 1 bedarf das Vorhaben einer Anzeige. | 85 | In den Fällen des Satzes 1 bedarf das Vorhaben einer Anzeige. | ||
84 | (7) Bauliche Anlagen der Verkehrsinfrastruktur, die nicht unter Absatz 4 | 86 | (7) Bauliche Anlagen der Verkehrsinfrastruktur, die nicht unter Absatz 4 | ||
85 | fallen, dürfen nur hochwasserangepasst errichtet oder erweitert werden. | 87 | fallen, dürfen nur hochwasserangepasst errichtet oder erweitert werden. | ||
86 | (8) Für nach § 76 Absatz 3 ermittelte, in Kartenform dargestellte und | 88 | (8) Für nach § 76 Absatz 3 ermittelte, in Kartenform dargestellte und | ||
87 | vorläufig gesicherte Gebiete gelten die Absätze 1 bis 7 entsprechend. | 89 | vorläufig gesicherte Gebiete gelten die Absätze 1 bis 7 entsprechend. |
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